Technische Standards zum Benchmarking interner Modelle aktualisiert

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Im Amtsblatt der EU wurden im November 2021 die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1971 sowie die Durchführungsverordnung (EU) 2021/2017 veröffentlicht. Die Änderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2070 befassen sich mit den Referenzportfolien und Meldebögen für das aufsichtliche Benchmarking der internen Ansätze zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen.

Die Durchführungs-VO (EU) 2021/2017 vom 26. November 2021 wurde im Hinblick auf Referenzportfolios, Meldebögen und Erläuterungen, welche in der EU bei Meldungen nach Art 78 Abs 2 CRD zu verwenden sind, veröffentlicht. Bei der Durchführungs-VO (EU) 2021/1971 vom 19. November 2021 handelt es sich um die Festlegung technischer Durchführungsstandards für Meldebögen, Begriffsbestimmungen und IT-Lösungen, die von Instituten für Meldungen an die EBA und an zuständige Behörden gemäß Art 78 Abs 2 CRD zu verwenden sind.

Die CRD gibt dabei vor, dass die Institute den zuständigen Behörden mindestens jährlich die Ergebnisse ihrer Berechnungen zusammen mit einer Erläuterung der zu ihrer Erstellung verwendeten Methoden vorlegen. Das Benchmarking ist ein wesentliches Aufsichtsinstrument zur Verbesserung der Qualität der internen Modelle. Die aktualisierten ITS enthalten alle Benchmarking-Portfolios und -Metriken, die für die Benchmarking-Übung 2022 verwendet werden.

Zwei neue Anhänge wurden in die Durchführungs-VO aufgenommen, um die Auswirkungen von IRFS 9 auf die Bemessung der Kreditverluste zu berücksichtigen. Nach einer Konsultation der Kommission zur Durchführungs-VO (EU) 2016/2070 hat sich auch gezeigt, dass bei der Kreditrisikoanalyse sowohl die Bestimmung der Referenzportfolios als auch die Erläuterungen zu den Meldungen Verbesserungspotential enthalten. Die Rückmeldungen zu den Marktrisiko-Benchmarking-Verfahren haben außerdem gezeigt, dass bestimmte Definitionen der Instrumente für das in Anhang V der Verordnung 2016/2070 festgelegte Marktrisiko-Verfahren geändert werden müssen.

Darüber hinaus haben die früheren Benchmarking-Verfahren gezeigt, dass die Anzahl der gemeldeten Portfolios und ihre Komplexität die Qualität der gemeldeten Daten stark beeinträchtigt haben. Die Referenzportfolios mussten daher unter Beachtung von drei Grundprinzipien überarbeitet werden, nämlich die Verringerung der zu meldenden Referenzportfolios, die Vereinfachung der Gestaltung und stabilere Definitionen.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der DurchführungsVO (EU) 2021/1971 und DurchführungsVO (EU) 2021/2017.