DelVO zur Richtlinie über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen

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Im Amtsblatt der EU wurden drei delegierte Verordnung ergänzend zur Richtlinie über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen (IFD) durch technische Regulierungsstandards (RTS) veröffentlicht.

Durch die DelVO (EU) 2021/2153 über aufsichtsrechtliche Anforderungen wird präzisiert, dass Wertpapierfirmen, welchen durch die Behörden gem Art 5(1) der IFD (Richtlinie (EU) 2019/2034) die gleiche aufsichtliche Behandlung wie für Kreditinstitute vorgeschrieben wird, bei einem Ausfall oder in einer Notlage ein Systemrisiko darstellen können, sofern mindestens einer von vier quantitativen Schwellenwerten überschritten wird. Da diese etwaige Systemrelevanz von Wertpapierfirmen zu einem Ansteckungseffekt innerhalb des Finanzsektors führen und somit ein großes Risiko darstellen kann, sollten gem den RTS auch Wertpapierfirmen, die Clearingmitglieder sind und Clearingdienste für andere Finanzinstitute anbieten, die selbst keine Clearingmitglieder sind, gem Art 5(1) lit b der IFD auch als Clearingmitglieder betrachtet werden. Die DelVO (EU) 2021/2153 ist am 27. Dezember 2021 in Kraft getreten.

In der DelVO (EU) 2021/2154 wird die Identifizierung wesentlicher Risikoträger behandelt. Aus der DelVO geht hervor, dass Mitarbeitern ein wesentlicher Einfluss auf das Risikoprofil einer Wertpapierfirma oder auf die von ihr verwalteten Vermögenswerte zugeschrieben wird, sofern eines bzw mehrere der in der VO genannten quantitativen oder qualitativen Kriterien erfüllt sind. Darüber hinaus wird durch die DelVO beschrieben, dass alle Beträge der variablen und festen Vergütung brutto und auf Basis von FTEs (full-time equivalent) zu berechnen sind. Außerdem wird in der Vergütungspolitik der Wertpapierfirmen das Bezugsjahr für die variable Vergütung, welches bei der Gesamtvergütungsberechnung berücksichtigt wird, festgelegt. Die DelVO (EU) 2021/2154 ist am 12. Dezember 2021 in Kraft getreten.

In der DelVO (EU) 2021/2155 über Instrumente für variable Vergütungen sind Anforderungen an Wertpapierfirmen enthalten, welche ua zusätzliche Instrumente des harten Kernkapitals und des Ergänzungskapitals vorschreiben, um die Kreditqualität der Wertpapierfirma angemessen widerzuspiegeln. Außerdem enthält die DelVO auch Bestimmungen über die Herabschreibungs-, Aufwertungs- und Umwandlungsmechanismen für verschiedene Klassen von Instrumenten. Zuletzt sind Bestimmungen über alternative Vereinbarungen, welche von Wertpapierfirmen für die Auszahlung der variablen Vergütung im Rahmen der IFD genutzt werden können, enthalten. Die DelVO (EU) 2021/2155 ist am 12. Dezember 2021 in Kraft getreten.

Für weitere Informationen zu den Delegierten Verordnungen besuchen Sie bitte folgende Links: Delegierte Verordnung (EU) 2021/2153, Delegierte Verordnung (EU) 2021/2154, Delegierte Verordnung (EU) 2021/2155.