Gemäß Artikel 8 Abs 4 der Verordnung (EU) 2020/852 (Taxonomie-VO) vom 18. Juni 2020 hat die EU-Kommission einen delegierten Rechtsakt zur Konkretisierung der Anforderungen an den Inhalt und die Darstellung der künftig zu veröffentlichenden Angaben in der Nachhaltigkeitsberichterstattung zu erlassen. Dieser delegierte Rechtsakt wurde nun am 6. Juli 2021 final von der Kommission übernommen und sieht für Versicherungsunternehmen zusätzliche Angaben ab dem Geschäftsjahr 2021 vor, ab dem Geschäftsjahr 2023 sind weitere Key Performance Indikatoren sowie qualitative Informationen im Rahmen der Nachhaltigkeitsberichterstattung offenzulegen. Ein wesentlicher Aspekt der Offenlegung der Informationen für das Geschäftsjahr 2021 und 2022 ist, dass vorerst die grundsätzliche Eignung von Kapitalanlagen im Sinne der Taxonomie-VO zu berichten ist.

Die delegierte VO zu Art 8 Taxonomie-VO fordert von Finanzunternehmen ab 1.1.2024 umfangreiche Offenlegungen zur Taxonomiekonformität von Risikopositionen. Für die Geschäftsjahre 2021 und 2022 sind in der Übergangsphase erleichterte Offenlegungen vorgesehen.

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Ausgangslage

Die Verordnung (EU) 2020/852 (Taxonomie-VO1) sieht vor, dass zur Ergänzung und detaillierteren Beschreibung der Anforderungen an den Inhalt und die Darstellung der zu veröffentlichenden Angaben gemäß Artikel 8 ein delegierter Rechtsakt seitens der EU-Kommission zu erlassen ist. Dieser Rechtsakt liegt nunmehr in der finalen Fassung vor und stellt im Anhang unter anderem für Versicherungsunternehmen umfangreiche Erläuterungen zur Berechnung der Key Performance Indikatoren (KPI) sowie zur Offenlegung qualitativer Informationen dar.

Offenlegung

Ab dem 1. Jänner 2022 haben Finanzunternehmen, wie beispielsweise Kreditinstitute und Versicherungen, die im Anwendungsbereich der NFRD sind, für das Geschäftsjahr 2021 und 2022 KPIs zum Anteil der taxonomiegeeigneten (eligible) Kapitalanlagen an den gesamten umfassten Kapitalanlagen offenzulegen. Des Weiteren ist für die Geschäftsjahre 2021 und 2022 der Anteil der umfassten Aktiva gegenüber Zentralstaaten, Zentralbanken, supranationalen Emittenten und Derivaten sowie als dritte Kennzahl der Anteil an Kapitalanlagen gegenüber Unternehmen, welche nicht zur Veröffentlichung einer nicht-finanziellen Erklärung verpflichtet sind, anzugeben. Zusätzlich haben Versicherungsunternehmen für ihr Nicht-Lebensversicherungsgeschäft den jeweiligen Anteil der taxonomiegeeigneten und nicht taxonomiegeeigneten Prämienumsätze anzugeben. Die drei KPIs werden von qualitativen Erläuterungen, wie zum Beispiel von Angaben über verwendete Datenquellen, Erläuterung der Wirtschaftstätigkeit und deren Einklang mit der Taxonomie-VO, Erläuterung zur Geschäftsstrategie und interne Prozesse sowie die Übereinstimmung mit den Zielen der Taxonomie-VO begleitet.

Vollumfängliche Offenlegung

Ab dem 1. Jänner 2024 hat durch Finanzunternehmen eine weitergehende Offenlegung zu erfolgen. Somit sind für das Geschäftsjahr 2023 die Basisdaten zu erheben und die KPIs für den 31. Dezember 2023 zu berechnen. Für die vollumfänglichen KPIs sind die Kapitalanlagen auf Transaktionsebene anhand der technischen Screening-Kriterien der EU auf ihre Übereinstimmung mit der Taxonomie-VO hin zu prüfen und einzustufen. Für Versicherungsunternehmen sind im wesentlichen zwei KPIs relevant, welche weiter in folgende Sub-KPIs aufzuschlüsseln sind.

Key Performance Indikatoren

Die KPIs werden hinsichtlich umsatz- und investmentbasierter Angaben unterschieden. Hierbei ist zu beachten, dass die umsatzbasierten KPIs ohne Prämieneinnahmen aus Lebensversicherungsverträgen darzustellen sind. Dem liegt zugrunde, dass Prämien aus Lebensversicherungen zum überwiegenden Teil eine Ansparkomponente enthalten und somit am Ende der Vertragslaufzeit im Wesentlichen wieder an den Vertragsnehmer zurückgezahlt werden. Im Ergebnis sind die Prämieneinnahmen aus Lebensversicherungsprodukten sowohl aus dem Zähler als auch aus dem Nenner auszuschließen. In Folge sind die vertriebenen Versicherungsprodukte heruntergebrochen auf den einzelnen Versicherungsvertrag hinsichtlich ihrer Übereinstimmung mit der Taxonomie-VO zu analysieren und entsprechend als konform oder nicht-konform zu deklarieren. Auf Basis dieser Datenbasis ergibt sich eine Informationsmatrix, welche Aufschluss darüber gibt in welchem Ausmaß das Versicherungsunternehmen taxonomiekonforme und nicht-konforme Aktivitäten versichert. Um eine EU-weit einheitliche Darstellung der Informationen zu gewährleisten, wird im delegierten Rechtsakt eine Mustervorlage für die Offenlegung bereitgestellt.

Der investmentbasierte KPI umfasst sowohl direkte als auch indirekte Kapitalanlagen, wie Wertpapiere, Aktien, Forderungen an Kreditinstitute, sonstige Ausleihungen, Anteile an verbundenen Unternehmen und Beteiligungen. Vom KPI ausgenommen sind jedoch Forderungen an Zentralbanken und -staaten und supranationale Emittenten sowie sonstige Forderungen, wie zum Beispiel Prämienforderungen an Kunden, welche typischerweise keine Kapitalanlagen darstellen. Des Weiteren sind auch Abgrenzungsposten und latente Steuern weder im Zähler noch im Nenner enthalten. Mangels verfügbarer Daten sind aus dem Zähler auch sämtliche Kapitalanlagen an Unternehmen, welche nicht den Offenlegungsvorschriften für die nicht-finanzielle Berichterstattung unterliegen, auszunehmen. In weiterer Folge sind basierend auf der Vorlage im Anhang des delegierten Rechtsakts umfangreiche Informationen zu den Kapitalanlagen offenzulegen, welche nur auf Grundlage der offengelegten Informationen der Gegenparteien der Kapitalanlagen erfolgen kann. So sind unter anderem die Umsatz- und CapEx KPIs der Kapitalanlagen zu aggregieren und als Kennzahl ins Verhältnis zu den Gesamtkapitalanlagen zu setzen. Des Weiteren sind Detailangaben zur Zusammensetzung von Zähler und Nenner erforderlich. Darauf hinzuweisen ist, dass Versicherungen KPIs in einer Stichtagsbetrachtung offenlegen, welche sich aus KPIs zusammensetzen, die sich aus periodenreinen Bewegungsbilanzen (=CapEx) ermitteln.

Zusammenfassung

In Gesamtbetrachtung sieht der delegierte Rechtsakt zu Artikel 8 Taxonomie-VO umfangreiche Angaben zu den Key Performance Indikatoren von Versicherungsunternehmen vor. Diese Neuerungen werden die Branche vor Herausforderungen bei der Beschaffung der Basisdaten stellen, da derartige Daten bis dato nur vereinzelt in den Systemen vorhanden sind. Des Weiteren ist die Branche auf die Offenlegung dieser Informationen durch die Unternehmen, in welche investiert wurde, angewiesen, wodurch die Informationsbeschaffung zusätzliche Anforderungen an die Versicherungsbranche stellt. Für die Geschäftsjahre 2021 und 2022 ist jedoch eine Erleichterung der Berichterstattung vorgesehen, da nur Informationen zur grundlegenden Eignung der Kapitalanlagen im Sinne der Taxonomie-VO offenzulegen sind. Erst für das Geschäftsjahr 2023 ist die vollumfängliche Offenlegung hinsichtlich Übereinstimmung mit der Taxonomie-VO sowie aller Detailangaben vorgesehen.

1 VERORDNUNG (EU) 2020/852 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088.