Tax News: Weitere Änderungen im Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz durch das EU-Finanz-Anpassungsgesetz
Weitere Änderungen im WiEReG
Das am 3. Juli 2019 vom Nationalrat beschlossene EU-Finanz-Anpassungsgesetz enthält unter anderem weitere Änderungen, Präzisierungen und textliche Klarstellungen im Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz in Umsetzung der 5. EU-Geldwäscherichtlinie. Neu eingeführt werden die jährliche Pflicht zur Offenlegung der Gründe für Subsidiärmeldungen, eine Haftungsbeschränkung für meldende Parteienvertreter gegenüber Dritten, ein elektronisches Verfahren zur Anzeige eines Parteienvertreterwechsels, die Erweiterung der Meldepflichten von Parteienvertretern und die neuerliche Ausweitung der Finanzstraftatbestände. Überdies werden für die ab 10. November 2020 mögliche Speicherung der erforderlichen WiEReG-Dokumentation auf freiwilliger Basis („Compliance-Package“) Verfahrenserleichterungen für die Erstellung von Aktenvermerken an Stelle von vollständigen Dokumenten, für die Bestätigungen der Geschäftsführung des meldepflichtigen Rechtsträgers und für den Verweis auf bereits gespeicherte Compliance Packages durch Tochterunternehmen geschaffen.
Überarbeitung der Textierung zur Beseitigung von Unklarheiten
- Textliche Unklarheiten in der Legaldefinition von Trusts und trustähnlichen Vereinbarungen wurden nach den Vorgaben zum erweiterten Anwendungsbereich gemäß der EU-Richtlinie bereinigt.
- Das BMF hat die Merkmale von trustähnlichen Vereinbarungen, die nach inländischem Recht errichtet werden können, in Form einer Verordnung zu beschreiben.
- Die Pflichten von Trustees (bzw. vergleichbaren Personen) eines Trusts bzw. einer trustähnlichen Vereinbarung gegenüber Verpflichteten, wenn diese Sorgfaltspflichten gegenüber ihren Kunden anwenden, zur Offenlegung ihres Status und zur Übermittlung der WE des Trusts bzw. der trustähnlichen Vereinbarung an die Verpflichteten wurden präzisiert.
- Alle Rechtsträger sind verpflichtet, zumindest einmal pro Jahr angemessene, präzise und aktuelle Informationen über ihre WE einzuholen, einschließlich der Angaben zum wirtschaftlichen Interesse, und zu prüfen, ob die an das Register gemeldeten WE noch aktuell sind (jährliche Überprüfungspflicht der Rechtsträger).
- Die Meldepflicht von Gesellschaften zur Angabe des Anteils (Prozentsatzes) auf den gegebenenfalls „Kontrolle auf andere Weise“ ausgeübt wird, wurde beschränkt „sofern sich dieser ermitteln lässt“.
- Die Meldepflicht von Gesellschaften im Fall der Subsidiärmeldung der Mitglieder der obersten Führungsebene (§ 2 Z 1 lit b) zur Angabe,
- ob bei der meldepflichtigen Gesellschaft keine wirtschaftlichen Eigentümer (WE) vorhanden sind, oder
- ob nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten die WE der meldepflichtigen Gesellschaft nicht festgestellt oder überprüft werden konnten,
ist im Rahmen der obligaten Anwendung der Sorgfaltspflichten jährlich zu überprüfen.
- Diese neuen Meldepflichten der Gesellschaften sind auf alle Meldungen (Erst-, Änderungs-, oder Bestätigungsmeldungen) anzuwenden, die nach dem 10. Jänner 2020 abgegeben werden.
- Alle meldepflichtige Rechtsträger (die nicht von der Meldepflicht gemäß § 6 befreit sind) müssen binnen vier Wochen nach der Fälligkeit der obligaten jährlichen Überprüfung die dabei allenfalls festgestellten Änderungen melden oder die bisher gemeldeten Daten bestätigen. (Dies trifft somit auch auf Subsidiärmeldungen zu, wenn die Voraussetzungen gemäß § 2 Z 1 lit b weiter vorliegen).
- Die vierwöchige Frist zur Vornahme von verpflichtenden Änderungsmeldungen ab Kenntnis (Wirksamwerden) der Änderung wurde nicht verlängert, sondern wie gehabt beibehalten.
- Es wird klargestellt, dass eine automatische Übernahme von Änderungen bei Subsidiärmeldungen aus dem Firmenbuch / Zentralen Melderegister gemäß § 5 Abs 5 nicht (mehr) stattfindet, sobald die natürlichen Personen, die der obersten Führungsebene angehören, nicht mehr im Firmenbuch eingetragen sind (etwa weil ausländische juristische Personen als vertretungsbefugte Personen des meldepflichtigen Rechtsträgers eingetragen werden). In diesem Fall ist der meldepflichtige Rechtsträger verpflichtet, eine neue Meldung abzugeben.
Neue Regelungen für meldende berufsmäßige Parteienvertreter
Folgende neue Regelungen wurden für berufsmäßige Parteienvertreter (PV) eingeführt, die Meldungen für meldepflichtige Rechtsträger im WE-Register abgeben:
- Der meldende PV hat in der Meldung anzugeben, ob Rückfragen im Zusammenhang mit einer Meldung oder einem „Compliance-Package“ im elektronischen Wege an die anzugebende Emailadresse des PV bzw. an jene des Rechtsträgers übermittelt werden dürfen.
- Mit der neu hinzugefügten Bestimmung des § 5 Abs 6 wird das Verfahren bei Wechsel eines bevollmächtigten PV im elektronischen Weg unter Einbeziehung der Registerbehörde geregelt. Zeigt der neue PV den Wechsel der Bevollmächtigung zur Abgabe der WE-Meldung unter Berufung auf die erteilte Vollmacht im elektronischen Weg beim BMF an, so hat der vertretene Rechtsträger, der von der Registerbehörde über diese Anzeige informiert wird, zwei Wochen Zeit, einen Widerspruch zu erheben; andernfalls wird der PV-Wechsel im System hinterlegt. WE-Meldungen können ab diesem Zeitpunkt nur mehr vom neu bevollmächtigten PV abgegeben werden.
- Mit der neu hinzugefügten Bestimmung des § 5 Abs 7 wird eine Haftungsbeschränkung für meldende PV gegenüber Dritten normiert. Bei der Meldung von WE eines Rechtsträgers durch einen berufsmäßigen PV, der diese vorab festgestellt und überprüft hat oder der ein „Compliance Package“ gemäß § 5a übermittelt, wird die Haftung des PV oder von dessen Beschäftigten für Schäden gegenüber Dritten auf Fälle beschränkt, in denen berufsmäßige PV oder deren Beschäftigte vorsätzlich oder krass grob fahrlässig gegen ihre Sorgfaltspflichten nach dem WiEReG verstoßen haben.
WE-Meldung mit Compliance Package
Mit dem neu eingeführten „Compliance-Package“(CP) soll auf freiwilliger Basis die Möglichkeit geschaffen werden, sämtliche für die Feststellung und Überprüfung der WE erforderlichen Dokumente (als Mindeststandard) im Register zu speichern.
- Eine firmenmäßig gezeichnete Bestätigung der Geschäftsführung des meldepflichtigen Rechtsträgers, worin diese bestätigt, dass alle zur Feststellung und Überprüfung der WE erforderlichen Dokumente dem berufsmäßigen PV vorliegen, aktuell sind und in dem zu übermittelnden CP enthalten sind und keine von der Meldung abweichenden Stimmrechte, Kontroll- oder Treuhandschaftsbeziehungen bestehen, muss nun nicht mehr im WE-Register hochgeladen werden. Es genügt vielmehr, dass der meldende PV diese GF-Bestätigung vor der Übermittlung, Änderung oder Ergänzung des CP selbst einholt und in der Meldung deren Erhalt bestätigt.
Eine bereits vollständig befüllte Vorlage für die vom PV vorab einzuholende GF-Bestätigung kann künftig nach der Eingabe sämtlicher Meldedaten und dem Hochladen des CP vor dem Versenden aus dem WE-Register ausgedruckt und dem Klienten zur firmenmäßigen Zeichnung vorgelegt werden. - Das Erstellen von Aktenvermerken an Stelle der Speicherung von vollständigen Dokumenten kann nun sowohl vom meldenden PV als auch von qualifizierten Dritten / verlässlichen Gewährspersonen (zB. Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern, Rechtsanwälten, Notaren) in- und außerhalb der EU vorgenommen werden, nachdem diese Einsicht in die Urkunde genommen haben.
Aktenvermerke können jedoch nicht erstellt und an Stelle des vollständigen Dokuments im Rahmen eines CP im WE-Register gespeichert werden, wenn das Dokument Bezug zu einem Hochrisikoland hat. - In allen Fällen, in denen untergeordnete meldepflichtige Rechtsträger auf ein bereits gespeichertes CP eines übergeordneten inländischen Rechtsträgers verweisen können, besteht die Meldung des untergeordneten Rechtsträgers nur aus dem Verweis auf das gespeicherte CP.
Erweiterung der Finanzstraftatbestände
Folgende Finanzstraftatbestände wurden in § 15 WiEReG zusätzlich aufgenommen:
- In § 15 Abs 1 wird mit der neu hinzugefügten Ziffer 5 ein weiteres Vorsatz- und Fahrlässigkeitsdelikt in den Katalog der Straftatbestände aufgenommen, das sich gegen den Trustee (bzw. die vergleichbare Person) eines Trusts oder einer trustähnlichen Vereinbarung richtet. Demnach ist strafbar, wenn der Trustee die Offenlegung seines Status und die Übermittlung der Angaben zu den WE des Trusts bzw. der trustähnlichen Vereinbarung an Verpflichtete unterlässt (bedroht mit Geldstrafe bis EUR 200.000 bzw. EUR 100.000).
- In § 15 Abs 2 wird nun neben der vorsätzlichen auch die grob fahrlässige Verletzung der Aufbewahrungspflicht (§ 3 Abs 2) unter Strafe gestellt und mit Geldstrafe bis zu EUR 25.000 bedroht.
- In § 15 Abs 4 wird eine weitere Finanzordnungswidrigkeit hinzugefügt, der sich schuldig macht, wer vorsätzlich (ohne die Tatbestände gemäß Abs 1 oder Abs 3 zu erfüllen) eine unrichtige oder unvollständige Meldung abgibt. Die Tatbegehung wird mit Geldstrafe bis zu EUR 25.000 bedroht.
Einschränkung der Zwangsstrafen
Das Unterlassen einer Meldung (§5), nicht aber das „nicht vollständige Erstatten einer Meldung“ kann künftig zur Verhängung von Zwangsstrafen gemäß § 16 WiEReG führen.
Die vor der Verhängung einer Zwangsstrafe stets einzuräumende Nachfrist wird aber von drei Monaten auf nunmehr sechs Wochen reduziert.
Inkrafttreten der Änderungen
Sämtliche in der Novelle enthaltenen Änderungen sollen ab 10. Jänner 2020 in Kraft treten. Davon ausgenommen sind lediglich die Bestimmungen
- mit denen das neue „Compliance Package” umgesetzt wird, die am 10. November 2020 rechtswirksam werden, sowie
- des § 5 Abs 6 WiEReG über das Verfahren zum Wechsel des bevollmächtigten Parteienvertreters im elektronischen Wege, die erst am 10. März 2021 in Kraft treten werden.
Benötigen Sie Unterstützung
Wir beraten Sie gerne bei der Feststellung, Überprüfung und Meldung ihrer wirtschaftlichen Eigentümer und bei der Zusammenstellung und Evaluierung der erforderlichen Dokumente und Unterlagen eines Compliance-Package sowie im Rahmen ihrer jährlichen Überprüfung (vgl. auch Tax News 04-05/2019 zum Begutachtungsentwurf der WiEReG-Novelle).