Noch sind weniger als 20 Prozent der EU-Wirtschaftsaktivitäten nachhaltig. Der Übergang zu einer klimaneutralen Wirtschaft bis 2050, wie sie im Green Deal der Europäischen Kommission festgeschrieben ist, erfordert daher erhebliche Anstrengungen in allen Sektoren. Die EU-Taxonomie legt nun schrittweise einen Rahmen zur Definition „grüner“ Wirtschaftsaktivitäten fest und bringt neue Offenlegungsanforderungen. Nachhaltigkeitsbezogene Informationspflichten sollen im Finanzdienstleistungssektor für die entsprechende Transparenz sorgen.

Die Taxonomie-Verordnung: was ist grün?

Die Taxonomie-Verordnung1 liefert erstmals ein EU-weit einheitliches Klassifizierungssystem für ökologisch nachhaltige („grüne“) Wirtschaftsaktivitäten. Sie legt die Kriterien fest, mit deren Hilfe beurteilt werden kann, ob eine wirtschaftliche Aktivität als ökologisch nachhaltig gilt. Die Verordnung ist damit ein zentraler Baustein im EU-Aktionsplan zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums („Aktionsplan Sustainable Finance“) mit dem Ziel, Kapitalströme in nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten zu lenken.

Gemäß den Kriterien der Taxonomie ist eine Wirtschaftsaktivität dann „grün“, wenn sie alle nachfolgenden Bedingungen erfüllt:

  1. Beitrag zu zumindest einem der sechs Umweltziele
  2. Keine wesentliche Beeinträchtigung der anderen Umweltziele
  3. Einhaltung der sozialen Mindestanforderungen
  4. Einhaltung der technischen Screeningkriterien


Als Umweltziele definiert die Taxonomie den Klimaschutz, die Anpassung an den Klimawandel, die nachhaltige Nutzung von Wasserressourcen, den Wandel zu einer Kreislaufwirtschaft, die Vermeidung von Verschmutzung sowie den Schutz von Ökosystemen und der Biodiversität. Ob eine Wirtschaftsaktivität ein solches Umweltziel erfüllt, wird anhand detaillierter technischer Bewertungskriterien festgelegt. Diese Kriterien bestehen derzeit erst für die ersten beiden Umweltziele Klimaschutz und Klimawandelanpassung.

Mehr Berichtspflichten für Unternehmen

Die Taxonomie-Verordnung regelt auch die Offenlegung von Informationen darüber, wie und in welchem Umfang ein Unternehmen ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten ausführt. Dazu haben jene Unternehmen, die bereits jetzt zur Offenlegung nichtfinanzieller Informationen verpflichtet sind2, ihre im Lagebericht zum Jahresabschluss bzw in einem separaten Bericht enthaltene nichtfinanzielle Erklärung ab 01.01.2022 für das Geschäftsjahr 2021 um bestimmte Angaben zu erweitern. Im Kern geht es dabei um die Information, wie und in welchem Umfang das Unternehmen Wirtschaftstätigkeiten durchführt, die im Sinne der EU-Taxonomie als ökologisch nachhaltig einzuordnen sind. Jedenfalls anzugeben sind dabei der Anteil der Umsatzerlöse, der mit ökologisch nachhaltigen Produkten oder Dienstleistungen erzielt wird, sowie der Anteil der Investitionen in Betriebsanlagen (CapEX) und der Betriebsausgaben (OpEX), die mit ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind. Nähere Anleitung zur Berechnung der Kennzahlen liefert die Europäische Wertpapieraufsichtsbehörde ESMA in ihren Empfehlungen vom Februar 2021.3 Mit den erweiterten Informationen in der nichtfinanziellen Erklärung wird auch der Umfang der vom Aufsichtsrat zu prüfenden nichtfinanziellen Informationen erweitert.

Weitere Berichtserfordernisse sind bereits in der Pipeline: Ende April hat die EU-Kommission den Entwurf zur Überarbeitung der Richtlinie für Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (Corporate Sustainability Reporting Directive, CSRD) veröffentlicht. Die Richtlinie erweitert die Berichtspflichten erheblich. Nachhaltigkeitsinformationen sollen vor allem an Standardisierung, Vergleichbarkeit und Digitalisierung gewinnen.

Neben den für alle Branchen geltenden Informationspflichten enthält die Taxonomie-VO zusätzliche Anforderungen an Finanzmarktteilnehmer. Diese müssen in vorvertraglichen Informationen (zB in Informationsbroschüren) und regelmäßigen Berichten für Finanzprodukte, denen ökologisch nachhaltige Investitionen zugrunde liegen oder mit denen ökologische Merkmale beworben werden, angeben, zu welchem Umweltziel die dem Finanzprodukt zugrunde liegende Investition beiträgt. Außerdem ist der Prozentanteil der EU-Taxonomiekonformen Tätigkeiten, die für das Finanzprodukt ausgewählt wurden, anzugeben. Für andere (nicht ökologisch nachhaltige) Finanzprodukte ist offenzulegen, dass die EU-Kriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten nicht berücksichtigt werden.

Die Offenlegungsverordnung: Informationspflichten für Finanzdienstleister

Diese Verordnung4 verpflichtet Finanzdienstleister zur Information darüber, wie Nachhaltigkeitsthemen in ihren Strategien, Prozessen und Produkten Berücksichtigung finden.

Veröffentlichungspflichten bestehen dabei sowohl auf den Internetseiten der Finanzdienstleister als auch in den vorvertraglichen Informationen von Finanzprodukten. Der Umfang der Offenlegungen hängt von der Größe, Komplexität und Art der Dienstleistungserbringung ab („Proportionalität“). Die Offenlegungspflichten bestehen bereits seit 10.03.2021.

Folgende Informationen sind auf der Internetseite anzugeben und regelmäßig zu aktualisieren:

  • Strategie zum Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken: Bei Investitionen müssen Nachhaltigkeitsrisiken zukünftig berücksichtigt werden, dies muss auf einer einheitlichen strategischen Ausrichtung basieren.
  • Verfahren zur Einbeziehung der wichtigsten nachteiligen ESG-Auswirkungen von Investitionen und eine Erklärung zu den Strategien zur Wahrung der Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit den nachteiligen Auswirkungen von Investitionsentscheidungen auf Nachhaltigkeits­faktoren
  • Darüber hinaus haben auch Angaben im Rahmen der Vergütungspolitik zu erfolgen, inwiefern diese mit der Einbeziehung von Nachhaltigkeitsrisiken im Einklang stehen.

Vor Vertragsabschluss muss gegenüber Kundinnen und Kunden transparent gemacht werden, inwieweit Nachhaltigkeitsrisiken bei Investitionsentscheidungen miteinbezogen werden. Dies umfasst auch eine Einschätzung darüber, ob sich Nachhaltigkeitsrisiken auf die Rentabilität des Produkts auswirken. Bei Finanzprodukten, die ökologische oder soziale Merkmale aufweisen oder nachhaltig iSd der Taxonomie-VO sind, müssen der Kundin bzw dem Kunden vorab detaillierte Informationen über die Art der Erfüllung dieser Kriterien dargelegt werden.

Voraussichtlich ab 01.01.2022 (ab Inkrafttreten des RTS zur Offenlegungs-Verordnung) haben Finanzmarktteilnehmer zusätzlich in der regelmäßigen Berichterstattung (wie zB im Rechenschaftsbericht) Erläuterungen ua dazu aufzunehmen, inwieweit diese Merkmale bzw die Investitionsziele erfüllt werden.

Banken und Versicherungen

Besondere Offenlegungsvorschriften bestehen für Banken und Versicherungen. Banken, die bereits jetzt zur Offenlegung nichtfinanzieller Informationen verpflichtet sind5, haben gem EBA Guidelines6 sowie der im Entwurf vorliegenden Delegierten EU-Verordnung zu Art 8 Taxonomie-Verordnung in ihrer nichtfinanziellen Berichterstattung zukünftig beispielsweise ihre “Green Asset Ratio” (GAR) zu veröffentlichen. Dies ist der Anteil der Kredite bzw Finanzleistungen für ökologisch nachhaltige wirtschaftliche Aktivitäten am Gesamtportfolio aller Finanzleistungen. Dazu sind sämtliche öffentlich und anderweitig zugängliche Informationen heranzuziehen und gegebenenfalls um Schätzungen zu ergänzen. Bereits ab 2022 ist der Anteil der Taxonomie-­Geeignetheit (eligibility) der Bankportfolien offenzulegen, ab 2023 sind die GAR sowie andere KPIs zu veröffentlichen.

Große Institute, die Wertpapiere emittiert haben, die zum Handel auf einem geregelten Markt in einem EU-Mitgliedstaat zugelassen sind, müssen ab 28.06.2022 jährlich und danach halbjährlich Informationen zu ESG-Risiken einschließlich physischer Risiken und Transitionsrisiken offenlegen.7

(Rück-)Versicherungsunternehmen haben gem EIOPA Guidelines8 in ihre nichtfinanzielle Berichterstattung künftig (ab 01.01.2022) insbesondere folgende zwei wesentliche Kennzahlen aufzunehmen:

  • den Anteil der Investitionen in taxonomiekonforme Tätigkeiten im Verhältnis zu den Gesamtinvestitionen9
  • den Anteil des taxonomiekonformen Versicherungsgeschäfts gemessen an den verrechneten Prämien der Gesamtrechnung in der Nicht-Lebensversicherung

Für die Beurteilung der Taxonomiekonformität sind dabei sämtliche öffentlich und anderweitig zugängliche Informationen heranzuziehen und gegebenenfalls, um Schätzungen zu ergänzen.

Durch die Brille der Aufsichtsorgane

Die beschriebenen Informations- und Offenlegungsvorschriften iZm „Sustainable Finance“ sind ein zentrales Instrument zur Erreichung der ambitionierten Ziele. Sie stellen die betroffenen Unternehmen vor neue Herausforderungen – nicht nur in der Berichterstattung, sondern in nahezu allen Unternehmensbereichen. Die Einordnung der Aktivitäten und Produkte des Unternehmens in die Taxonomie („Taxonomie-Scoring“) erfordert eine intensive Auseinandersetzung mit dem eigenen Produkt-/Dienstleistungsportfolio. Dabei geht es zB um die Frage, welchen Beitrag das eigene Portfolio zum Klimaschutz beiträgt, oder wie die Produktionsanlagen widerstandsfähig gegenüber Klimarisiken gemacht werden können. Zur Bewältigung dieser Herausforderungen sind daher eine entsprechende Projektorganisation und ausreichende Ressourcen erforderlich.

Green

Aus Sicht der Aufsichtsorgane kann ua Folgendes relevant sein:

  • Wer beschäftigt sich mit den Anforderungen der EU-Taxonomie-VO/EU-Offenlegungs-VO?
  • Welche Geschäftsbereiche/Produkte/Dienstleistungen sind ökologisch nachhaltig iSd Taxonomie?
  • Welchen Nachhaltigkeitsrisiken sind wir ausgesetzt? Sind diese im Risikomanagementsystem angemessen berücksichtigt?
  • Wie sieht unsere Kapitalmarktkommunikation dazu aus?
  • Welche Strategien werden im Zusammenhang mit dem Ausbau eines „grünen“ Produktuniversums verfolgt?
Green

Die genannten Offenlegungsanforderungen betreffen zunächst Unternehmen, die bereits jetzt der Verpflichtung zur Berichterstattung über nichtfinanzielle Informationen unterliegen. Darüber hinaus kann die Anforderung zur Bereitstellung der einschlägigen Informationen aber auch alle anderen Unternehmen treffen. Finanzinstitute werden diese anfordern, um ihren eigenen Offenlegungsanforderungen gerecht zu werden. Taxonomie-Scores von Nicht-Finanzunternehmen werden unter anderem zur Berechnung der „Green Asset Ratio“ benötigt. Den Green Deal gibt es nicht ohne Anstrengung – bleibt zu hoffen, dass die darin festgelegten Ziele auch erreicht werden.

Informationserforderinsse

VERORDNUNG (EU) 2020/852 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 18.06.2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088

„NaDiVeG-pflichtige Unternehmen“, das sind große Kapitalgesellschaften, die Unternehmen von öffentlichem Interesse sind und im Jahresdurchschnitt mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigen (§§ 243b und 267a UGB)

ESMA, Final Report Advice on Article 8 of the Taxonomy Regulation, 26 February 2021

VERORDNUNG (EU) 2019/2088 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27.11.2019 über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzdienstleistungssektor

NaDiVeG-pflichtige Unternehmen (siehe Fußnote 2)

EBA Report, Advice to the Commission on KPIs and Methodology, March 2021, S 25
Konsultation zum Entwurf der delegierten Verordnung zur Festlegung von Offenlegungspflichten gemäß Art 8 Taxonomie-VO https://ec.europa.eu/finance/docs/level-2-measures/taxonomy-regulation-delegated-act-2021-article-8-draft_en.pdf

Vgl dazu EBA Consultation Paper Draft Implementing Standards on prudential disclosures on ESG risks in accordance with Artikle 449a CRR, 1 March 2021,(EBA/CP/2021/06)

Insurers’ Sustainability Reporting: EIOPA’S technical advice on key performance indicators under article 8 of the taxonomy regulation (https://www.eiopa.europa.eu/content/eiopa-advises-insurers-key-performance-indicators-sustainability-non-financial-reporting_en), March 2021

unter den Begriff der Investitionen fallen neben den Kapitalanlagen gemäß § 144 (2) Posten B VAG auch die Kapitalanlagen der fonds- und indexgebundenen Lebensversicherung sowie immaterielle Vermögensgegenstände mit Ausnahme der entgeltlich erworbenen Firmenwerte

10 Artikel 2 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2019/2088

11 Artikel 2 Nummer 11 der Verordnung (EU) 2019/2088