Neue Richtlinie über Kreditdienstleister und Kreditkäufer

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Die neue Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung der Richtlinie für Verbraucherkreditverträge und Wohnimmobilienkreditverträge wurde am 8. Dezember 2021 im Amtsblatt der EU veröffentlicht.

Durch die Richtlinie soll ein angemessenes Umfeld für den Umgang der Kreditinstitute mit NPL in ihren Bilanzen und zur Verringerung des Risikos einer künftigen NPL-Anhäufung geschaffen werden. Im Rahmen von adaptierten Bedingungen für den Verkauf von Krediten an Dritte soll die Richtlinie den Kreditinstituten einen besseren Umgang mit notleidenden Krediten ermöglichen. Zusätzlich wird Kreditinstituten mit einem hohen Bestand an notleidenden Krediten ohne entsprechende Ressourcen zu deren Bewältigung die Möglichkeit eingeräumt, die Verwaltung dieser Kredite an einen spezialisierten Kreditdienstleister auszulagern oder den Kreditvertrag an einen fachkundigen und risikobereiten Kreditkäufer zu übertragen. Zusammengefasst enthält die Richtlinie einen gemeinsamen Rahmen und gemeinsame Anforderungen für:

  • Kreditdienstleister, die im Namen eines Kreditkäufers für die Ansprüche eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag, der von einem in der EU niedergelassenen Kreditinstitut gewährt wurde, oder aus dem notleidenden Kreditvertrag selbst gemäß dem geltenden Recht der Union und der Mitgliedstaaten tätig werden;
  • Kreditkäufer, die Ansprüche eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag, der von einem in der EU niedergelassenen Kreditinstitut gewährt wurde, oder den notleidenden Kreditvertrag selbst gemäß dem geltenden Recht der Union und der Mitgliedstaaten erwerben

Die Richtlinie trat am 28. Dezember 2021 in Kraft, wobei die Mitgliedstaaten der EU die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Umsetzung der Richtlinie bis zum 29. Dezember 2023 zu erlassen und zu veröffentlichen haben.

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