Artikel 8 der EU-Taxonomie-Verordnung

Express Accounting News

Express Accounting News

Glühbirne

Die Europäische Kommission hat am 6. Juli 2021 die finale Version des delegierten Rechtsakts zu Artikel 8 veröffentlicht. Der delegierte Rechtsakt kann hier heruntergeladen werden.

Im Artikel 8 der EU-Taxonomie werden die Berichtspflichten geregelt. Hierbei sollen die berichtspflichtigen Unternehmen, bestimmte Angaben offenlegen. Betroffen vom Artikel 8 der EU-Taxonomie sind alle Unternehmen die unter die NFI-Richtlinie fallen. Demnach nehmen diese Unternehmen in ihre nichtfinanzielle Berichterstattung Angaben darüber auf, wie und in welchem Umfang ihre Tätigkeiten mit als ökologisch nachhaltig einzustufenden Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind.

Mit der EU-Taxonomie wurde das Fundament für mehr Nachhaltigkeit in der Wirtschaft gelegt. Sie ist ein Klassifizierungssystem für ökologisch nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten. Inhalt der EU-Taxonomie ist eine Liste spezifischer Sektoren, welche nach und nach erweitert werden, um die folgenden sechs Umweltziele bestmöglich zu erreichen: (1) Klimaschutz, (2) Anpassung an den Klimawandel, (3) nachhaltige Nutzung und Schutz der Wasser- und Meeresressourcen, (4) Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, (5) Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung sowie (6) Schutz und Wiederherstellung der biologischen Vielfalt und der Ökosysteme.

Für Finanz- und Nicht-Finanzunternehmen wurden verschiedene KPIs definiert, die Aufschluss darüber geben sollen wie groß der Anteil taxonomiekonformer Aktivitäten ist. Für Nicht-Finanzunternehmen wurden als KPIs Umsatz, CapEx und OpEx definiert, für Kreditinstitute ist das zentrale KPI die Green Asset Ratio, ergänzt um außerbilanzielle und umsatzbasierte KPIs und für Versicherungen wurden KPIs hinsichtlich umsatz- und investmentbasierter Angaben festgelegt.

Für das Geschäftsjahr 2021 bzw. für die Geschäftsjahre 2021 und 2022 ist noch eine Erleichterung in der Berichterstattung vorgesehen. Dies bedeutet für Nicht-Finanzunternehmen für das Geschäftsjahr 2021 eine Offenlegung des Anteils der für Taxonomie „eligible“ Aktivitäten und qualitativen Informationen. Ab dem 1. Januar 2023 müssen von Nicht-Finanzunternehmen für den Berichtszeitraum 2022 alle qualitativen Informationen und KPIs offengelegt werden. Kreditinstitute und Versicherungen trifft für die Geschäftsjahre 2021 und 2022 noch eine vereinfachte,und erst für das Geschäftsjahr 2023 ist die vollumfängliche Offenlegung hinsichtlich Übereinstimmung mit der Taxonomie-VO.
Lesen Sie mehr über die Anforderungen der EU-Taxonomie für Kreditinstitute, Versicherungen und Nicht-Finanzunternehmen auf unserer Website.

Die Pressemitteilung der Europäischen Kommission vom 6. Juli 2021 können Sie hier aufrufen.