Veröffentlichung des Bundesgesetzblatts zur Änderung des AIFMG, des InvFG 2011 sowie ImmoInvFG
Financial Services Newsflash
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Am 10. Dezember 2021 wurde das Bundesgesetzblatt zur Änderung des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz (AIFMG), des Investmentfondsgesetzes (InvFG) 2011 sowie des Immobilien-Investmentfondsgesetzes (ImmoInvFG) veröffentlicht, mit welchem die in der Regierungsvorlage vom 13. Oktober 2021 vorgeschlagenen Änderungen übernommen wurden.
Durch die vorgenommenen Änderungen werden vornehmlich die EU-Vorgaben hinsichtlich Erleichterungen für den grenzüberschreitenden Fondsvertrieb ins österreichische Recht übernommen. Dabei wird vor allem die Zielsetzung verfolgt, dass trotz Verringerung regulatorischer Anforderungen mittels gesteigerter Transparenz das Anlegerschutzniveau weiterhin gewährleistet ist. Materiell betrachtet finden sich die Änderungen für Alternative Investmentfonds-Manager (AIFM) vor allem im Bereich neuer Rahmenbedingungen für das sogenannte Pre-Marketing.
In § 2 Abs 1 Z 43 AIFMG wurde diesbezüglich die Definition von „Pre-Marketing“ aufgenommen, wonach „die durch einen EU-AIFM […] erfolgende direkte oder indirekte Bereitstellung von Informationen oder Mitteilung über Anlagestrategien oder Anlagekonzepte an potenzielle professionelle Anleger mit Wohnsitz […] in einem Mitgliedstaat […]“ verstanden wird. Damit wird grundsätzlich das Ziel verfolgt, das mögliche Interesse der potenziellen professionellen Anleger an einem AIF oder dessen Teilfonds festzustellen und somit die Vertriebschancen schon vorab in einem Mitgliedstaat zu testen. Dabei handelt es sich jedoch nicht um ein Angebot. Voraussetzungen für das Pre-Marketing sind gem. § 28a AIFMG eine angemessene Dokumentation und Beachtung der Voraussetzungen betreffend die an potenzielle professionelle Investoren vorgelegten Informationen. Sofern Entwürfe von Prospekten bereitgestellt werden, dürfen diese keine Informationen enthalten, die Anlegern zur bloßen Anlageentscheidung genügen. Im Rahmen des Pre-Marketings dürfen somit konsequenterweise keine Anteile an dem AIF erworben werden, da ein solcher Erwerb erst nach einer Vertriebsanzeige gestattet ist.
Neben dieser EU-rechtlich indizierten Hauptanpassung, sieht die Novelle auch Anpassungen im Bereich des ImmoInvFG sowie des InvFG 2011 vor. Diese reflektieren grundsätzlich nationale Anforderungen. So kommt es im ImmoInvFG etwa zu Anpassungen dahingehend, dass etwa in § 11 Abs. 1 ImmoInvFG die Aufnahme einer Mindestbehaltedauer von zwölf Monaten aufgenommen wird oder in § 16 ImmoInvFG ein neues Regelungsregime hinsichtlich der vorübergehenden Verwaltung durch die Depotbank nach Beendigung des Rechts zur Verwaltung eines Immobilienfonds der Kapitalanlagegesellschaft für Immobilien (Immo-KAG).
Im InvFG 2011 finden sich die Neuerungen vor allem im Bereich der Transparenzanforderungen bzw. des Berichtswesens im 4. Hauptstück. Zudem findet sich in § 139a InvFG 2011 eine neue Bestimmung zum Widerruf des Vertriebs von Anteilen eines im Inland bewilligten OGAW in anderen Mitgliedstaaten bzw. in § 141 InvFG 2011 Adaptierungen hinsichtlich des Widerrufs des Vertriebs von Anteilen von in einem anderen Mitgliedstaat bewilligten OGAW im Inland.
Die Änderungen treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft
Weitere Informationen zu den Änderungen des AIFMG entnehmen Sie bitte dem BGBl. I Nr. 198/2021.
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