Entwurf zur CRR-Begleitverordnung 2021 über die Ausübung von Behördenwahlrechten

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Die FMA hat am 27. September 2021 eine Konsultation gestartet, mit der die CRR-Begleitverordnung novelliert werden soll. Der Entwurf enthält ua die neuen Mindestanforderungen der CRR über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute sowie Wertpapierfirmen.

In der CRR-Begleitverordnung wird durch die FMA das unionsrechtliche Behördenwahlrecht ausgeübt. Mit den neuen Entwürfen wird die Vorabgenehmigung für die Rückzahlung von gekündigten Genossenschaftsanteilen gem § 21a CRR-BV um ein weiteres Jahr verlängert und an die neuen Mindestanforderungen der CRR sowie die Anforderungen des BaSAG angepasst. Für bestimmte Risikopositionen gab es gem Art 500a Abs 1 CRR die Möglichkeit die Großkreditobergrenze in einem Übergangszeitraum anzuheben, diese wird mit der gegenständlichen Novelle übernommen.

Hinsichtlich des Außerkrafttretens der CRR-BV kommt es zur Bereinigung der mit Ende 2021 auslaufenden Eigenmittelübergangsbestimmung (siehe § 20 CRR-BV). Außerdem entfällt die in § 25 CRR-BV geregelte Anwendung der Marktbewertungsmethode im Rahmen des Art 282 CRR.

Die CRR-BV 2021 soll mit 1. Jänner 2022 in Kraft treten.

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Entwurf