Gemäß Artikel 8 Abs 4 der Verordnung (EU) 2020/852 (Taxonomie-VO) vom 18. Juni 2020 hat die EU-Kommission einen delegierten Rechtsakt zur Konkretisierung der Anforderungen an den Inhalt und die Darstellung der künftig zu veröffentlichenden Angaben in der Nachhaltigkeitsberichterstattung zu erlassen. Dieser delegierte Rechtsakt wurde nun am 6. Juli 2021 final von der Kommission übernommen und sieht für Kreditinstitute zusätzliche Angaben ab dem Geschäftsjahr 2021 vor, ab dem Geschäftsjahr 2023 sind weitere Key Performance Indikatoren sowie qualitative Informationen im Rahmen der Nachhaltigkeitsberichterstattung offenzulegen. Ein wesentlicher Aspekt der Offenlegung der Informationen für das Geschäftsjahr 2021 und 2022 ist, dass vorerst die grundsätzliche Eignung von Risikopositionen im Sinne der Taxonomie-VO zu berichten ist.

Die delegierte VO zu Art 8 Taxonomie-VO fordert von Finanzunternehmen ab 1.1.2024 umfangreiche Offenlegungen zur Taxonomiekonformität von Risikopositionen. Für die Geschäftsjahre 2021 und 2022 sind in der Übergangsphase erleichterte Offenlegungen vorgesehen.

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Ausgangslage

Die Taxonomie-VO1 sieht vor, dass zur Ergänzung und detaillierteren Beschreibung der Anforderungen an den Inhalt und die Darstellung der zu veröffentlichenden Angaben gemäß Artikel 8 ein delegierter Rechtsakt seitens der EU-Kommission zu erlassen ist. Dieser Rechtsakt liegt nunmehr in der finalen Fassung vor und stellt im Anhang unter anderem für Kreditinstitute umfangreiche Erläuterungen zur Berechnung der Key Performance Indikatoren (KPI) sowie zur Offenlegung qualitativer Informationen dar.

Offenlegung

Ab dem 1. Jänner 2022 haben Finanzunternehmen wie beispielsweise Kreditinstitute und Versicherungen, die im Anwendungsbereich der NFRD sind, für die Geschäftsjahre 2021 und 2022 KPIs zum Anteil der taxonomiegeeigneten (eligible) Risikopositionen an den gesamten umfassten Risikopositionen offenzulegen. Des Weiteren ist für die Geschäftsjahre 2021 und 2022 der Anteil der umfassten Aktiva gegenüber Zentralstaaten, Zentralbanken, supranationalen Emittenten und Derivaten sowie als dritte Kennzahl der Anteil an Risikopositionen gegenüber Unternehmen, welche nicht zur Veröffentlichung einer nicht-finanziellen Erklärung verpflichtet sind, anzugeben. Zusätzlich geben Kreditinstitute den Anteil ihres Handelsportfolios und ihrer kurzfristigen Interbankenkredite an der gesamten Aktiva an. Die drei KPIs werden von qualitativen Erläuterungen, wie zum Beispiel von Angaben über verwendeten Datenquellen, Erläuterung der Wirtschaftstätigkeit und deren Einklang mit der Taxonomie-VO, Erläuterung zur Geschäftsstrategie und interne Prozesse sowie die Übereinstimmung mit den Zielen der Taxonomie-VO, begleitet.

Vollumfängliche Offenlegung

Ab dem 1. Jänner 2024 hat durch Finanzunternehmen eine weitergehende Offenlegung zu erfolgen, dies bedeutet, dass für das Geschäftsjahr 2023 die Basisdaten zu erheben und für den 31. Dezember 2023 die KPIs zu berechnen sind. Für diese KPIs sind die Risikopositionen auf Transaktionsebene anhand der technischen Screening-Kriterien auf ihre Übereinstimmung mit der Taxonomie-VO hin zu überprüfen und einzustufen. Für Banken ist der wichtigste KPI die sogenannte Green Asset Ratio (GAR). Zusätzlich sind noch weitere KPIs für Off-Balance Sheet-Informationen, das Handelsportfolio sowie Gebühren und Provisionen vorgesehen. Zudem sind erläuternde qualitative Angaben erforderlich. In Bezug auf den KPI für Gebühren und Provisionen, die nicht die Kreditvergabe betreffen, und die GAR für den Handelsbestand sieht eine weitere Übergangsvorschrift vor, dass diese erst ab dem 1. Jänner 2026 offenzulegen sind.

Green Asset Ratio (GAR)

Die GAR setzt die Taxonomie-VO konformen Risikopositionen von Kreditinstituten ins Verhältnis zu den gesamten, von der Offenlegung umfassten Risikopositionen. Zusätzlich sind Angaben zu Teilbereichen der Risikopositionen gegliedert nach Produktarten oder Kundensegmenten erforderlich. Dies sind zum Beispiel Forderungen gegenüber nicht-finanziellen Unternehmen, finanziellen Unternehmen, Retail-Kunden, Eigenkapitaltitel oder Schuldverschreibungen, Wohnbaukredite und KFZ-Finanzierungen. Den Nenner für die GAR bildet die gesamte Aktiva, ausgenommen Rechnungsabgrenzungsposten und sonstige Forderungen ohne Investmentcharakter sowie Forderungen an Zentralstaaten und -banken und supranationale Emittenten. Des Weiteren sind Handelsaktiva, täglich fällige Interbankenforderungen sowie Risikopositionen von Unternehmen, die nicht der NFRD unterliegen, vom Zähler auszunehmen. Somit verbleiben im wesentlichen Wertpapiere, Aktien, Fonds, Forderungen an Kunden und Kreditinstitute, sonstige Ausleihungen sowie Beteiligungen und Anteile an verbundene Unternehmen. Hinsichtlich des Sachanlagevermögens sind nur bestimmte Immobilien, welche im Zuge der Verwertung von Sicherheiten für Forderungen in das Eigentum der Bank übergegangen sind, in die gesamten Aktiva aufzunehmen. In weiterer Folge sind die umfassten Vermögensgegenstände auf Einzeltransaktionsebene hinsichtlich Übereinstimmung mit den Anforderungen der Taxonomie-VO zu analysieren und entsprechend der Vorlage im Anhang zur delegierten Verordnung den Kategorien Vermeidung und Anpassung des Klimawandels zuzuordnen. Weiters hat die Offenlegung unterteilt in Produktgruppen und Gegenparteien zu erfolgen. Zu beachten gilt es, dass diese Informationen nicht nur für den Bestand an Risikopositionen zum Stichtag, sondern zusätzlich für das Neugeschäft des Berichtsjahres erforderlich sind.

Zusätzliche Kennzahlen

Die außerbilanziellen KPIs beinhalten Angaben zu Finanzgarantien und verwaltetem Kundenvermögen. Des Weiteren ist ein umsatzbasierter KPI vorgesehen, welcher die Erträge aus Gebühren und Provisionen umfasst, welche nicht aus der Kreditvergabe und Vermögensverwaltung stammen. Zusätzlich ist die GAR für den Handelsbestand gesondert darzustellen. Der KPI zu Finanzgarantien dient der Angabe in welchem Ausmaß das Kreditinstitut Garantien zur Absicherung von Schuldinstrumenten, welche taxonomiekonforme Aktivitäten finanzieren, begeben hat, wohingegen die Green Ratio für verwaltetes Kundenvermögen auf eine Darstellung der taxonomiekonformen Investmentaktivitäten im Namen und auf Rechnung von Kunden abzielt.

Zusammenfassung

Der delegierte Rechtsakt zu Artikel 8 der Taxonomie-VO sieht umfangreiche Angaben zu den Key Performance Indikatoren von Kreditinstituten im Anwendungsbereich der NFRD vor. Diese Neuerungen werden die Branche vor Herausforderungen bei der Beschaffung der Basisdaten stellen, da derartige Daten bis dato in der Regel nur vereinzelt in den Systemen der Kreditinstitute vorhanden sind. Des Weiteren ist die Branche hinsichtlich Finanzierungen, deren Verwendung nicht bekannt ist, auf die Offenlegung von Informationen durch die Unternehmen, welche finanziert werden, angewiesen, wodurch die Informationsbeschaffung zusätzliche Anforderungen hinsichtlich der zeitlichen Komponente an die Bankenbranche stellt. Für das Geschäftsjahr 2021 und 2022 ist jedoch eine Erleichterung der Berichterstattung vorgesehen, da nur Informationen zur grundlegenden Eignung der Risikopositionen im Sinne der Taxonomie-VO offenzulegen sind. Erst für das Geschäftsjahr 2023 ist die vollumfängliche Offenlegung hinsichtlich Übereinstimmung mit der Taxonomie-VO sowie aller Detailangaben vorgesehen beziehungsweise die Offenlegung zu Gebühren und Provisionen, die nicht die Kreditvergabe betreffen und die GAR für den Handelsbestand erst für das Geschäftsjahr 2025.

1 VERORDNUNG (EU) 2020/852 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088.