Bankenpaket 2021 - Kommission veröffentlicht Vorschläge zu Basel III-Finalisierung
Financial Services Newsflash
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Die Europäische Kommission hat am 27. Oktober 2021 ein Paket zur umfassenden Überarbeitung der EU-Bankenvorschriften präsentiert. Mit diesen Rechtstexten soll die Basel-III-Finalisierung (auch Basel IV genannt) umgesetzt werden, sowie der Fokus auf Nachhaltigkeit und die Aufsichtskonvergenz gestärkt werden.
Im Zuge der Überarbeitung der EU-Bankenvorschriften werden folgende Themenschwerpunkte berücksichtigt:
Umsetzung von Basel III
Der Vorschlag enthält die vollständige Umsetzung der Basel-III-Vereinbarung, welche durch die EU und ihre G20-Partner im Basler Ausschuss für Bankenaufsicht abgeschlossen wurde. Durch den Vorschlag soll unter anderem sichergestellt werden, dass interne Modelle zur Berechnung der Eigenkapitalanforderungen der Banken die Risiken nicht unterschätzen und die Banken ausreichend Kapital vorhalten (Output-Floor).
Nachhaltigkeit
Mit dem Vorschlag werden die Banken verpflichtet, ESG-Risiken im Rahmen ihres Risikomanagements systematisch zu ermitteln, offenzulegen und zu steuern. Regelmäßige Klimastresstests werden sowohl von den Banken als auch den Aufsichtsbehörden durchgeführt. Die Maßnahmen sollen den Bankensektor widerstandsfähiger machen und gleichzeitig sicherstellen, dass Nachhaltigkeitsaspekten Rechnung getragen wird.
Stärkere Aufsichtsmaßkonvergenz
Das vorgelegte Paket enthält weitere Klarstellungen zur Beurteilung der fachlichen Qualifikation und Eignung von Leitungsorganen. Im Hinblick auf den Wirecard-Skandal werden den Aufsichtsbehörden bessere Instrumente zur Beaufsichtigung von Fintech-Gruppen zur Verfügung gestellt. Weiters werden die EU-Vorschriften in Bezug auf Drittlands-Zweigstellen harmonisiert. Dadurch sollen die Aufsichtsbehörden in der Lage sein, die Risiken, die im Zusammenhang mit solchen Zweigstellen entstehen, besser steuern zu können.
Vorschlag zur Änderung der Eigenkapitalrichtlinie (Richtlinie 2013/36/EU – CRD)
Aufsichtsbehörden erhalten durch die Änderungen umfangreichere Instrumente für die Aufsicht von Banken, unter anderem beim Erwerb einer finanziellen oder nicht-finanziellen Einheit. Die Aufsicht über Zweigstellen von Drittstaats-Instituten wird gestärkt. Bankaktivitäten durch Drittlandunternehmen sollen dabei nur mittels einer zu bewilligenden Zweigstelle erbracht werden dürfen.
Die Bestimmungen im Bereich der „Fit & Proper“ Anforderungen werden weiter harmonisiert, unter anderem sollen für die Beurteilung durch die Behörde genaue Zeitvorgaben vorgegeben werden. Schlüsselkräfte können künftig auch von Behörden entfernt werden. ESG-Risiken müssen in Strategien und Verfahren ausreichend berücksichtigt werden. Auch im SREP und in entsprechenden EBA-Leitlinien wird Sustainability künftig in das aufsichtliche Rahmenwerk Eingang finden. Das makroprudenzielle Rahmenwerk wird im Hinblick auf Klimarisiken und den Systemrisikopuffer kommendes Jahr einem Review unterzogen.
Vorschlag zur Änderung der Eigenkapitalverordnung (Verordnung 2013/575/EU – CRR)
Hier wird der Fokus auf ESG-Faktoren ebenfalls stärker in das aufsichtliche Rahmenwerk integriert werden. Frequenz und Umfang der Offenlegungen zu ESG-Risiken sollen sich im Sinne des Proportionalitätsgedanken an der Größe und Komplexität der Institute ausrichten. Außerdem kommt es, unter anderem aufgrund der Erfahrungen aus dem Brexit, zu einer stärkeren Harmonisierung der Aufsicht von Drittlands-Zweigstellen. Die neuen Bestimmungen sollen frühestens 2023 in Kraft treten.
Kernelemente der Basel-III-Finalisierung sind der Output-Floor sowie die Überarbeitung des Kreditrisiko-Standardansatzes. Das Phasing-in für den Output Floor iHv 72,5%, der eine übermäßige Variabilität von mit internen Modellen berechneten Eigenmittelanforderungen der Institute verringern soll, wird dabei bis 2030 ausgedehnt. Wesentliche Änderungen des Kreditrisiko-Standardansatzes (SA-CR) betreffen die Berücksichtigung von außerbilanziellen Positionen, die Behandlung von ungerateten Interbankenforderungen, eine neue Forderungsklasse für Projekt-, Objekt-, Spezialfinanzierung sowie eine umfassende Anpassung bei immobilienbesicherten Forderungen.
Außerdem enthält der Legislativvorschlag auch Änderungen des IRB-Ansatzes (Internal Ratings Based Approach) zur Ermittlung von Kreditrisiken, der CVA-Risikoermittlung sowie einen neuen Standardansatz für das operationelle Risiko. Im Marktrisiko kommen neue Vorgaben zur Umstufung zwischen Handels- und Bankbuch.
Gesonderter Vorschlag zur Änderung der Eigenkapitalverordnung im Bereich der Abwicklung (sog „Daisy Chain“ oder „Kettenstruktur“-Vorschlag)
Der Vorschlag enthält die Einführung einer Abzugsregelung, bei der zwischengeschaltete Muttergesellschaften in der Eigentümerkette von ihrer eigenen internen MREL-Kapazität den Betrag von MREL-fähigen Instrumenten, einschließlich Eigenmittel der Tochterunternehmen, abziehen müssen. Im Einklang mit dem TLAC-Standard soll die Formel zur Berechnung der Eigenmittel und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten sowohl risikobasierte als auch nicht risikobasierte Anforderungen enthalten. Auch im Bereich der Abwicklung soll ein stärkerer Fokus auf Zweigstellen von Drittlandsbanken gelegt werden. Abschließend enthält der Vorschlag noch Klarstellungen zur Anrechenbarkeit von Schuldtiteln, die im Zusammenhang mit den internen TLAC-Anforderungen begeben worden sind.
Basel IV soll nach dem Zeitplan der Kommission bis 1.1.2025 in der EU umgesetzt werden. Alle weiteren Informationen finden Sie in der Pressemitteilung der EU-Kommission.
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