Konsultation des FMA-Rundschreibens Grundsätze der Vergütungspolitik & -praktiken
Financial Services News
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Article Posted date
24 January 2022
2 Minuten Lesezeit
Die FMA hat am 23. Dezember 2021 eine Konsultation zum FMA Rundschreiben zu den §§ 39 Abs 2, 39b und 39c BWG über Grundsätze der Vergütungspolitik und -praktiken eingeleitet.
Die Überarbeitung des FMA-Rundschreibens zu den Grundsätzen der Vergütungspolitik und -praktiken vom 18. Jänner 2018 folgt aus der Novellierung des § 39b BWG samt Anlage infolge Umsetzung der CRD V sowie den neuen EBA Leitlinien für eine solide Vergütungspolitik gem CRD idF CRD V (EBA/GL/2021/04).
Die wesentlichen Änderungen im Überblick:
- Im Abschnitt Einleitung wird klargestellt, dass sich das Rundschreiben an von der FMA beaufsichtigte Kreditinstitute richtet.
- In den Abschnitt Grundlagen werden die Nachhaltigkeit der Leistung und die Tragbarkeit nach der Finanzlage des Kreditinstituts als die grundlegenden Bedingungen für die Gewährung und Auszahlung variabler Vergütung aufgenommen.
- Im Abschnitt Anwendungsbereich wird ein neuer Unterabschnitt fixe und variable Vergütung mit Verweis auf das Umgehungsverbot bei der Zuordnung der Vergütung als fix oder variabel eingefügt. Zu Anpassungen kommt es auch im Unterabschnitt Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen betreffend die Nichtanwendung der Vergütungsgrundsätze des BWG auf bestimmte Institute der Gruppe, im Unterabschnitt Umgehungsverbot sowie im Unterabschnitt Mitarbeiterkategorien hinsichtlich der Definition und Identifizierung von Mitarbeiterkategorien gem BWG und DelV (EU) 2021/923.
- Im Abschnitt Proportionalität werden die in Z 13 des Anhangs zu § 39b BWG normierten Ausnahmen von der Anwendung der speziellen Vergütungsgrundsätze (Bezahlung mit Instrumenten und Sperrfrist, Zurückstellung und Ex-post-Risikoadjustierung, freiwillige Rentenzahlungen) für „kleine“ Kreditinstitute (Bilanzsumme bis max. EUR 5 Mrd bzw. gegebenenfalls bis max. EUR 15 Mrd) sowie „kleine Boni“ (jährliche variable Vergütung von max. EUR 50.000 und max. ein Drittel der Gesamtjahresvergütung des betreffenden Mitarbeiters) aufgenommen und entfallen in der Folge die bisherigen Bezüge auf die Neutralisierung dieser Vergütungsgrundsätze.
- Im Abschnitt Zurückstellung wird im Unterabschnitt der Ex-post Risikoadjustierung nunmehr ergänzend zum Malus für besonders schwere Fälle nicht nachhaltiger Leistung auch die Vereinbarung eines Clawbacks von bereits in das Eigentum des Mitarbeiters übergegangenen Boni und Prämien vorgegeben.
- Der neu eingefügte Abschnitt Leistungskriterien behandelt den Zusammenhang zwischen variabler Vergütung und Zielerreichung, die heranzuziehenden Leistungsbewertungskriterien und die Grundsätze, die insbesondere bei variabler Vergütung der Geschäftsleiter und des höheren Managements zu beachten sind.
Die Konsultation endet am 4. Februar 2022.
Alle weiteren Informationen entnehmen Sie dem Entwurf des überarbeiteten FMA-Rundschreibens.