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Als Beitrag zum Kampf gegen den immer stärker sichtbaren Klimawandel ist die ökosoziale Steuerreform schon seit längerer Zeit Thema. Mit der Bildung der neuen Bundesregierung Anfang letzten Jahres hat diese Idee Schwung aufgenommen. Bislang wurden jedoch nur erste Schritte gesetzt – ökosoziale Komponenten sind im Steuerrecht bis dato nur ansatzweise erkennbar.

Erste Akzente einer ökosozialen Steuerreform in Österreich sind sichtbar – doch in welchen Bereichen wurden sie umgesetzt, welche Schritte stehen noch aus und was ist zu erwarten?

Auf der Straße

Im Falle der Anschaffung eines betrieblich genutzten E-PKW steht im Gegensatz zum herkömmlichen PKW der Vorsteuerabzug zu. Das macht die Anschaffung im Vergleich um 20 Prozent billiger. Auch wird der Dienstgeber nicht mit der umsatzsteuerlichen Eigenverbrauchsbesteuerung belastet. Der dritte Baustein der Begünstigung ist die degressive Abschreibung. Im Falle der Privatnutzung des Firmen-E-Autos ist außerdem kein Sachbezug anzusetzen und es kommt daher nicht zum Lohnsteuerabzug. Bei Hybridfahrzeugen liegt eine Begünstigung beim Sachbezug (Reduktion von zwei auf 1,5 Prozent der Anschaffungskosten) hingegen nur vor, wenn gewisse CO2-Grenzen unterschritten werden. Da Elektroautos nicht für alle betrieblichen Bereiche geeignet sind, stellt sich die Frage, ob nicht weitere Maßnahmen gesetzt werden sollten (Stichwort: Weitere Ökologisierung des Dienstwagenprivilegs).

In den Büchern

Auch im Wege des Ausschlusses klimaschädlicher Investitionen von steuerlichen Förderungen wurden in den letzten Monaten ökosoziale Komponenten umgesetzt. Eingeführt wurde die für Anschaffungen ab 1. Juli 2020 zustehende, degressive Abschreibung im Ausmaß von bis zu 30 Prozent der Anschaffungskosten/des Buchwertes (in den Folgejahren) von Wirtschaftsgütern des abnutzbaren Anlagevermögens. Das schlägt sich gerade in den ersten Jahren ab Anschaffung einer Photovoltaik-, einer Windkraftanlage oder eines E-PKW in einer deutlichen Entlastung nieder. Degressive Abschreibungen stehen für klimaschädliche Investitionen nicht zu (zB Anlagen, die fossile Brennstoffe nutzen). Auch die COVID-Investitionsprämie schließt klimaschädliche Investitionen von der Förderung aus.

Durch die Sonne

Die Stromerzeugung durch Photovoltaik wird besonders gefördert: Mit Wirkung ab 1. Jänner 2020 wurde im Elektrizitätsabgabegesetz eine Befreiung für mittels Photovoltaik selbst erzeugte und selbst verbrauchte elektrische Energie verankert. Sie gilt für Elektrizitätserzeuger und auch Erzeugergemeinschaften. Der Ausbau soll der Erhöhung der Eigenversorgung dienen und somit einen Betrag zur Entlastung des Verteil- und Übertragungsnetzes leisten. Die Begünstigung sollen auch Erzeugergemeinschaften gemeinsam in Anspruch nehmen können (gemeinschaftliche Erzeugungsanlagen gem § 16a ElWOG 2010 und vergleichbare gemeinsame Eigenstromerzeugungs- und -verbrauchsmodelle).

Ein großer Kreis

Der Kreis der Begünstigten wird nach den Ausführungen der erläuternden Bemerkungen weit interpretiert: Im Bereich der Erzeugergemeinschaften wird keine Einschränkung auf Gemeinschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit vorgenommen. Im Bereich des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes ist die Definition enger. Nach Ziel und Zweck der Elektrizitätsabgabebefreiung für PV-Anlagen – Erhöhung der Eigenversorgung und Entlastung der Übertragungs- und Verteilnetze – wäre hier eine nicht zu restriktive Haltung wünschenswert. Gerade das Angebot des PV-Anlagen-Contracting ist ein Paradefall einer gemeinschaftlichen Zusammenarbeit in Sachen Eigenstrom: Energieversorger übernehmen Errichtung und Betrieb von Photovoltaikanlagen auf Dächern oder Freiflächen von Unternehmen, die den erzeugten Strom im Rahmen ihres Produktionsprozesses verbrauchen.

Weitere Schritte einer ökosozialen Steuerreform, die im letzten Jahr gesetzt wurden, waren die Umgestaltung der Normverbrauchsabgabe (Senkung des CO2 Abzugsbetrages und Erhöhung der Malusbeträge), diverse Erleichterungen bei Dienst-E-Fahrrädern und eine Umstellung der Flugticketabgabe (Erhöhung für Kurzstrecken).

Blick in die Zukunft

Angesichts der bisher gesetzten Akzente darf mit Spannung auf die nächsten Schritte gewartet werden. Wesentliches Element wird die Bepreisung klimaschädlicher Emissionen und die aufkommensneutrale sektorale Entlastung von Unternehmen und Privaten sein. Dabei besteht die Möglichkeit der CO2-Bepreisung über bestehende Abgaben oder ein nationales Emissionshandelssystem. Die Bepreisung im Wege der bestehenden Energieabgaben (Mineralölsteuer, Erdgas- und Kohleabgabe) dürfte sich – als einfachere und schneller umsetzbare Variante – anbieten. Es kann auf ein bereits bestehendes Energieabgabensystem zurückgegriffen werden. Auch das System der Entlastung über die Energieabgabenvergütung besteht für (Produktions-)Unternehmen bereits. Auch hier könnte überlegt werden, diese auch Dienstleistungsbetrieben (wieder) zugänglich zu machen. Der Vorteil eines Emissionshandelssystems wäre hingegen die Möglichkeit der besseren Steuerung der Emissionsmengen. Welches System tatsächlich umgesetzt wird, wird sich zeigen.

Klare Grenzen

Ein großes Thema ist die Entlastung von Privaten durch eine höhere CO2-Bepreisung. Denkbar ist dabei die Entlastung im Wege der Einkommen-/Lohnsteuer wie zum Beispiel durch Einführung eines „Ökoabsetzbetrages“ oder auch erhöhte Absetzbeträge oder Transferzahlungen bei nachgewiesener Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Im Steuerrecht sind noch viele andere ökosoziale Maßnahmen denkbar: die Förderung der thermischen Sanierung, die Förderung von bestimmten Bauweisen durch erhöhte Absetzbeträge („Green IFB“), der Ausschluss unerwünschter Maßnahmen von Förderungen (zB Ausschluss von Begünstigungen, verlängerte Abschreibungsdauern etc).

Bei all diesen Instrumenten werden aber drei Schranken zu berücksichtigen sein: Erstens, die budgetären Spielräume, die dem Staatshaushalt verbleiben: Die ökosoziale Steuerreform soll aufkommensneutral bleiben und nicht Grundlage für die Sanierung des Staatshaushaltes sein. Zweitens, die Treffsicherheit der Maßnahmen: Reine Mitnahmeeffekte sollten vermieden werden. Drittens, die Begrenzung der Komplexität: Neue Regelungen im Steuerrecht belasten grundsätzlich Unternehmen, Verwaltung und Rechtsprechung und sollten daher anwenderfreundlich umgesetzt werden. Zum angestrebten Ziel eines ökosozialen Steuersystems sind es noch viele Schritte, die gerade in der Steuerberatung Spannung versprechen.