Neuerlass der CRR-Begleitverordnung als CRR-Begleitverordnung 2021

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Die CRR-Begleitverordnung (CRR-BV), mit der die FMA unionsrechtliche Behördenwahlrechte auf der Grundlage des § 21b BWG ausübt, wurde im Rahmen einer formellen Bereinigung als CRR-Begleitverordnung 2021 (CRR-BV 2021) neu erlassen und am 14. Dezember 2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Mit der CRR-BV 2021 wird die Vorabgenehmigung für die Rückzahlung von gekündigten Genossenschaftsanteilen gemäß § 2 CRR-BV 2021 um ein weiteres Jahr verlängert und an die neuen Mindestanforderungen der CRR sowie die Anforderungen des BaSAG angepasst.

Neu sind Übergangsbestimmungen zu Großkrediten, die in Ausübung des Behördenwahlrechts gemäß Art 500a Abs 2 CRR in § 11 CRR-BV 2021 aufgenommen wurden. Dadurch wird für bestimmte Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten und Zentralbanken der Mitgliedsstaaten die Großkreditobergrenze in einem Übergangszeitraum bis Ende 2025 angehoben. Im Hinblick auf das Außerkrafttreten der CRR-BV mit 31. Dezember 2021 kommt es insbesondere zur Bereinigung der mit Ende 2021 auslaufenden Eigenmittelübergangsbestimmung (siehe § 20 CRR-BV) sowie mangels Anwendungsbereiches zum Entfall der bisherigen §§ 7 Abs 1 und 24 CRR-BV. Außerdem entfällt die in § 25 CRR-BV geregelte Anwendung der Marktbewertungsmethode im Rahmen des Art 282 CRR.

Die CRR-BV 2021 trat mit 1. Jänner 2022 in Kraft.

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