Tax News: Die Abfrage von Daten durch ein Unternehmen bei zollrechtlichen Bewilligungen durch die Zollbehörde ist zulässig
Die Abfrage von Daten zulässig
Der EuGH hat in seinem Urteil vom 16. Jänner 2019, Deutsche Post (C-496/17), entschieden, dass Steuerpflichtige die Steueridentifikationsnummern und zuständigen Finanzämter der Mitglieder von Beiräten und Aufsichtsräten, ihrer wichtigsten Führungskräfte und den für die Organisation der Zollangelegenheiten verantwortlichen Personen den Zollbehörden für die Neubewertung zollrechtlicher Bewilligungen bekannt geben müssen.
Die Klägerin, Deutsche Post, wurde vom Zollamt im Zuge der Überprüfung der neuen Voraussetzungen für den AEO Status (Authorized Economic Operator = zugelassener Wirtschaftsbeteiligter) aufgefordert, die Steuernummern und zuständigen Finanzämter hinsichtlich der Mitglieder des Aufsichtsrats und der geschäftsführenden Direktoren, Abteilungsleiter, Leiter der Buchhaltung, Leiter der Zollabteilung sowie der für Zollangelegenheiten verantwortlichen Personen und der Personen, die Zollangelegenheiten bearbeiten, mitzuteilen (siehe EUGH-Urteil vom 16.01.2019; C-496/17).
Der EuGH wurde mit der Frage konfrontiert, ob ein Unternehmer zur Übermittlung von personenbezogenen Daten für die Überprüfung von zollrechtlicher Bewilligungen verpflichtet werden kann und auf welche Personen sich diese Verpflichtung bezieht.
Der EuGH führte aus, dass die in Frage stehende Rechtsgrundlage, Art 24 Abs 1 Unterabs 2 DVO EU 2015/2447 (IA), spezifische Personen normiert, deren zoll- und steuerrechtskonformes handeln für die Erteilung von zollrechtlichen Bewilligungen überprüft werden muss. Die aufgezählten Personen umfasst jene Person, die für das antragsstellende Unternehmen verantwortlich ist oder die Kontrolle über seine Leitung ausübt, und den Beschäftigten des Antragsstellers, der für dessen Zollangelegenheiten zuständig ist. Die Aufzählung ist abschließend und beschränkt sich nicht auf eine handelnde Person, weil in einer Organisationsstruktur nicht ausgeschlossen werden kann, dass mehrere natürliche Personen gemeinsam für ein Unternehmen verantwortlich sind.
Im Hinblick auf die datenschutzrechtliche Komponente des Falles wurde vom EuGH festgehalten, dass die Erhebung der Steueridentifikationsnummern und zuständigen Finanzämter durch die Zollbehörde notwendig ist, um die Überprüfung der Voraussetzungen des AEO-Status vornehmen zu können. Die Daten werden für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben und verarbeitet. Da die Erteilung des AEO-Status gleichbedeutend mit der Delegierung gewisser zollrechtlicher Überwachungsaufgaben an den Steuerpflichtigen ist, müssen die Zollbehörden über Informationen zur Zuverlässigkeit der natürlichen Personen bezüglich deren Einhaltung der sie betreffenden zoll- und steuerrechtlichen Vorschriften verfügen. In dieser Hinsicht ist die Maßnahme angemessen und erheblich um die Prüfung durch die Behörde zu ermöglichen. Außerdem ist sie auf das notwendige Maß beschränkt, weil sie einen begrenzten Umfang hat. Die Informationen ermöglichen es zwar, auf personenbezogene Daten zuzugreifen, die in keinem Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Tätigkeit des Unternehmens stehen. Die in dem Artikel zur Überprüfung ausgesetzten Verstöße sind jedoch nicht auf solche Tätigkeiten beschränkt. Aus diesen Gründen ist es gerechtfertigt, dass Unternehmen die Steueridentifikationsnummern und zuständigen Finanzämter der handelnden natürlichen Personen den Zollbehörden zur Verfügung stellen.
Anmerkung:
Durch die Einführung des UZK ist bei sämtlichen Unternehmen eine Neubewertung der zollrechtlichen Bewilligungen bis zum 01.05.2019 notwendig. Die Entscheidung des EuGH betrifft daher alle Unternehmen mit zollrechtlichen Bewilligungen. Nicht nur Unternehmen, die eine neue Bewilligung beantragen, sondern jedes Unternehmen, das zollrechtliche Bewilligungen besitzt, ist davon umfasst. Die Steueridentifikationsnummer wird für den vom EuGH genannten Personenkreis zu benennen sein. Betroffene Unternehmen sollten die Personen, deren Daten sie den Zollbehörden mitgeteilt haben, informieren. Personen, die nicht von Art 24 Abs 1 UA 2 UZK-IA erfasst sind, sollten die Löschung ihrer Daten verlangen. Für die Unternehmen ist es empfehlenswert, in Zukunft genau zu prüfen, welche personenbezogenen Daten sie den Zollbehörden zur Verfügung stellen. Es muss gewährleistet sein, dass nur die Daten der Unternehmensverantwortlichen und derjenigen Personen, die für Zollangelegenheiten als Letztverantwortliche zuständig sind, angegeben werden.