Neues Pfandbriefpaket 2021 veröffentlicht
Financial Services News
Financial Services News
Im Bundesgesetzblatt wurde am 10. Dezember 2021 das neue Pfandbriefgesetz (PfandBG) veröffentlicht, durch welches die EU-Covered Bonds Richtlinie (EU-CB-RL) umgesetzt und ein einheitliches und modernes Pfandbriefgesetz geschaffen wurde.
Das PfandBG setzt nicht nur die EU-CB RL in österreichisches Recht um, sondern vereinheitlicht die Rechtslage zu gedeckten Schuldverschreibungen, indem die drei bestehenden nationalen Rechtsgrundlagen (HypBG, PfandbriefG und FBSchVG) durch ein einheitliches Bundesgesetz für sämtliche Arten von gedeckten Schuldverschreibungen ersetzt werden. Der Begriff der gedeckten Schuldverschreibungen umfasst die in Österreich geltenden Pfandbriefe, Kommunalschuldverschreibungen etc. und fundierten Bankschuldverschreibungen.
Künftig können alle Kreditinstitute, die für das Wertpapieremissionsgeschäft konzessioniert sind, gedeckte Schuldverschreibungen nach Maßgabe des PfandBG begeben.
Neben einer einheitlichen Definition von gedeckten Schuldverschreibungen (Covered Bonds) wurden einheitlich anerkennungsfähige Deckungswerte iSd CRR zur Besicherung von gedeckten Schuldverschreibungen definiert. Für den Deckungsstock wird ein verpflichtender Liquiditätspuffer zur Minderung des produktspezifischen Liquiditätsrisikos vorgesehen. Dieser dient der Abdeckung der maximalen Netto-Liquiditätsabflüsse für die nächsten 180 Tage und soll somit eine fristgerechte Rückzahlung von Verbindlichkeiten aus gedeckten Schuldverschreibungen gewährleisten. Potenzielle Liquiditätsrisiken sollen durch die Implementierung einer Möglichkeit zur Laufzeitverlängerung von gedeckten Schuldverschreibungen (sog. „Soft-Bullet“-Strukturen) verringert werden, wobei die Auslösung der Fälligkeitsverschiebung nicht im Ermessen des emittierenden Kreditinstituts liegt, sondern an objektive und klar definierte auslösende Ereignisse geknüpft wird.
Die Identifizierung, Beurteilung, Steuerung und Überwachung sämtlicher mit den gedeckten Schuldverschreibungen in Zusammenhang stehenden Risiken hat eine vom operativen Geschäft unabhängige Risikomanagementabteilung sicherzustellen, wobei hier ein Wahlrecht zwischen internem und externem Treuhänder besteht.
Der doppelte Rückgriff wurde explizit verankert, somit können Anleger und Gegenparteien von Derivatekontrakten Forderungen sowohl gegenüber dem Emittenten von gedeckten Schuld-verschreibungen als auch gegenüber den die gedeckten Schuldverschreibungen besichernden Deckungswerten geltend machen.
Zu beachten ist, dass für die Eintragung in das Deckungsregister die Zustimmung des Kreditnehmers notwendig ist. Eintragungen, die ohne die erforderliche Zustimmung erfolgen, gelten als nichtig. Kreditforderungen, die vor dem 8. Juli 2022 vertraglich begründet wurden, werden in den Übergangsbestimmungen des PfandBG vom Zustimmungserfordernis ausgenommen. Zuletzt wurde auch das Kautionsband beseitigt.
Das PfandBG tritt mit 8. Juli 2022 in Kraft, das HypBG, das PfandbriefG sowie das FBSchVG treten mit Ablauf des 7. Juli 2022 außer Kraft.
Weitere Informationen finden Sie unter folgendem Link.