Tax News: Begutachtungsentwurf StRefG I 2019/20: Änderungen NoVA und KfZ-Steuer
StRefG I 2019/20
Die Besteuerung von Kraftfahrzeugen wird an neue Emissionsnormen angepasst und zusätzliche Anknüpfungen an Emissionswerte eingeführt, die zu wesentlichen Erhöhungen laufender Kosten von Kfz führen können.
Der Begutachtungsentwurf zum StRefG 1 2019/2020 beinhaltet auch Änderungen bei der NoVA, sowie der motorbezogenen Versicherungssteuer bzw KfZ-Steuer.
1. Änderungen der Normverbrauchsabgabe
Bei der Normverbrauchsabgabe (NoVA) wird eine Anpassung der Steuerberechnung an den neuen Fahrzyklus WLTP vorgenommen. Für Krafträder wird überdies die Berechnung ebenfalls an den CO2-Emissionswert geknüpft. Der Emissionsschwellenwert soll bei Krafträdern mit 55g/km, bei andern Kraftfahrzeugen (insbesondere PKW) mit 115g/km festgelegt werden. Die Höchststeuersätze bleiben mit 20 % (Krafträder) bzw 32 % (andere Kfz) unverändert, hingegen steigt bei anderen Kfz der CO2-Malus-Schwellenwert von 250g/km auf 275g/km und wird der Malus von EUR 20 auf EUR 40 je den Schwellenwert übersteigende g/km angehoben.
Bei Plug-In Hybridfahrzeugen ist der gewichtet kombinierte CO2 Ausstoß heranzuziehen.
Zusätzlich ist ab 01.01.2021 eine Absenkung der Emissionsschwellenwerte um jährlich 2g (Krafträder) bzw 3g (andere Kfz) sowie eine Verordnungsermächtigung für weitere Eingriffe und Differenzierungen nach Kfz-Kategorien für den Bundesminister für Finanzen vorgesehen.
Die neuen Bestimmungen gelten ab 01.01.2020, für unwiderrufliche schriftliche Kaufverträge, die vor dem 01.12.2019 abgeschlossen werden, kann die bisherige Regelung angewendet werden, wenn die Lieferung bzw der ig Erwerb vor dem 01.06.2020 erfolgt.
2. Änderungen der motorbezogenen Versicherungssteuer/Kfz Steuer
Für Kfz, die ab 01.03.2020 erstmals zugelassen werden, tritt zur bisherigen Berechnung der Steuer auf Basis von Hubraum (Krafträder) bzw Leistung (PKW) eine emissionsbezogene Komponente hinzu. So wird die Hubraum- bzw Leistungskomponente abgesenkt auf
EUR 0,025 auf EUR 0,014 je cm3 mit einem „Freibetrag“ von 52cm3 (Krafträdern) bzw entfällt die Leistungsstaffel bei PKW und eine Festlegung mit EUR 0,72/kW bei einer Anhebung des „Freibetrags“ auf 65kW statt bisher 24kW. Die CO2-Emissionskomponente beträgt dafür bei Krafträdern EUR 0,20 je g/km bei einem Abzugswert von 52g/km und einem Mindestwert von 10g/km, bei PKW EUR 0,72 je g/km bei einem Abzugswert von 115g/km und einem Mindestwert von 5g/km.
Bei Plug-In Hybridfahrzeugen ist weiterhin für die Leistungskomponente nur der Verbrennungsmotor relevant, bei den Emissionswerten ist der gewichtet kombinierte CO2 Ausstoß heranzuziehen.