Konsultation zu FMA-Mindeststandards für das Kreditgeschäft und andere Geschäfte mit Adressenausfallsrisiken

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Die FMA hat am 22. Dezember 2021 eine Konsultation eingeleitet, mit der die FMA-Mindeststandards für das Kreditgeschäft und andere Geschäfte mit Adressenausfallsrisiken vom 13. April 2005 aktualisiert werden sollen.

Die Neufassung (Entwurf) der FMA Mindeststandards für das Kreditgeschäft und andere Geschäfte mit Adressenausfallsrisiken (FMA-MS-K) im Überblick:

  • Im Kapitel Geltungsbereich wird klargestellt, dass die FMA-MS-K jedenfalls für von der FMA direkt beaufsichtigte, weniger bedeutende Institute gelten. Über die Anwendbarkeit für von der EZB direkt beaufsichtigte, bedeutende Institute entscheidet die EZB.
  • Kreditinstitute mit einem Gesamtrisikobetrag gem Art 92 Abs 3 CRR unter EUR 375 Mio dürfen die Vorgaben der Kapitel 5 (Kreditvergabe) und 6 (Risikomanagement und -controlling) grundsätzlich proportional umsetzen.
  • In die Mindeststandards werden explizite Verweise auf die weitergehenden Anforderungen diverser EBA Leitlinien, insbesondere der EBA Leitlinien für die Kreditvergabe und Überwachung eingefügt sowie ein tabellenförmiger Abgleich als Anhang aufgenommen.
  • Bestimmte Vorgaben werden infolge des Vorliegens von EBA-Leitlinien gestrafft, wie zB in Kapitel 4 die Votierung und Dokumentation und in Kapitel 5 die Risikovorsorge bzw. zugleich gestrafft und um neue Inhalte ergänzt, wie zB in Kapitel 5 die Intensivbetreuung und Problemkreditbearbeitung.
  • In den Mindeststandards entfallen Bezüge auf das standardisierte Privatkundengeschäft als Beispiel für Geschäfte mit geringem Risikogehalt.

Die Konsultation läuft bis 14. Februar 2022.

Alle weiteren Informationen finden Sie im Entwurf der FMA-Mindeststandards.