Tax News: Der Verkauf eines Kundenstocks ist eine sonstige Leistung

Der Verkauf eines Kundenstocks

Der VwGH hat in seinem Urteil vom 27. Juni 2019, Ra 2018/15/0078, entschieden, dass der Verkauf eines Kundenstocks eine sonstige Leistung iSd UStG ist. Von der Finanzverwaltung wurde die Veräußerung eines Kundenstockes bisher als Lieferung qualifiziert.

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Esther Freitag

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KPMG Austria

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  • In dem gegenständlichen Fall verkaufte die Revisionswerberin Büroutensilien, Einrichtungsgegenstände sowie einen Kundenstock an eine andere Gesellschaft. Die Revisionswerberin betrachtete diese Veräußerung nicht als Geschäftsveräußerung im Ganzen und brachte dafür zwei Argumente vor. Einerseits wurde argumentiert, dass die Revisionswerberin nur den buchhalterischen Teil ihres Kundenstockes verkauft habe. Die Kunden der Unternehmensberatung würden weiterhin Kunden der Revisionsführerin bleiben und die Weiterführung ihres Unternehmens ermöglichen. Andererseits brachte die Revisionswerberin vor, dass es sich bei dieser Veräußerung nicht um eine Übertragung des Kundenstockes handelte, sondern um eine auf fünf Jahre getroffene Nutzungsvereinbarung. Das BFG jedoch stellte fest, dass diese Vereinbarung erst nach der Veräußerung des Kundenstockes getroffen wurde und die Übertragung des Kundenstockes nicht rückgängig gemacht werden kann.
  • Das BFG forderte die Revisionswerberin mehrfach auf, die Abgrenzung zwischen den zwei Unternehmenszweigen der Buchhaltung und Unternehmensberatung vorzunehmen. Der Aufforderung kam die Revisionswerberin nicht nach.  Das BFG entschied, dass es sich bei der Veräußerung um eine Geschäftsveräußerung im Ganzen handle.
  • Der VwGH führte hierzu aus, dass auf eine Geschäftsveräußerung im Ganzen die Regelungen der Istbesteuerung (§ 17 Abs 1 und Abs 2 UStG) keine Anwendung hat. Um feststellen zu können, ob die Revisionswerberin der Istbesteuerung unterliegt, müsse sie nachweisen, dass sie Tätigkeiten iSd § 22 Abs 1 EStG ausübt. Die revisionsgegenständlichen Wirtschaftsgüter konnten jedoch weder basierend auf dem Zulassungsvorbringen, noch aus den Vorbringen für die Verfahren vor dem Finanzamt oder dem BFG der unternehmensberatenden Tätigkeit zugeordnet werden.
  • Der VwGH hielt außerdem fest, obwohl für diesen Fall nicht von Entscheidungsrelevanz, dass die Übertragung eines Kundenstockes als sonstige Leistung zu beurteilen ist.
  • Zum zweiten Argument der Revisionswerberin entschied der VwGH, dass grundsätzlich der Steuertatbestand und Steueranspruch zu dem Zeitpunkt der Erbringung der sonstigen Leistungen eintritt. Ein Auseinanderklaffen dieser beiden Zeitpunkte liegt nur vor, wenn eine zeitraumbezogene Duldungsleistung vereinbart wurde, dh der Kundenstock lediglich zur zeitlich begrenzten Nutzung überlassen wurde. Ob es sich in diesem Fall jedoch um eine zeitlich begrenzte Nutzung oder um die Veräußerung des Kundenstockes handelt ist eine Frage der Beweiswürdigung.
  • Der VwGH wies deshalb das Urteil zur Entscheidung an das BFG zurück.

Anmerkung:

Bemerkenswert ist, dass der VwGH in diesem Urteil (Ra 2018/15/0078) sich zur Qualifikation eines Kundenstocks geäußert hat. Von der Finanzverwaltung wurde der Kundenstock in der Vergangenheit als Lieferung betrachtet (siehe UStR 2000 Rz 342, Rz 422). In diesem Urteil betont der VwGH jedoch, dass die Veräußerung eines Kundenstockes unter richtlinienkonformer Interpretation eine sonstige Leistung ist. Es wäre wünschenswert, wenn die Finanzverwaltung diese höchstgerichtlichen Ausführungen mit dem nächsten Wartungserlass auch in die UStR übernehmen würden. 

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