Mit der EU-Taxonomie VO wurde das Fundament für mehr Nachhaltigkeit in der Wirtschaft gelegt. Am 6. Juli 2021 ist die finale Version der delegierten Verordnung zu Artikel 8 der EU-Taxonomie erschienen.
Mit der Verabschiedung der EU-Taxonomie-Verordnung wurde ein Meilenstein für die Verwirklichung des EU-Aktionsplans „Sustainable Finance“ zur Finanzierung nachhaltiger Wirtschaftsaktivitäten gesetzt. Für Unternehmen, die zur Aufstellung einer nicht-finanziellen Erklärung verpflichtet sind, ergeben sich weitere Vorgaben, um die Transparenz der ökologisch nachhaltigen Wirtschaftsaktivitäten zu vergrößern.
Die delegierte VO zu Art 8 Taxonomie-VO fordert von Nicht-Finanzunternehmen die Offenlegungen von taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeiten. Für das Geschäftsjahr 2021 ist eine Übergangsphase mit einer erleichterten Offenlegung vorgesehen.
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Ausgangslage
Am 18. Juni 2020 wurde vom Europäischen Parlament das Gesetzgebungsverfahren zur Taxonomie-VO formal abgeschlossen, welche Mitte Juli 2020 in Kraft trat. Die EU-Taxonomie ist ein Klassifizierungssystem für ökologisch nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten. Inhalt der EU-Taxonomie ist eine Liste spezifischer Sektoren, welche nach und nach erweitert wird, um die folgenden sechs Umweltziele bestmöglich zu erreichen: (1) Klimaschutz, (2) Anpassung an den Klimawandel, (3) nachhaltige Nutzung und Schutz der Wasser- und Meeresressourcen, (4) Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, (5) Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung sowie (6) Schutz und Wiederherstellung der biologischen Vielfalt und der Ökosysteme. Um der Klassifizierung gemäß EU-Taxonomie zu entsprechen, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden:
- Qualifikation: die eigenen Unternehmensaktivitäten entsprechen einer oder mehreren Aktivitäten laut EU-Taxonomie
- Eligible: Die Unternehmensaktivitäten entsprechen der Beschreibung laut EU-Taxonomie und sind dem zugehörigen NACE-Code zuordenbar
- Aligned: Die Unternehmensaktivitäten erfüllen die technischen Screening-Kriterien, die DNSH („Do no significant harm") und die sozialen Mindeststandards
Derzeit sind für die ersten beiden Umweltziele betroffene Sektoren und deren Aktivitäten und die zugehörigen technischen Bewertungskriterien veröffentlicht worden. Für die weiteren vier Umweltziele ist die Veröffentlichung bis Ende 2021 geplant, welche dann für das Berichtsjahr 2022 zur Anwendung kommen sollen.
Von der Taxonomie betroffen sind Finanzmarktteilnehmer, welche Finanzprodukte im EU-Raum anbieten, und Unternehmen, für welche die Verpflichtung gilt, eine nicht-finanzielle Erklärung abzugeben (Anwendungskreis des Nachhaltigkeits- und Diversitätsverbesserungsgesetzes NaDiVeG).
Gemäß Artikel 8 EU-TAX-VO haben jene Unternehmen, die bereits dem NaDiVeG unterliegen und eine nichtfinanzielle Erklärung veröffentlichen, zusätzliche Informationen bereitzustellen.
Andere Unternehmen (zB KMU, Nicht-EU-Unternehmen) können diese Angaben auch freiwillig veröffentlichen, damit ein Zugang zu nachhaltiger Finanzierung gewährleistet werden kann, da im Zuge der Vergabe von Finanzprodukten die Konformität der EU-Taxonomie überprüft werden wird.
Vorteile für Finanz- und Nicht-Finanzunternehmen im Zusammenhang mit dem delegierten Rechtsakt
Die Offenlegung gemäß Artikel 8 soll die Markttransparenz erhöhen, die Risiken von Greenwashing und daraus resultierende Reputationsrisiken für Finanzinstitute mindern.
Besonders Finanzinstitute benötigen eine homogene und strenge Bewertung der Klima- und Umweltleistung der von ihnen finanzierten Unternehmen und Vermögenswerte. Gemäß Artikel 8 können Finanzinstitute anhand von definierten KPIs für Nicht-Finanzunternehmen ihr gesamtes Portfolio bewerten und gewichten.
Nicht-Finanzunternehmen werden dadurch in der Lage sein, den Grad der Umweltleistung ihrer wirtschaftlichen Aktivitäten und Vermögenswerte an Finanzinstitute und Stakeholder transparent und vergleichbar zu kommunizieren. Die Offenlegung bietet zudem die Möglichkeit, langfristige Klima- und Umweltziele in konkrete Geschäftsstrategien umzusetzen.
Was müssen Nicht-Finanzunternehmen gemäß diesem delegierten Rechtsakt offenlegen?
Im Rahmen der nicht-finanziellen Erklärung müssen qualitative und quantitative Informationen offengelegt werden, wie und in welchem Umfang die Wirtschaftstätigkeiten der EU-Taxonomie entsprechen.
Nicht-Finanzunternehmen legen den Anteil taxonomiekonformer Wirtschaftsaktivitäten in Form von definierten KPIs offen - Umsatz, Kapex und Opex. Die KPIs müssen anhand der taxonomiekonformen Wirtschaftstätigkeit aufgeschlüsselt werden, unter der Angabe, zu welchem Umweltziel diese Aktivität beiträgt und ob es sich um eine Übergangs- oder Ermöglichungsaktivität (transitional und enabling economic activity) handelt. Die Angaben der taxonomiekonformen Wirtschaftsaktivitäten in finanzielle Variablen ermöglicht es wiederum Finanzinstituten, Finanzierungsentscheidungen zu treffen.
Für das Berichtsjahr 2021 soll der Anteil der taxonomiekonformen Wirtschaftsaktivitäten angegeben werden, welche in der delegierten Verordnung der Kommission beschrieben sind, aber noch nicht die einschlägigen technischen Screening-Kriterien erfüllen (taxonomy-eligible) und den Anteil der wirtschaftliche Aktivitäten, die nicht unter die taxonomiebezogenen Aktivtäten der delegierten Rechtsakte fallen. Die Kombination dieser Informationen mit den drei KPIs ist für ein Unternehmen relevant, um den Übergang seiner taxonomiefähigen wirtschaftlichen Aktivitäten in Richtung Taxonomie-Alignment im Zeitverlauf aufzuzeigen.
Von Kreditinstituten, Asset Managern und Versicherungen werden in diesem Zusammenhang andere KPIs gefordert, die jedoch auf den KPIs der Nicht-Finanzunternehmen beruhen. Bei den Kreditinstituten ist eine der zentralen KPIs die Green Asset Ratio, kurz GAR, auf die auch die weiteren geforderten KPIs aufbauen; für Asset Manager ist das Verhältnis taxonomiekonformer Investitionen im Vergleich zu den Gesamtinvestition der zentrale KPI; bei den Versicherungen verhält es sich ähnlich: Hier geht es auch darum welche Anlagen bzw Fonds der Taxonomie entsprechen und in welchem Verhältnis diese zum Gesamtportfolio stehen.
Zudem verlangt der delegierte Rechtsakt zu Artikel 8, dass Nicht-Finanzunternehmen qualitative Begleitinformationen zur Berechnung und zu den Schlüsselelementen für die Änderung der drei KPIs während des Berichtszeitraums bereitstellen.
Zeitrahmen Artikel 8
Angesichts des Zeitbedarfs zur angemessenen Umsetzung wurde folgender zeitlicher Ablauf für die Anwendung von Offenlegungen festgelegt:
- Ab dem 1. Januar 2022 werden für den Berichtszeitraum 2021 nur der Anteil der für Taxonomie „eligible“ Aktivitäten und qualitativen Informationen offengelegt, die im delegierten Rechtsakt zur Offenlegung festgelegt sind.
- Ab dem 1. Januar 2023 müssen von Nicht-Finanzunternehmen für den Berichtszeitraum 2022 alle qualitativen Informationen und KPIs zu allen sechs Umweltzielen offengelegt werden, mit Ausnahme bestimmter Engagements.