Tax News: BFH: Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit

BFH: Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit

Der BFH hat im Urteil vom 7. Februar 2019, V B 68/18 festgestellt, dass die Frage nach den Anforderungen an eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung im Hinblick auf die Angabe der vollständigen Anschrift des Leistenden keine Bedeutung für die Frage hat, von wo aus eine steuerpflichtige Person ihr Unternehmen betreibt.

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Esther Freitag

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Der BFH (V B 68/18) stellte fest, dass die Frage nach den Anforderungen an eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung hinsichtlich der Adresse des Leistenden keinen Einfluss auf die Frage hat, von wo aus eine steuerpflichtige Person ihr Unternehmen betreibt.

Gem Art 44 MwStSyst-RL ist der Leistungsort einer Dienstleistung an einen Unternehmer der Ort, an dem der Leistungsempfänger den Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit hat. In Art 10 Abs 1 und 2 DVO (EU) Nr 282/2011 findet sich eine Definition zum Begriff „Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit“: Der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit ist jener Ort, an dem die Handlungen zur zentralen Verwaltung des Unternehmens vorgenommen werden. Zur Bestimmung des Ortes werden der Ort, an dem die wesentlichen Entscheidungen zur allgemeinen Leitung des Unternehmens getroffen werden, der Ort seines satzungsmäßigen Sitzes und der Ort, an dem die Unternehmensleitung zusammenkommt, herangezogen.

Laut dem EuGH-Urteil Geissel (C-374/16 und C-375/16) ist für die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs jede Art von Anschrift und somit auch eine Briefkastenanschrift ausreichend. In Art 10 Abs 3 DVO (EU) Nr 282/2011 ist jedoch geregelt, dass allein aus dem Vorliegen einer Postanschrift nicht geschlossen werden kann, dass sich dort der Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit eines Unternehmens befindet. Diese Regelung ist zwar erst am 1. Juli 2011 in Kraft getreten, stellt aber nur klar, was sich aus der EuGH-Rechtsprechung schon vorher ergab (siehe dazu EuGH 28.07.2007, C-73/06, Planzer Luxembourg).

Eine Auslegung des EuGH-Judikats Geissel (C-374/16 und C-375/16) hinsichtlich der Frage der Bestimmung des Sitzes der wirtschaftlichen Tätigkeit eines Unternehmens entspricht nicht den Regelungen der MwStSyst-RL.

Anmerkung:

Im vorliegenden Urteil führt der BFH aus, dass die Bestimmung des Sitzes der wirtschaftlichen Tätigkeit eines Unternehmers in der DVO (EU) Nr 282/2011 eindeutig geregelt ist und eine Briefkastenanschrift nicht ausreichend ist, auch wenn für Zwecke des Vorsteuerabzuges eine solche ausreichend ist.

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