Änderung der PRIIPs-VO durch Verlängerung der Übergangsregelung für die Beratung und Verkauf von Anteilen von OGAW und Nicht-OGAW

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Änderung der PRIIPs-VO durch Verlängerung der Übergangsregelung für die Beratung und Verkauf von Anteilen von OGAW und Nicht-OGAW

Im Amtsblatt der EU wurde am 20. Dezember 2021 die Verordnung (EU) 2021/2259 zur Änderung der PRIIPs-VO zur Verlängerung der Übergangsregelungen für Verwaltungsgesellschaften, Investmentgesellschaften und Personen, die über Anteile von OGAW und Nicht-OGAW beraten oder diese verkaufen, veröffentlicht.

Hersteller von verpackten Anlageprodukten für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukten (PRIIP) sind zur Abfassung und Veröffentlichung eines Basisinformationsblatts verpflichtet, bevor Kleinanlegern ein PRIIP angeboten wird. Verwaltungsgesellschaften, Investmentgesellschaften und Personen, die über die Anteile von OGAW und Nicht-OGAW beraten oder diese verkaufen, waren von dieser Pflicht der Veröffentlichung eines Basisinformationsblatts ausgenommen. Um diesen Stakeholdern mehr Zeit zu geben, sich auf die Veröffentlichungspflicht einzustellen und vorzubereiten, wurde die Übergangsregelung bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.

Weitere Informationen finden Sie in der Verordnung (EU) 2021/2259.