Tax News: BFG: Wiederaufnahme 8 Jahre nach Betriebsprüfung zulässig

BFG: Wiederaufnahme 8 Jahre nach Betriebsprüfung zuläss

Ist ein Wiederaufnahmebescheid aufgrund einer mangelhaften Adressatenbenennung als „Nicht-Bescheid“ zu qualifizieren, kann ein Feststellungsverfahren gemäß § 188 BAO mittels eines gültigen Wiederaufnahmebescheides auch acht Jahre nach einer Betriebsprüfung wiederaufgenommen werden. Es handelt sich dabei um keine unzulässige „zweite“ Wiederaufnahme (BFG 6.4.2020, RV/2101317/2019).

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Für den Inhalt verantwortlich

Fritz Fraberger

Partner, Tax

KPMG Austria

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1. Sachverhalt: Zwei „Nicht-Bescheide“ und eine Wiederaufnahme

Die Einkünfte des Jahres 2008 einer atypisch stillen Gesellschaft wurden im Herbst 2009 mittels Bescheid festgestellt (§ 188 BAO). Im Jahr 2011 fand eine Betriebsprüfung (BP) statt.

Im Anschluss an die BP wurde die Wiederaufnahme verfügt und ein neuer Feststellungsbescheid 2008 erlassen. Aufgrund mangelhafter Adressatenbenennung lagen „Nicht-Bescheide“ vor (BFG 29.03.2014, RV/2100482/2014). Dasselbe galt auch für die im Anschluss daran nochmals erlassenen Bescheide (BFG 12.04.2019, RV/2101822/2014).

Im Mai 2019 wurde erneut die Wiederaufnahme aufgrund neu hervorgekommener Tatsachen verfügt; als Wiederaufnahmegrund wurden abermals die Ergebnisse der BP 2011 vorgebracht.

2. Beschwerde: Unzulässige „Sanierung“ der verfügten Wiederaufnahmen

Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BFG und VwGH zur Unzulässigkeit des „Nachschiebens“ einer zweiten Wiederaufnahme zwecks „Sanierung“ einer ursprünglich fehlenden Wiederaufnahme-Begründung wurde ausgeführt: „Wenn die Nachholung der Begründung mittels eines zweiten Wiederaufnahmebescheides nicht möglich ist, da in diesem Zeitpunkt keine neuen, sondern der Behörde bereits bekannte Tatsachen vorliegen, so muss dies genauso für die Erlassung eines neuen Wiederaufnahmebescheides 8 Jahre nach Erlassung des ersten von zwei, später für nichtig erklärten Wiederaufnahmebescheiden gelten.“

3. BFG 6.4.2020, RV/2101317/2019: Neu hervorgekommene Tatsachen, weil bisher kein Wiederaufnahmebescheid vorlag

Üblicherweise werden Wiederaufnahmebescheide sofort nach dem Hervorkommen der neuen Tatsachen erlassen, weil die Wiederaufnahme grds mit der Verjährung des Abgabenanspruches begrenzt ist (§ 304 BAO). Da Feststellungsbescheide (§ 188 BAO) jedoch nicht direkt auf die Geltendmachung eines Abgabenanspruches gerichtet sind, können diese unabhängig von den Verjährungsvorschriften erlassen werden (zB VwGH 11.11.2008, 2006/13/0187).

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist nach erfolgter Wiederaufnahme eine weitere Wiederaufnahme nur dann zulässig, wenn diese aus anderen (Wiederaufnahme-)Gründen erfolgt (zB VwGH 18.10.2007, 2002/14/0104). Im Beschwerdefall kam es jedoch bis zum hier strittigen Bescheid in rechtlicher Hinsicht zu keiner Wiederaufnahme. Denn bei den bisherigen Wiederaufnahmen handelte es sich aufgrund mangelhafter Adressatenbenennung um „Nicht-Bescheide“ und damit um ein „rechtliches Nichts“.

4. Ergebnis

Kommen neue Tatsachen oder Beweismittel hervor, so kann die Abgabenbehörde umgehend die amtswegige Wiederaufnahme verfügen, muss dies aber nicht tun. Vielmehr hat sie dafür Zeit bis zum Ablauf der Verjährungsfrist (§ 304 BAO). Da Feststellungsbescheide (§ 188 BAO) keiner Verjährung unterliegen, ist eine Wiederaufnahme grds unbegrenzt möglich.

Die Begründung des Wiederaufnahmebescheides hat die Wiederaufnahmegründe zu enthalten (zB Ritz, BAO6 § 307 Tz 3). In Ermangelung von Wiederaufnahmegründen erweist sich die verfügte Wiederaufnahme als rechtswidrig.

Die fehlende Angabe der Wiederaufnahmegründe in der Begründung des Wiederaufnahmebescheides ist in der Beschwerdevorentscheidung NICHT „nachholbar“ (zB Ritz, BAO6 § 307 Tz 3). Auch mit der Erlassung eines weiteren („zweiten“) Wiederaufnahmebescheides können die fehlenden Wiederaufnahmegründe NICHT „nachgeschoben“ werden (zB BFG 7.5.2019, RV/7101420/2019). Eine Wiederaufnahme kann in der Folge NUR unter Darlegung „neuer“, bisher unbekannter Tatsachen/Beweismittel (Wiederaufnahmegründe) erfolgen.

Sind verfügte Wiederaufnahmen zB aufgrund mangelhafter Adressatennennung als „Nicht-Bescheide“ zu qualifizieren, so liegen untaugliche Wiederaufnahme-Versuche vor. Die Wiederaufnahme kann daher in der Folge nochmals aufgrund der in diesen „Nicht-Bescheiden“ bereits angeführten Wiederaufnahmegründe verfügt werden, ohne dass eine unzulässige „zweite Wiederaufnahme“ vorliegt.

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