Tax News: Neues Verfahren zur Rückerstattung österreichischer Abzugssteuer
Neues Verfahren zur Rückerstattung österreichischer Abz
Mit Jänner 2019 wurde das Verfahren zur Rückerstattung von Abzugssteuer (wie zB Kapitalertragsteuer oder Quellensteuer auf Lizenzzahlungen) für beschränkt Steuerpflichtige neu geregelt. Der Prozess ist nun zweistufig. In einem ersten Schritt hat eine Vorausmeldung mittels Web-Formular an das Finanzamt zu erfolgen. Danach ist wie bisher die Ansässigkeitsbescheinigung der ausländischen Steuerbehörde einzuholen. Das BMF hält außerdem fest, dass eine ausländische Ansässigkeitsbescheinigung - mit Ausnahmen weniger Staaten - direkt auf dem jeweiligen österreichischen Formular beizubringen ist.
Neues Verfahren zur Rückerstattung österreichischer Abzugssteuer
Mit Jänner 2019 wurde das Verfahren zur Rückerstattung von Abzugssteuer für beschränkt Steuerpflichtige neu geregelt. Die Neuregelung betrifft natürliche sowie juristische Personen und basiert auf einer Änderung des § 240a BAO sowie auf einer kürzlich dazu erlassenen Verordnung.
Das neue Verfahren ist zweistufig. In einem ersten Schritt hat eine Vorausmeldung mittels Web-Formular an das Finanzamt zu erfolgen. Je nach Art der zu erstattenden Quellensteuer (beispielsweise Kapitalertragsteuer getrennt nach Einkunftsquelle, Lohnsteuer, Abzugssteuer auf Lizenzzahlungen oder Aufsichtsratsvergütungen) stehen unterschiedliche Web-Formulare zur Verfügung. In der Vorausmeldung selbst müssen die Rechtsgrundlage (zB Doppelbesteuerungsabkommen, Mutter-Tochter-Richtlinie) sowie diverse Daten zum Antragssteller und der jeweiligen Abzugssteuer angegeben werden. Außerdem erhält jeder Antragssteller eine eigene Identifikationsnummer („ABZ-Nummer“), welche auch in künftigen Rückerstattungsanträgen dieses Antragsstellers anzuführen ist. Die Vorausmeldung kann erst nach Ablauf des Jahres der Einbehaltung der Abzugssteuer eingebracht werden.
Danach ist in einem zweiten Schritt - wie bisher - die Ansässigkeitsbescheinigung der ausländischen Steuerbehörde auf dem jeweiligen österreichischen Formular einzuholen. Das BMF hält in einem kürzlich veröffentlichten Erlass nochmals fest, dass eine ausländische Ansässigkeitsbescheinigung grundsätzlich direkt auf dem jeweiligen österreichischen Formular beizubringen ist. Eine Ausnahme aufgrund von durch Verständigungsverfahren erzielten Vereinbarungen besteht lediglich für einige wenige Staaten (derzeit Mexiko, Thailand, die Türkei sowie die USA), deren Ansässigkeitsbescheinigungen auch auf bestimmten beigehefteten ausländischen Formularen akzeptiert werden. Diese Handhabung kann in der Praxis oftmals zu Schwierigkeiten führen.