Tax News: Initiativantrag Abgabenänderungsgesetz 2020: Änderungen Umsatzsteuergesetz
Initiativantrag Abgabenänderungsgesetz 2020
Im Initiativantrag finden sich im Vergleich zum Ministerialentwurf zur Umsetzung der Maßnahmen aus dem E-Commerce-Paket der EU noch Gesetzesänderungen bei den Erklärungspflichten sowie eine Fristverlängerung für die Margenbesteuerung von Reiseleistungen im B2B-Bereich. Zudem wird die „Unterstützung“ durch elektronische Schnittstelle in den Erläuterungen konkretisiert.
Im Gesetzesentwurf des Initiativantrags gibt es lediglich geringfügige Änderungen zum Ministerialentwurf:
- Personen, die zwar keine Unternehmer sind, aber Umsatzsteuer gem § 11 Abs 14 UStG kraft Rechnungslegung schulden, sollen den gleichen Erklärungspflichten wie Unternehmer unterliegen.
- Die Margenbesteuerung von Reiseleistungen im B2B-Bereich soll nun anstatt ab 1. Mai 2020 erst ab 1. Jänner 2022 gelten. Laut den Erläuterungen erfolgt eine Anpassung an das geplante Inkrafttreten in Deutschland, um Wettbewerbsnachteile für die Reisebranche zu verhindern.
Unternehmer, die bestimmte Lieferungen von Waren durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle (zB Marktplatz, Plattform, Portal etc) unterstützen, sollen unter gewissen Voraussetzungen in die Lieferkette einbezogen werden oder haften, sofern sie gewissen Aufzeichnungspflichten nicht nachkommen.
In den Erläuterungen finden sich mit Verweis auf die E-Commerce-DVO Hinweise, wann keine Unterstützung durch eine elektronische Schnittstelle anzunehmen ist.
So liegt keine Unterstützung durch eine elektronische Schnittstelle vor, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Der Unternehmer legt weder unmittelbar noch mittelbar irgendeine der Geschäftsbedingungen für die Lieferung der Gegenstände bzw. die Erbringung der Dienstleistungen fest;
- der Unternehmer ist weder unmittelbar noch mittelbar an der Autorisierung der Abrechnung mit dem Erwerber bezüglich der getätigten Zahlung beteiligt;
- der Unternehmer ist weder unmittelbar noch mittelbar an der Bestellung oder Lieferung der Gegenstände oder der Bestellung oder Erbringung der Dienstleistungen beteiligt.
Eine Unterstützung durch eine elektronische Schnittstelle (für Lieferungen oder sonstige Leistungen im Inland) liegt auch nicht vor, wenn der Unternehmer lediglich eine der folgenden Leistungen erbringt:
- Verarbeitung von Zahlungen im Zusammenhang mit der Lieferung von Gegenständen oder der Erbringung von Dienstleistungen;
- Auflistung der Gegenstände oder Dienstleistungen oder die Werbung für diese bzw. Weiterleitung oder Vermittlung von Erwerbern an andere elektronische Schnittstellen, über die Gegenstände oder Dienstleistungen angeboten werden, ohne dass eine weitere Einbindung in die Lieferung oder Dienstleistungserbringung besteht.
Als Beispiel wird in den Erläuterungen eine Bank genannt, die auf ihrer Homepage Werbung für eine Versicherung schaltet, die einen Link zur Homepage der Versicherung enthält. Da die Bank weder in die Geschäftsbedingungen, noch die Autorisierung der Abrechnung noch die Bestellung/Erbringung der Dienstleistung durch die Versicherung involviert ist, wird die Bank nicht als elektronische Schnittstelle unterstützend tätig.
Anmerkungen für die Praxis
Der Entwurf der Änderungen des UStG ist nach wie vor schwer lesbar und wirft Fragen auf. Es bleibt abzuwarten, ob dieser in seiner jetzigen Form im Herbst beschlossen wird.