Tax News: Praxisanforderungen und Updates für das Wirtschaftliche Eigentümer-Registergesetz – WiEReG

Wirtschaftliche Eigentümer-Registergesetz

WiEReG-Novellen bieten seit 1. Oktober 2018 Erleichterungen bei Subsidiärmeldungen der obersten Führungsebene und die Möglichkeit zur Einschränkung der Dateneinsicht bei besonders schutzwürdigen Interessen. Die automatische Übernahme der Meldedaten aus dem Firmenbuch im Fall einer Subsidiärmeldung wurde vom BMF erst mit 29. Jänner 2019 umgesetzt.

1000

Für den Inhalt verantwortlich

Stefan Haslinger

Partner, Tax

KPMG Austria

Kontaktformular
Climber

WiEReG – Anforderungen und neue Erleichterungen

Das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz, WiEReG, durch das Rechtsträger mit Sitz in Österreich seit 15. Jänner 2018 zur Feststellung, Überprüfung und Meldung ihrer wirtschaftlichen Eigentümer (WE) an das neu geschaffene WE-Register verpflichtet werden, wurde bereits zweimal novelliert, wodurch sich im Wesentlichen folgende Änderungen ergeben:

1) Umsetzung der EU Datenschutzgrundverordnung durch das 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetz, in Kraft seit 1. August 2018:

  • Datenschutzrechte der betroffenen Personen (auf Löschung, Berichtigung, Einschränkung etc.) wurden verankert (§ 14 Abs. 5)
  • Bei Begünstigten von ausländischen Privatstiftungen und Trusts (§ 1 Abs 2 Z 12, 17 und 18), die oberste Rechtsträger sind, wird deren vollständiger Wohnsitz nur noch bestimmten Verpflichteten (von der FMA überwachte KIs/FIs und Notaren) sowie Behörden angezeigt
  • Es wurde die Möglichkeit der Beschränkung von Einsichtsrechten von Verpflichteten bei Missbrauch durch Bescheid des BMF geschaffen.
  • Die Strafdrohungen für vorsätzliche unbefugte Einsicht wurden auf EUR 30.000 erhöht, jene für Datenweitergabe bei Auskunftssperre oder Einschränkung der Einsicht (§ 10a) auf EUR 50.000.
  • Das Recht auf Einsicht in das WE-Register haben auch Staatsanwälte.
  • Der Kontrollbegriff wird in § 2 präzisiert, womit nun auch „faktische Kontrolle“ und „gemeinsame Kontrolle“ von zwei oder mehreren Personen explizit Grundlage der Feststellung von wirtschaftlichem Eigentum sein können.
  • Die Voraussetzungen für die Meldebefreiung gem. § 6 wurden vereinfacht, insbesondere für KGs, wo nun sämtliche Gesellschafter automatisch aus dem FB übernommen werden, wenn sie natürliche Personen sind (Komplementäre und Kommanditisten gleichermaßen als WE).
  • Die Meldebefreiung fällt generell dann weg, wenn eine andere Person WE ist, worunter eine Person zu verstehen ist, die nicht gem. § 6 automatisch in das Register übernommen wird.

WICHTIG: Für bisher meldebefreite KGs mit einer Kapitalgesellschaft als Kommanditist fiel die Meldebefreiung ab 1. August 2018 wieder weg.

  • Seit 1. Oktober 2018 müssen Subsidiärmeldungen der obersten Führungsebene gemäß § 2 Z 1 lit b bloß in der Meldung als solche angeführt (auf der ersten Seite der Meldemaske angekreuzt) werden. Die bislang verpflichtende Eingabe der Meldedaten der Senior Managing Officials und deren laufende Aktualisierung kann gemäß dem neu eingeführten § 5 Abs 5 unterbleiben, zumal ab 1. Oktober 2018 die automatische Übernahme der Daten aus dem Firmenbuch und, bei Personen mit einem gemeldeten Hauptwohnsitz in Österreich, aus dem Zentralmelderegister durch die Bundesanstalt Statistik Austria gesetzlich angeordnet wurde.

    Sofern meldepflichtige Daten gemäß WiEReG im Firmenbuch nicht vorhanden sind (zB bei Führungskräften mit Wohnsitz im Ausland fehlen Geburtsort, Nationalität oder die aktuelle Wohnanschrift), wird dieser Mangel nun vom Gesetzgeber aus verfahrensökonomischen Überlegungen zur Erleichterung des WE-Meldeverfahrens in Kauf genommen.

WICHTIG: Die automatische Datenübernahme aus dem Firmenbuch im Fall der subsidiären Feststellung der Mitglieder der obersten Führungsebene als WE wurde vom BMF erst mit 29. Jänner 2019 technisch wirksam umgesetzt.

2) Durch das Jahressteuergesetz 2018 erfolgte eine wesentliche Ergänzung im WiEReG, die seit 1. Oktober 2018 in Kraft ist:

Mit § 10a WiEReG wurde EU-rechtskonform ein neues Antragsrecht für wirtschaftliche Eigentümer geschaffen, das auf die Einschränkung der Einsichtsrechte von Verpflichteten in Bezug auf die gemeldeten Daten von WE abzielt.

Voraussetzung für eine bescheidmäßige Einschränkung der Einsichtnahme durch bestimmte Verpflichtete (§ 9 Abs 1 Z 3 bis 6 und 8 bis 15) ist das Vorliegen von überwiegenden, schutzwürdigen Interessen des wirtschaftlichen Eigentümers, unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, die gegenüber dem BMF als Registerbehörde auch entsprechend nachgewiesen werden müssen. 

Eine vorläufige Einschränkung der Einsicht ist binnen 14 Tagen ab Antragstellung zu erlassen (sofern diese nicht offenkundig unbegründet erscheint).

Die Voraussetzungen sind als gegeben anzunehmen, wenn ein unverhältnismäßiges Risiko besteht, dass der wirtschaftliche Eigentümer Opfer einer der in § 10a Abs 2 aufgezählten Straftaten wird (Betrug, Entführung, Erpressung, Nötigung, gefährliche Drohung, beharrliche Verfolgung oder strafbare Handlungen gegen Leib und Leben), ODER wenn der WE minderjährig oder geschäftsunfähig ist.

Der bloße Umstand, dass das wirtschaftliche Eigentum bekannt wird, stellt im Allgemeinen keine unverhältnismäßige Gefahr dar.

Die Bewilligung der Einschränkung der Einsicht durch das BMF bewirkt, dass in Auszügen aus dem WE-Register keinerlei Daten zum wirtschaftlichen Eigentümer angezeigt werden. Die Bewilligung der Einschränkung der Einsicht erfolgt generell (zunächst) für fünf Jahre bzw. bei Minderjährigen bis zum Eintritt ihrer Volljährigkeit.

>> diese Einschränkung gilt jedoch nicht für die Einsichtnahme durch Behörden, KI/FIs, die von der FMA überwacht werden, und Notare.

Verpflichtete (Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, etc.) können WEs bei der Erhebung von Anträgen zur Wahrnehmung ihrer Datenschutzrechte sowie zur Einschränkung der Einsicht gemäß § 10a beraten und dazu Einsicht in das WE-Register nehmen.

Benötigen Sie Unterstützung?

Wir beraten Sie gerne bei der Feststellung, Überprüfung und Meldung ihrer wirtschaftlichen Eigentümer in das österreichische Wirtschaftliche Eigentümer Register und/oder zu Fragen einer möglichen Einschränkung der Einsicht auf gemeldeten WE-Daten.
 

Dr. Stefan Haslinger

Mag. Christiane Edelhauser

So kontaktieren Sie uns