DurchführungsVO über die Bestimmungen für Ersatzzinssätze für CHF LIBOR und EONIA
Financial Services News
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Im Amtsblatt der EU wurden am 22. Oktober 2021 neue Durchführungsverordnungen über die Bestimmungen zu den gesetzlichen Ersatzzinssätzen für bestimmte Anwendungen des CHF LIBOR und für den Referenzwert Euro Overnight Index Average veröffentlicht.
Durchführungsverordnung (EU) 2021/1847 zum gesetzlichen Ersatzzinssatz des CHF-LIBOR:
Hiermit wird vorgesehen, dass der CHF-LIBOR durch den SARON als gesetzlicher Nachfolge-Referenzwert ab dem 1. Jänner 2022 ersetzt wird. Auf europäischer Ebene wird somit für alle Verträge, welche den 1M / 3M / 6M oder 12M-CHF-LIBOR als Referenzwert heranziehen, eine gesetzliche Ersatzregelung geschaffen. Die Verordnung gilt ab dem 1. Jänner 2022.
Durchführungsverordnung (EU) 2021/1848 zum gesetzlichen Ersatzzinssatz des EONIA:
Der EONIA wird hiermit durch die von der Europäischen Zentralbank veröffentlichte Euro Short-Term Rate (€STR) ersetzt. Die Verordnung gilt ab dem 3. Jänner 2022.
Weitere Informationen finden Sie in den Verordnungen sowie der FMA-Pressemitteilung.
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