TN: Befristete Umsatzsteuersenkung auf 5% in der Gastronomie, bei Beherbergung sowie im Kultur- und Publikationsbereich
Befristete Umsatzsteuersenkung auf 5%
Die Gastronomie, Beherbergung, Kultur und der Publikationsbereich sind sehr stark von der COVID-19-Krise betroffen. Zur Unterstützung dieser Sektoren wurde am 30. Juni 2020 im Nationalrat eine Senkung der Umsatzsteuer in diesen Bereichen auf 5 % beschlossen.
Am 18. Juni 2020 wurde der Initiativantrag zur Senkung der Umsatzsteuer auf 5% zur Unterstützung der Gastronomie, Kulturbranche und des Publikationsbereichs aufgrund der besonderen Betroffenheit von der COVID-19- Krise eingebracht. Am 22. Juni 2020 hat der Antrag den Finanzausschuss passiert. Die Beschlussfassung ist im Nationalrat am 30. Juni 2020 erfolgt. Der ermäßigte Steuersatz soll vom 01.07.2020 bis 31.12.2020 anwendbar sein.
Im Bereich der Gastronomie ist abweichend von § 10 UStG 1994 für die Abgabe aller Speisen und Getränke ein ermäßigter Steuersatz iHv 5 % vorgesehen, sofern hierfür eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe (§ 111 Abs. 1 GewO 1994) erforderlich ist.
Auch Tätigkeiten, für die gemäß § 111 Abs.2 GewO 1994 kein Befähigungsnachweis erforderlich ist (zB Schutzhütten, die Verabreichung von Speisen in einfacher Art und der Ausschank von nichtalkoholischen Getränken und von Bier in handelsüblichen verschlossenen Gefäßen, wenn hierbei nicht mehr als acht Verabreichungsplätze bereitgestellt werden), sind vom Anwendungsbereich umfasst. Unter Verabreichung und unter Ausschank ist jede Vorkehrung oder Tätigkeit zu verstehen, die darauf abgestellt ist, dass die Speisen oder Getränke an Ort und Stelle genossen werden.
Eine Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe ist erforderlich für die Beherbergung von Gästen und die die Verabreichung von Speisen jeder Art und den Ausschank von Getränken. (§111 (1) GewO 1994).
Nicht umfasst von dem geplanten ermäßigten Steuersatz ist der Verkauf von Handelswaren (zB Kaffee, Konfekt, Schokoladetafeln), da es sich hierbei nicht um „Speisen“ (zubereitetes Gericht) handelt.
Im Kultur- und Publikationsbereich profitieren alle Lieferungen, Einfuhren und innergemeinschaftliche Erwerbe von Büchern, Broschüren, Bilderalben, Bilderbücher und Zeichen- oder Malbücher für Kinder; handgeschriebene als auch gedruckte Noten sowie kartographische Erzeugnisse aller Art, vom ermäßigten Steuersatz.
Auch Einfuhren von vom Künstler aufgenommenen signierten und nummerierten Fotografien in einer Auflage von maximal 30 Abzügen und Lieferungen bzw innergemeinschaftliche Erwerb von Gegenständen die vom Urheber, seinem Rechtsnachfolger oder einen Unternehmer, der kein Wiederverkäufer ist, bewirkt werden, sind vom 5%igen Steuersatz erfasst. Weiters fallen unter den ermäßigten Steuersatz alle Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler und Leistungen, die regelmäßig mit dem Betrieb eines Theaters, eines Museums, eines botanischen bzw zoologischen Gartens oder eines Naturparks verbunden sind sowie Musik- und Gesangsaufführungen und Filmvorführungen.
Ebenfalls von der Steuersenkung umfasst werden Einfuhren von Kunstgegenständen wie Gemälde und Zeichnungen, Originalstiche,- schnitte und -steindrucke; Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst sowie handgewebte Tapisserien nach Originalentwürfen von Künstlern; Textilwaren für Wandbekleidung nach Originalentwürfen von Künstlern und alle Lieferungen bzw innergemeinschaftliche Erwerbe dieser Kunstgegenstände. Die Lieferungen dieser Kunstgegenstände sind nur vom 5%igen Steuersatz erfasst, wenn sie vom Urheber bzw dessen Rechtsnachfolger oder einem Unternehmer, der kein Wiederverkäufer ist, bewirkt werden.
Außerdem wurden kurzfristig auch Hotelübernachtungen und ähnliche Beherbergungsleistungen in den von der Steuersenkung umfassten Katalog aufgenommen.
Anmerkung:
Die Kundmachung im BGBl ist, so Nationalrat und Bundesrat ehestmöglich zustimmen, für die Kalenderwoche 29 bzw 30 geplant. Damit es zu keiner nachträglichen Korrektur von Rechnungen und Rückforderung von Umsatzsteuerbeträgen kommt, kann der entsprechende Umsatzsteuersatz bereits mit 1. Juli 2020 im Kassensystem hinterlegt und verrechnet werden.
Hinsichtlich der Umsetzung iZm Registrierkassen bestehen laut BMF-Information keine Bedenken, wenn der Ausweis des ermäßigten Steuersatzes von 5 % durch eine entsprechende Textanmerkung auf dem Beleg erfolgt, oder eine händische Korrektur bzw eine Korrektur mittels eines Stempels auf dem Beleg vorgenommen wird.