Tax News: VwGH zur Immo-ESt: Vorverträge sind unbeachtlich
VwGH zur Immo-ESt: Vorverträge sind unbeachtlich
Der zeitliche Anknüpfungspunkt für ab 01.04.2012 steuerpflichtige Grundstücksveräußerungen ist das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft. Etwaige davor geschlossene Vorverträge sind unbeachtlich (VwGH 03.04.2019, Ra 2017/15/0098).
Einkünfte aus privaten Grundstücksveräußerungen iSd § 30 EStG sind seit Einführung des 1. StabG 2012 grundsätzlich steuerpflichtig (mit
25 % bis 31.12.2015 bzw mit 30 % seit 01.01.2016). Davor waren Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften nur dann steuerpflichtig, wenn Anschaffung und Veräußerung innerhalb eines bestimmten Zeitraums erfolgten (Spekulationsfrist). Die Neuregelung findet auf Veräußerungsgeschäfte ab dem 01.04.2012 Anwendung.
VwGH 03.04.2019, Ra 2017/15/0098
Der VwGH entschied jüngst in einem Fall, in dem vor dem 01.04.2012 ein Vorvertrag zum künftigen Verkauf des Grundstücks geschlossen wurde. Der Kaufvertrag wurde aber nach dem 01.04.2012 abgeschlossen. Der Revisionswerber war aufgrund des vorliegenden Vorvertrages der Ansicht, dass das Veräußerungsgeschäft (noch) nicht der Immobilienertragsteuer unterliege.
Der VwGH verwies auf die Erläuternden Bemerkungen zum 1. StabG 2012, wonach hinsichtlich des zeitlichen Anwendungsbereichs das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft maßgeblich ist (so wie bisher für die Frage der Erfüllung der Spekulationsfrist). Das Vorliegen eines bloßen Vorvertrages, der selbst noch keine Verpflichtung zur Übereignung eines Grundstücks, sondern lediglich eine bloße Verpflichtung zur Übereignung zum späteren Abschluss begründet, reicht dafür nicht aus. Die Grundstücksveräußerung war im gegenständlichen Sachverhalt daher der Immo-ESt zu unterwerfen.