DelVO zur Festlegung von Inhalt, Darstellung und Methoden zur Offenlegungspflicht gem Art 8 Taxonomie-VO
Financial Services Newsflash
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Im Amtsblatt der EU wurde am 10. Dezember 2021 die Delegierte Verordnung (EU) 2021/2178 zur Ergänzung der Taxonomie-VO veröffentlicht. Die delegierte Verordnung legt den Inhalt und die Darstellung der Informationen fest, die von Unternehmen in Bezug auf ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten offenzulegen sind, sowie die Methode, anhand derer die Einhaltung dieser Offenlegungspflicht zu gewährleisten ist.
In Art 8 Taxonomie-VO wird der allgemeine Rahmen zur nachhaltigkeitsbezogenen Offenlegungspflicht für Unternehmen, für die Art 19a oder Art 29a Bilanz-RL1 gilt, sowie für Nicht-Finanzunternehmen geregelt. Mit der delegierten Verordnung werden nun die wichtigsten Leistungsindikatoren für Finanzunternehmen ergänzt und Inhalt und Darstellung der Informationen, welche von Finanz- als auch Nicht-Finanzunternehmen offenzulegen sind, sowie die Methode zur Gewährleistung dieser Offenlegungen, erläutert.
Die in Art 8 Abs 2 Taxonomie-VO genannten Leistungsindikatoren (Umsatzerlöse, CapEX und OpEX) für Nicht-Finanzunternehmen eignen sich nicht für den Nachweis, in welchem Umfang die Wirtschaftstätigkeiten von Finanzunternehmen taxonomiekonform sind. Daher wurden spezifische Leistungsindikatoren für Finanzunternehmen und Methoden für deren Berechnung festgelegt. Zusätzliche qualitative Angaben sollen bei der Offenlegung dazu beitragen, das Verständnis der Märkte und Investoren für die bedeutendsten Leistungsindikatoren zu fördern.
Der bedeutendste Leistungsindikator für Kreditinstitute, die eine nichtfinanzielle Erklärung (gemäß Art 19a und 29a Bilanz-RL) veröffentlichen, ist die Green Asset Ratio (GAR). Die GAR gibt das Verhältnis der Risikopositionen in taxonomiekonformen Tätigkeiten zu den gesamten Vermögenswerten dieser Kreditinstitute an und gibt Aufschluss darüber, in welchem Grad diese Institute taxonomiekonforme Tätigkeiten finanzieren. Weitere Kennzahlen (KPI) werden für Asset Management, das Garantiegeschäft, sonstige Bankdienstleistungen sowie das Handelsportfolio festgelegt.
Die Anwendbarkeit der delegierten Verordnung erfolgt gestaffelt:
Ab dem Jahr 2022 sind von den Instituten Angaben zur „Taxonomiefähigkeit“ und in der Hauptanwendungsphase ab dem Jahr 2024 zur „Taxonomiekonformität“ der Risikopositionen in der nichtfinanziellen Berichterstattung offenzulegen. Die Informationen haben sich auf den jährlichen Berichtszeitraum des dem Meldetermin vorangegangenen Kalenderjahres zu beziehen.
Folgendes ist zu beachten:
- Im Zeitraum vom 1. Jänner 2022 bis 31. Dezember 2023 geben sie den Anteil der Risikopositionen bei taxonomiefähigen und nicht taxonomiefähigen Wirtschaftstätigkeiten an ihren gesamten Aktiva und den Anteil der in Art 7 Abs 1 bis 3 DelVO 2021/2178 genannten Risikopositionen (ua Risikopositionen gegenüber Staaten, Zentralbanken und supranationalen Emittenten sowie Derivatpositionen und Risikopositionen gegenüber nicht unter die Bilanz-RL fallende Unternehmen) an ihren gesamten Aktiva sowie die in Anhang XI DelVO 2021/2178 genannten qualitativen Angaben an.
- Ab 1. Jänner 2024 müssen die wichtigsten Leistungsindikatoren (insbes. die GAR) einschließlich der zu liefernden Begleitinformationen bereitgestellt werden.
Weiterführende Details entnehmen Sie bitte der delegierten Verordnung (EU) 2021/2178.
Es ist uns ein Anliegen, Sie stets auf dem neuesten Informationsstand zu halten. Auch in herausfordernden Zeiten sind wir ein verlässlicher Partner für Sie und stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite. Wir unterstützen Sie gerne bei der Umsetzung der neuen Taxonomie-Offenlegungsanforderungen und der Implementierung der neuen Regularien in Ihrem Institut.
Falls Sie Fragen haben, kontaktieren Sie gerne Bernhard Gruber, Thomas Gaber
1 RL 2013/34/EU des Europäischen Paraments und des Rates über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates