Neues Regime für Crowdfunding-Plattformen durch Veröffentlichung des Schwarmfinanzierungs-Vollzugsgesetzes

Financial Services Newsflash

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Im Bundesgesetzblatt wurde am 30. Dezember 2021 das Schwarmfinanzierung-Vollzugsgesetz veröffentlicht, mit dem ein neues Regime für den Betrieb von Crowdfunding-Plattformen etabliert wird. Dadurch hat nun auch Österreich reagiert, um grenzüberschreitendes Crowdfunding in der Europäischen Union zu erleichtern, indem spezialisierte Plattformen ihre Dienstleistungen in der gesamten EU anbieten. Zudem werden dadurch etwaige Wettbewerbsnachteile für österreichische Crowdfunding-Plattformen beseitigt.

Bei der Schwarmfinanzierung, dem deutschsprachigen Pendant des Crowdfunding, handelt es sich um eine Finanzierungsform von Projekten und Unternehmen, bei der ein Schwarmfinanzierungsdienstleister meist eine öffentlich zugängliche digitale Plattform betreibt, die es ermöglicht bzw erleichtert, potenzielle Investoren oder Geldgeber mit Unternehmen zusammenzubringen, die sich Finanzmittel beschaffen wollen. Diese Art der Finanzierung etabliert sich zunehmend als alternative Finanzierungsform für neugegründete Unternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) und stützt sich meist auf kleine Anlagebeiträge.

Diese Finanzierung kann grundsätzlich in Form von Krediten oder durch Erwerb von Wertpapieren oder von anderen für Schwarmfinanzierungszwecke zugelassenen Instrumenten erfolgen. Die Verordnung (EU) 2020/1503, auf welcher das Schwarmfinanzierungs-Vollzugsgesetz basiert, gilt sowohl für kreditbasierte als auch für anlagebasierte Schwarmfinanzierung, da diese als vergleichbare Finanzalternativen strukturiert werden können.

In einigen EU-Mitgliedsstaaten wurden bereits auf nationaler Ebene Schwarmfinanzierungsregeln eingeführt. Dies hatte zur Folge, dass sich nationale Vorschriften hinsichtlich der Betriebsbedingungen für Schwarmfinanzierungsplattformen, deren zulässigen Tätigkeitsumfang sowie deren Zulassung innerhalb der Europäischen Union unterschieden haben. Dem soll durch das Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2020/1503 sowie der Richtlinie (EU) 2019/1937 entgegengewirkt werden, indem eine unionsweite Harmonisierung des Rechtsrahmens geschaffen sowie die grenzüberschreitende Finanzierung von Unternehmen durch den Abbau von Hindernissen im Binnenmarkt für Schwarmfinanzierungsdienstleistungen erleichtert wird. Zudem soll damit ein hohes Maß an Anlegerschutz gewährleistet werden.

Wesentliche Inhalte des Schwarmfinanzierungs-Vollzugsgesetz

Mit dem Schwarmfinanzierungs-Vollzugsgesetz wird die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) als national zuständige Behörde für die Zulassung und Beaufsichtigung von Schwarmfinanzierungsdienstleistern benannt und mit erforderlichen Aufsichts- und Sanktionsbefugnissen ausgestattet. Somit kann bei der FMA nun ein Antrag auf Zulassung als Crowdfunding-Dienstleister iSd EU-Crowdfunding-Verordnung gestellt werden.

Aus praktischer Sicht erwähnenswert ist, dass weiterhin „peer-to-peer“-Modelle ohne Involvierung einer Plattform sowie die Finanzierung mittels Nachrangdarlehen iSd Kapitalmarktgesetzes 2019 nicht von der Crowdfunding-Verordnung umfasst sind. Die diesbezügliche plattformmäßige Vermittlung findet sich weiterhin im Alternativfinanzierungsgesetz.

Zusätzlich ist eine Regelung für die Haftung der in Anlageinformationsblättern enthaltenen Informationen vorgesehen, eine Verordnungsermächtigung für die FMA sowie eine Klarstellung. Die Klarstellung hat zum Inhalt, dass im Zusammenhang mit der Erbringung von kreditbasierten Schwarmfinanzierungsdienstleistungen durch zugelassene Schwarmfinanzierungsdienstleister die Annahme bzw. Vergabe von Mitteln durch Projektträger bzw Anleger keinen weiteren innerstaatlichen Konzessionspflichten unterliegt.

Weiterführende Details entnehmen Sie bitte dem Schwarmfinanzierungs-Vollzugsgesetz.

Es ist uns ein Anliegen, Sie stets auf dem neuesten Informationsstand zu halten. Auch in herausfordernden Zeiten sind wir ein verlässlicher Partner für Sie und stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite. Wir unterstützen Sie gerne bei der Umsetzung des neuen Schwarmfinanzierungs-Vollzugsgesetz und der Implementierung der neuen Regularien in Ihrem Institut.

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