Tax News: „Taktiererzuschlag“ bei Selbstanzeigen: BFG zu telefonischer Ankündigung einer Betriebsprüfung und Entrichtung

„Taktiererzuschlag“ bei Selbstanzeigen

Nach der aktuellen Rechtsprechung des BFG kann auch eine telefonische Ankündigung der abgabenbehördlichen Prüfung einen „Taktiererzuschlag“ auslösen. Ob eine bloße Ankündigung per E-Mail ebenso ausreichen könnte, ließ das BFG explizit offen. Darüber hinaus erfolgte die Schadensgutmachung aufgrund der tatsächlichen Entrichtung der Nachzahlungsbeträge nach Ansicht des BFG rechtzeitig, obwohl im Beschwerdeverfahren ein Aussetzungsantrag gestellt wurde – dies entgegen der bisherigen Rechtsprechung des BFG.

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Fritz Fraberger

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„Wird eine Selbstanzeige nach der „Anmeldung oder sonstigen Bekanntgabe“ einer abgabenbehördlichen Prüfung erstattet, ist zusätzlich zur Abgabenachzahlung binnen Monatsfrist ein „Taktiererzuschlag“ von bis zu 30 % zu entrichten, um Straffreiheit zu erlangen. Ratenzahlung sowie Stundung dieses Zuschlages sind zulässig, eine „Aussetzung der Einhebung“ bei Einbringung einer Beschwerde hingegen nicht (siehe zum Taktiererzuschlag schon Tax News 11-12/2018 und Tax News 6-7/2019. Jüngst beschäftigte sich das BFG mit folgendem Sachverhalt iZm dem Taktiererzuschlag.“

1. Sachverhalt: BFG 30.09.2019, RV/7104207/2019

Verfahrenslauf:

  • Die Prüferin versuchte Ende Jänner 2019 mit der für die Abgabepflichtige zuständigen Kanzleimitarbeiterin Kontakt aufzunehmen.
  • Da diese nicht anwesend war, erging eine E-Mail mit Anmeldung zur Umsatzsteuersonderprüfung für 1-11/2018 und Ersuchen um Kontaktaufnahme zwecks Termin.
  • Anfang Feber kam es zum Telefonat zwischen Prüferin und Mitarbeiterin. Aus Aktenvermerken war zu schließen, dass die von der Prüfung betroffenen Abgaben und der Prüfzeitraum besprochen wurden.
  • Noch VOR Beginn der Prüfung wurde eine ordnungsgemäße Selbstanzeige eingebracht.
  • In der Folge setzte die Behörde einen Taktiererzuschlag fest. In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt, der Zuschlag aber dennoch fristgerecht entrichtet.

Gegen die BFG-Entscheidung brachte die Beschwerdeführerin eine Revision an den VwGH ein.

2. Ankündigung Betriebsprüfung

Prüfungen sind nach der BAO eine Woche vorher anzukündigen. Die „Ankündigung“ kann nach herrschender Ansicht schriftlich, mündlich in Anwesenheit des Abgabepflichtigen oder telefonisch erfolgen. Dieses Verständnis legte das BFG auch der „Anmeldung“ zur Auslösung eines Taktiererzuschlages zu Grunde (siehe § 29 Abs 6 FinStrG). Da den Aufzeichnungen der Prüferin zum ersten Telefonat nicht entnommen werden konnte, ob sie sich nur nach der Mitarbeiterin erkundigte oder bereits die Prüfung der konkreten Abgabenart und des konkreten Abgabenzeitraumes ankündigte, wurde erst das zweite Telefonat im Feber als „Anmeldung“ qualifiziert und der Taktiererzuschlag als rechtmäßig erachtet.

Daher musste auch nicht abschließend geprüft werden, ob bereits das E-Mail im Jänner als „sonstige Bekanntgabe“ iSd § 29 Abs 6 FinStrG zu qualifizieren wäre und ebenso den Taktiererzuschlag auslösen konnte. Nach Ansicht des BFG handelt es sich hiebei jedoch um eine „grundsätzliche Rechtsfrage“ zu welcher es aktuell keine VwGH-Judikatur gibt. Dabei hält es das BFG nicht für ausgeschlossen, dass ein E-Mail eine „sonstige Bekanntgabe“ darstellt. Dies ist deshalb von besonderem Interesse, da in der BAO E-Mails keinerlei Bedeutung zukommt: Weder können Erklärungen oder Rechtsmittel per E-Mail eingebracht werden noch ist die Behörde berechtigt hierüber zu entscheiden bzw diese als „unzulässig“ zurückzuweisen (zB VwGH 27.09.2012, 2012/16/0082).

3. Keine Verfolgungshandlung, keine Tatentdeckung

Wenn die Abgabenverkürzung der Behörde VOR Einreichung der Selbstanzeige dem Grunde nach nicht bekannt ist, stellt die Anmeldung/Ankündigung der Prüfungsmaßnahme weder eine Tatentdeckung (§ 29 Abs 3 FinStrG) noch eine Verfolgungshandlung (§ 14 Abs 3 FinStrG) dar.

Aus der bloßen Kenntnis, dass UVAs nicht abgegeben wurden, kann eine Behörde noch nicht auf das Vorliegen einer Abgabenverkürzung schließen; denn auch Umsatzsteuergutschriften sind möglich und wurden im konkreten Fall für manche Voranmeldungszeiträume nachgemeldet.

4. Straffreiheit trotz Aussetzungsantrags?

Abgabenachzahlung und Taktiererzuschlag sind binnen Monatsfrist zu entrichten. Das Gesetz räumt die Möglichkeit von Ratenzahlung und Stundung ein. Die „Aussetzung der Einhebung“ ist nicht zulässig und bewirkt ein Scheitern der Selbstanzeige (VfGH 26.11.2018, 2242/2017-8; Tax News 1-3/2019).

In einer früheren BFG-Entscheidung (28.04.2017, RV/7100768/2017) wurde trotz gestellten Aussetzungsantrages der Taktiererzuschlag fristgerecht an die Behörde entrichtet. Nach damaliger Ansicht des BFG stand ein derartiges Vorgehen einer wirksamen Selbstanzeige entgegen. Demgegenüber stellt das BFG in seiner jüngsten Entscheidung fest, dass aufgrund der tatsächlichen Entrichtung die „Voraussetzungen einer strafaufhebenden Wirkung der Selbstanzeige gegeben“ sind.

Damit geht die tatsächliche Entrichtung einem dennoch gestellten Aussetzungsantrag vor: Unabhängig vom Aussetzungsantrag führt die Entrichtung zu einer wirksamen Schadensgutmachung iSd § 29 Abs 2 FinStrG.

5. Conclusio

Bereits die telefonische Ankündigung/Anmeldung einer Prüfung löst den Taktiererzuschlag aus. Ob dies auch für E-Mails („sonstige Bekanntgabe“ iSd § 29 Abs 6 FinStrG) gilt, bleibt unklar, wird vom BFG jedoch nicht ausgeschlossen.

Wird ein Aussetzungsantrag gestellt und der Taktiererzuschlag dennoch entrichtet, tritt nach der jüngsten BFG-Rechtsprechung Straffreiheit ein. Kommt es zu keiner Entrichtung, scheitert die Selbstanzeige und stellt lediglich einen Milderungsgrund im Rahmen der Strafbemessung dar.

Gegen diese BFG-Entscheidung ist eine Revision anhängig. Es bleibt daher abzuwarten, ob die Rechtsansicht des BFG vom VwGH geteilt wird.

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