Änderung der OGAW-RL im Hinblick auf die Verwendung von Basisinformationsblättern durch OGAW
Financial Services News
Financial Services News
Im Amtsblatt der EU wurde am 20. Dezember 2021 die Richtlinie (EU) 2021/2261 zur Änderung der OGAW-RL erlassen im Hinblick auf die Verwendung von Basisinformationsblättern durch OGAW.
Investmentgesellschaften und Verwaltungsgesellschaften sind dazu verpflichtet, ein kurzes Dokument mit wesentlichen Informationen zu den wesentlichen Merkmalen von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) zu erstellen, damit Anleger eine fundierte Anlageentscheidung treffen können. Hersteller von verpackten Anlageprodukten für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukten (PRIIP) sind zur Abfassung und Veröffentlichung eines Basisinformationsblatts verpflichtet, bevor Kleinanlegern ein PRIIP angeboten wird. Da die Frist zur Veröffentlichung eines Basisinformationsblatts für Verwaltungsgesellschaften, Investmentgesellschaften und Personen, die über die Anteile von OGAW und Nicht-OGAW beraten oder diese verkaufen mit der Verordnung (EU) 2021/2259 bis zum 31. Dezember 2022 verlängert wurde, und diese im Wesentlichen dieselben Informationen wie die anfangs genannten Informationsanforderungen enthalten, ist es erforderlich sicherzustellen, dass Kleinanleger in PRIIP, welche am Erwerb von OGAW-Anteilen interessiert sind, mit Jänner 2023 nicht beide Dokumente für ein und dasselbe Finanzprodukt erhalten. Die Richtlinie (EU) 2021/2261 enthält somit Änderungen, mit welchen das Basisinformationsblatt auch als Dokument anzusehen ist, welches den geltenden Anforderungen für die wesentlichen Informationen für Anleger genügt.
Alle weiteren Informationen finden Sie in der Richtlinie (EU) 2021/2261.