Tax Personnel News: Aktuelle BFG-Entscheidung zur Berücksichtigung von laufenden Kostenbeiträgen beim Sachbezug PKW

Aktuelle BFG-Entscheidung

Das BFG hat entschieden, dass § 4 Abs 7 der Sachbezugswerteverordnung, wonach Kostenbeiträge des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber den Sachbezugswert mindern, so auszulegen ist, dass laufende Kostenbeiträge (mit Ausnahme der Übernahme von Treibstoffkosten durch den Arbeitnehmer) auch dann, wenn die Anschaffungskosten des PKW EUR 48.000 übersteigen, vom höchstmöglichen Sachbezugswert gem § 4 Abs 1 Sachbezugswerteverordnung (je nach CO2-Ausstoß: EUR 720 bzw EUR 960) abzuziehen sind. Dies widerspricht der für den Arbeitnehmer ungünstigeren Ansicht der Finanzverwaltung laut LStR Rz 186 und Rz 187, wonach laufende Kostenbeiträge vor Anwendung des angeführten Höchstbetrages zu berücksichtigen sind.

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Katharina Daxkobler

Partnerin, Tax

KPMG Austria

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Die Sachbezugswerte-Verordnung sieht in § 4 Abs 7 eine Regelung betreffend die Berücksichtigung von Kostenbeiträgen des Arbeitnehmers bei der Berechnung des Sachbezugswertes vor. Demnach „mindern Kostenbeiträge des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber den Sachbezugswert.“

Die Auslegung dieser Regelung in Bezug auf laufende Kostenbeiträge ist strittig.

  • Die Finanzverwaltung vertritt in den LStR Rz 186, Beispiel 3, und Rz 187 die Ansicht, dass laufende Kostenbeiträge vor Anwendung der Höchstbeträge laut § 4 Abs 1 Sachbezugswerte-VO (EUR 960 bzw EUR 720) zu berücksichtigen seien.
    Für die Berechnung des Sachbezugswertes bedeutet diese Sichtweise:
    • In einem ersten Schritt ist je nach Höhe des CO2-Ausstoßes der Prozentsatz von 2 % bzw 1,5 % auf die Anschaffungskosten anzuwenden.
    • In einem zweiten Schritt ist der derart errechnete Betrag um den Kostenbeitrag zu vermindern.
    • In einem dritten Schritt ist das Ergebnis aus dem zweiten Schritt mit dem maximalen Sachbezugswert (EUR 960 bzw EUR 720) zu vergleichen. Ist der Betrag nach dem zweiten Schritt höher als der maximale Sachbezugswert, wird der maximale Sachbezugswert angesetzt; ansonsten der Betrag nach dem zweiten Schritt.
  • Beispiel 3 laut LStR Rz 186:
    Angabe:
    Das KFZ (Anschaffungsjahr 2015) hat einen CO2-Emissionswert von 125 g/km, daher ist ein Sachbezug von 1,5% der Anschaffungskosten anzusetzen.
     - Anschaffungskosten: EUR 50.000,00 
     - Kostenbeitrag laufend pro Monat: EUR 300,00 

    Lösung:
    Sachbezug 1,5 % von EUR 50.000: EUR 750,00 
    Abzüglich Kostenbeitrag laufend EUR 300,00: Sachbezug
    EUR 450,00 

  • Das BFG ist nun – in einer noch unveröffentlichten Entscheidung – zu einer anderen Auffassung betreffend Berücksichtigung laufender Kostenbeiträge bei der Berechnung des Sachbezugswertes gelangt.
    • Demnach ist der Vergleich mit dem maximalen Sachbezugswert bereits als zweiter Berechnungsschritt nach Anwendung des Prozentsatzes auf die Anschaffungskosten anzustellen. Ergebnis des zweiten Schrittes kann daher nur höchstens der maximale Sachbezugswert (EUR 960 bzw EUR 720) oder ein allfällig niedrigerer Betrag nach dem ersten Schritt sein.
    • Von diesem Ergebnis – dh höchstens vom maximalen Sachbezugswert laut § 4 Abs 1 Sachbezugswerte-VO – ist der Kostenbeitrag in Abzug zu bringen.

Die Berechnungsweise nach der BFG-Entscheidung führt in jenen Fällen, in denen der vor Berücksichtigung des Kostenbeitrages errechnete Betrag höher als der maximale Sachbezugswert nach § 4 Abs 1 Sachbezugswerte-VO ist (also bei PKW-Anschaffungskosten über EUR 48.000,00), zu einem geringeren Sachbezugswert.

  • Beispiel 3 der LStR Rz 186 etwa wäre unter Anwendung dieser Methode wie folgt zu lösen:

    Sachbezug 1,5 % von EUR 50.000: EUR 750,00 
    Maximaler Sachbezugswert: EUR 720,00 
    Abzüglich Kostenbeitrag laufend EUR 300,00: Sachbezug EUR 420,00 

    Das BFG begründet seine Ansicht mit den juristischen Interpretationsmethoden für Gesetzesvorschriften. Aus einer Wortinterpretation von § 4 Abs 7 Sachbezugswerte-VO ergäbe sich eindeutig, dass laufende Kostenbeiträge des Arbeitnehmers gegen den gemäß § 4 Abs 1 Sachbezugswerte-VO ermittelten Sachbezugswert – und somit auch bei entsprechend hohen Anschaffungskosten allfällig gegen den maximalen Sachbezugswert – zu verrechnen seien. Eine weitere Definition oder Einschränkung, die eine darüber hinausgehende Interpretation rechtfertige, finde sich im Verordnungstext nicht.

    Dieses Ergebnis der Wortinterpretation entspräche auch der Systematik der Verordnung: Wenn durch die Verordnung ein maximal möglicher lohnwerter Vorteil auf Grund des Sachbezugs PKW festgelegt sei, könnten Kostenbeiträge konsequenter Weise nur von diesem in Abzug gebracht werden. Die Berechnungsmethode laut Finanzverwaltung führt laut BFG hingegen zu unsachlichen Ergebnissen, kann sie doch dazu führen, dass Personen, die ohne Berücksichtigung von Kostenbeiträgen denselben (maximalen) Sachbezug zu versteuern hätten, bei Berücksichtigung jeweils gleich hoher Kostenbeiträge unterschiedlich hohe Sachbezüge zu versteuern hätten.

Hinzuweisen ist darauf, dass das BFG-Urteil nach der aktuellen Rechtslage nur auf laufende Kostenbeiträge anwendbar ist. Im Gegensatz zu laufenden Kostenbeiträgen ist die Vorgehensweise für einmalige Kostenbeiträge bei der Berechnung des Sachbezugswertes nämlich ausdrücklich im Verordnungstext geregelt: „Bei einem einmaligen Kostenbeitrag ist der Sachbezugswert von den um den Kostenbeitrag geminderten Anschaffungskosten zu berechnen.“

Relevanz könnte das Urteil aber auch noch für einmalige Kostenbeiträge, die vor dem 31.12.2015 geleistet wurden, haben. Bis zum 31.12.2015 war nämlich für die Berücksichtigung einmaliger Kostenbeiträge zudem alternativ die Möglichkeit vorgesehen, diese „auf acht Jahre verteilt vom laufend ermittelten Sachbezugswert abzuziehen.“ (vgl. § 4 Abs 7 Sachbezugswerte-VO idF vor BGBl. II Nr. 243/2015).

Die Finanzverwaltung vertrat in den LStR Rz 186 und Rz 187 idF vor dem Wartungserlass 2015 die Ansicht, dass die verteilten einmaligen Kostenbeiträge – ebenso wie die laufenden Kostenbeiträge – vor Anwendung der Höchstbeträge laut § 4 Abs 1 Sachbezugswerte-VO (EUR 960 bzw EUR 720) zu berücksichtigen seien.

Eine Wortlautinterpretation im Sinne der BFG-Entscheidung könnte aber auch in Bezug auf die verteilten Kostenbeiträge, die nach damaligem Verordnungstext vom „laufend ermittelten Sachbezugswert“ abzuziehen sind, zu einem anderen Ergebnis führen.

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