Neue technische Standards zum Meldewesen-Framework 3.0 veröffentlicht
Financial Services News
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Am 19. März 2021 wurde im EU-Amtsblatt die Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates auf die aufsichtlichen Meldungen der Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 veröffentlicht.
In der Verordnung werden gemäß Artikel 415 und Artikel 430 CRR einheitliche Meldeformate und -vorlagen, Erläuterungen sowie Meldeintervalle und -Stichtage für die Meldungen der Institute an die zuständigen Behörden festgelegt. Die neuen Meldewesen-ITS des europäischen Meldewesen-Rahmens 3.0 berücksichtigen insbesondere Änderungen im Zusammenhang mit CRR II/CRD V ebenso wie dem sogenannten „CRR quick fix“. Damit wird eine Reihe von Maßnahmen bezeichnet, die von den europäischen Aufsichtsbehörden ergriffen wurden, um die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie abzumildern.
Die Änderungen betreffen verschiedene Bereiche des Meldewesens, darunter Eigenmittel (inkl NPE-Backstop), Kreditrisiko, Gegenparteiausfallrisiko, Großkredite, Leverage Ratio, NSFR und FINREP. Die Überarbeitung des Reporting-Frameworks wurde als Gelegenheit genutzt, die Konsistenz zwischen den Meldewesen- und Offenlegungsanforderungen zu verbessern.
Die Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft und gilt ab dem 28. Juni 2021. Angesichts des Umfangs der Änderungen werden die vorherigen Meldewesen-ITS (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014) der Klarheit halber aufgehoben und ersetzt.
Alle weiteren Informationen finden Sie unter folgendem Link: Amtsblatt der Europäischen Union
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Hon.Prof.(FH) Mag.(FH) Philip Kudrna
KPMG Austria