Tax News: Beachtung des Steuertermines 30.09.2019
Beachtung des Steuertermines 30.09.2019
Da mit Ablauf des 30.09.2019 die Frist zur Beantragung der Herabsetzung von Steuervorauszahlungen 2019 endet und ab 01.10.2019 Steuernachzahlungen für das Veranlagungsjahr 2018 verzinst werden, empfiehlt sich eine Überprüfung der Steuersituation und der zu erwartenden Steuerlast für 2018 und 2019 bis 01.10.2019. Darüber hinaus ist der Termin 30.09.2019 für die Einreichung von EU-Vorsteuererstattungsanträgen wesentlich.
Beachtung des Steuertermines 30.09.2019
I. Herabsetzungsanträge für Einkommensteuer- und Körperschaftsteuervorauszahlungen 2019
Bis 30.09.2019 kann die Herabsetzung der laufenden Vorauszahlungen an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer 2019 beantragt werden. Dabei ist die Höhe des voraussichtlichen Einkommens 2019 bekannt zu geben (bei Unternehmensgruppen iSd § 9 KStG für die gesamte Steuergruppe).
II. Beginn Anspruchsverzinsung für Einkommensteuer- und Körperschaftsteuernachzahlungen für das Veranlagungsjahr 2018 ab 01.10.2019
Für noch nicht veranlagte Einkommen- und Körperschaftsteuern des Jahres 2018, die noch nicht bescheidmäßig vorgeschrieben wurden, beginnt mit 01.10.2019 die Anspruchsverzinsung zu laufen.
Ergibt sich aus der bescheidmäßigen Veranlagung 2018 eine Nachzahlung oder eine Gutschrift an Einkommen- bzw Körperschaftsteuer, so wird diese ab 01.10.2019 bis zum Bescheiddatum verzinst (maximal für 48 Monate). Der variable Zinssatz beträgt derzeit 1,38 % (laut Erlass des Bundesministeriums für Finanzen vom 21.04.2016, BMF-010103/0072-IV/4/2016) sowohl für Nachforderungs- als auch Gutschriftzinsen. Bis zur Bagatellgrenze von EUR 50,00 werden Anspruchszinsen nicht festgesetzt.
Die Nachforderungszinsen sind ertragsteuerlich nicht abzugsfähig und die Gutschriftzinsen nicht steuerpflichtig. Dies ist insbesondere auch bei einem Vergleich mit einer anderen Finanzierungsform zu berücksichtigen.
Der Anfall von Nachforderungszinsen kann vermieden werden, indem bis 30.09.2019 eine Anzahlung bis zur Höhe der voraussichtlich eintretenden Steuerschuld an das zuständige Finanzamt entrichtet wird (Überweisung unter Angabe der Steuernummer und dem Vermerk „E 01 – 12/2018“ für Einkommensteuer bzw „K 01 – 12/2018“ für Körperschaftsteuer). Bei Unternehmensgruppen iSd § 9 KStG ist diese Anzahlung vom Gruppenträger zu leisten.
III. Vorsteuererstattung
Die Erstattung von Vorsteuern des Jahres 2018 aus EU-Mitgliedsländern ist ebenfalls bis spätestens 30.09.2019 über FinanzOnline zu beantragen.