Tax News: Verpflichtende Entgegennahme elektronischer Zustellungen durch Unternehmen ab 1. Jänner 2020
Verpflichtende Entgegennahme elektr Zustellungen
Spätestens mit 1. Jänner 2020 sind Unternehmen (ausgenommen Kleinunternehmen) verpflichtet, behördliche Schriftstücke elektronisch zu empfangen. Dies erfordert die rechtzeitige Anmeldung zur elektronischen Zustellung über das Unternehmensserviceportal oder einen zugelassenen Zustelldienst. Die Anmeldung ist bis 1. Jänner 2020 vorzunehmen, da ab diesem Zeitpunkt behördliche Schriftstücke elektronisch zugestellt werden und damit gesetzliche Fristen zu laufen beginnen. Nichtunternehmern und Kleinunternehmern steht es frei, ob sie an der elektronischen Zustellung teilnehmen möchten oder nicht.
Mit dem Deregulierungsgesetz 2017 wurde das Projekt der elektronischen Zustellung gestartet, um die elektronische Kommunikation zwischen Verwaltung und Unternehmen zu forcieren.
Dies hat zur Folge, dass Unternehmen spätestens mit 1. Jänner 2020 gem § 1b Abs 1 E-GovG idF Deregulierungsgesetz 2017 dazu verpflichtet sind, elektronische Zustellungen von Verwaltungsbehörden und Gerichten entgegenzunehmen.
Die derzeit noch bestehende Möglichkeit, der Teilnahme an der elektronischen Zustellung zu widersprechen, verliert mit 1. Jänner 2020 ihre Wirksamkeit. Auch bereits in der Vergangenheit abgegebene Widersprüche werden mit diesem Datum unwirksam.
Ausnahmen
Ausgenommen von der verpflichtenden Entgegennahme elektronischer Zustellungen sind Unternehmen, die wegen Unterschreitens der Umsatzgrenze nicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet sind (sog Kleinunternehmen). Die Verpflichtung trifft beispielsweise auch Privatpersonen, die aufgrund von Vermietungen Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben müssen. Die Verpflichtung ist nicht auf inländische Unternehmer begrenzt.
Unternehmer, die über keinen Internetanschluss verfügen, bleiben weiterhin ausgenommen.
Registrierung
Um elektronische Zustellungen empfangen zu können, müssen sich Unternehmen bis 1. Jänner 2020 über das USP oder einen der folgenden zugelassenen Zustelldienste zur elektronischen Zustellung anmelden:
Die Registrierung beim USP ist mittels Handysignatur oder Bürgerkarte einer einzelvertretungsbefugten Person möglich. Darüber hinaus kann eine Registrierung über FinanzOnline durch den FinanzOnline-Administrator erfolgen. In diesem Fall ist zusätzlich die Personifizierung des USP-Benutzerkontos mittels Handysignatur oder Bürgerkarte des Administrators erforderlich.
Im USP wurde das elektronische Postfach „MeinPostkorb“, welches die Abholung zugestellter Dokument ermöglicht, eingerichtet. USP-Teilnehmern mit Einzelvertretungsbefugnis bzw Einzelunternehmern steht die Anwendung „MeinPostkorb“ unter „Meine Services“ unmittelbar zur Verfügung. Unter „Meine Services“ ist eine E-Mail-Adresse, an welche die Verständigung über elektronische Zustellungen erfolgen soll, zu hinterlegen.
Damit die zugestellten Dokumente nicht laufend bei verschiedenen Zustellsystemen abgerufen werden müssen, können alle elektronischen Zustellungen über die gemeinsame Plattform „MeinPostkorb“ im USP abgeholt werden.
Erledigungen der Finanzbehörden werden weiterhin in die Databox auf FinanzOnline zugestellt. Zusätzlich werden sie im USP in „MeinPostkorb“ angezeigt. Da zum jetzigen Zeitpunkt noch unklar ist, ob sämtliche Databox-Nachrichten in MeinPostkorb angezeigt werden, wird empfohlen, die Databox weiterhin in regelmäßigen Zeitabständen abzufragen, sofern nicht ohnehin eine Verständigung erfolgt, wenn ein Poststück in die Databox zugestellt wurde.
Teilnehmerverzeichnis
Unternehmen, an die künftig elektronisch zugestellt wird, werden in einem Teilnehmerverzeichnis erfasst und schriftlich über die Aufnahme in dieses Verzeichnis verständigt. Folgende Unternehmen werden automatisch, dh ohne eigenes Zutun, in das Teilnehmerverzeichnis aufgenommen:
- FinanzOnline-Teilnehmer, die nicht auf die elektronische Zustellung nach der BAO verzichtet haben
- Kunden der oben genannten elektronischen Zustelldienste
- Teilnehmer des elektronischen Rechtsverkehrs ERV gemäß GOG
Recht auf elektronische Zustellung für Nichtunternehmer
Nichtunternehmer und Kleinunternehmer sind, anders als die oa Unternehmen, nicht dazu verpflichtet, behördliche Schriftstücke auf elektronischem Wege zu empfangen. Sie können jedoch freiwillig an der elektronischen Zustellung teilnehmen. Ein Vorteil der freiwilligen Teilnahme ist, dass Schriftstücke, die bisher mittels RSa- und RSb-Brief zugestellt wurden oder persönlich bei der Behörde abgeholt werden mussten, elektronisch empfangen werden können.
Hierfür steht das elektronische Postfach „MeinPostkorb“ im Bürgerserviceportal www.oesterreich.gv.at zur Verfügung. Für die Registrierung zur elektronischen Zustellung ist die Anmeldung mittels Handy-Signatur oder Bürgerkarte erforderlich.