Tax News: Einziehung von Abgaben im Lastschriftverfahren (SEPA)

Einziehung von Abgaben im Lastschriftverfahren (SEPA)

Das Bundesministerium für Finanzen regelt die Durchführung von Abgabenzahlungen durch Einziehung mittels Verordnung. Im Bundesabgabenbereich ist dies nur für ESt-Vorauszahlungen möglich.

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Für den Inhalt verantwortlich

Bettina Matzka

Partnerin, Tax

KPMG Austria

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Mit 1. Juli 2019 ist die Verordnung des BMF zur Nutzung des SEPA-Lastschriftverfahrens zur Abgabenentrichtung ergangen. Im Bereich der Bundesabgaben kann das Verfahren nur zur Entrichtung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen verwendet werden. Hinsichtlich der Landes- und Gemeindeabgaben entscheidet die zuständige Abgabenbehörde über Möglichkeit und Bedingungen der Nutzung des Lastschriftverfahrens.

Das Lastschriftmandat kann via FinanzOnline, aber auch schriftlich (unter Nutzung eines auf der BMF-Website verfügbaren Formulars) erteilt werden. Die Abgabenbehörde informiert bis spätestens einen Bankwerktag davor über den einzuziehenden Betrag (bei regelmäßig in gleicher Höhe eingezogenen Beträgen zumindest jährlich).

Genutzt kann das Verfahren jedoch nur unter folgenden Voraussetzungen:

  • Das Abgabenkonto weist keinen vollstreckbaren Rückstand aus,
  • es wurde kein Antrag auf Zahlungserleichterung gemäß § 212 BAO eingebracht oder es ist keine Bewilligung einer Zahlungserleichterung aufrecht,
  • es wurde kein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO eingebracht und
  • es wurde kein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Abgabepflichtigen eröffnet.

Liegen diese Voraussetzungen nach Erteilung des Mandats nicht mehr vor oder kann die Einziehung aus Gründen, die vom Abgabepflichtigen zu vertreten sind, nicht durchgeführt werden, verliert das Mandat seine Gültigkeit.

Darüber hinaus kann das Mandat vom Abgabepflichtigen jederzeit schriftlich widerrufen werden.

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