Tax News: Mobile App statt Essensbon
Mobile App statt Essensbon
Mit dem Wartungserlass der LStR 2018 vom 13.12.2018 wurde im Bereich der Gutscheinregelung zu arbeitgeberseitigen Essenszuschüssen nunmehr klargestellt, dass das Vorliegen der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung (§ 3 Abs 1 Z 17 EStG) im Sinne der Digitalisierung auch über eine App sichergestellt werden kann (Rz 95b).
Die österreichische Esskultur im beruflichen Umfeld zeigt sich unter anderem auch daran, dass zahlreiche Arbeitnehmer von ihren Arbeitgebern Essensbons als lohnsteuerfreien „Benefit“ erhalten. Solche Essensgutscheine sind bis zu einem Wert von EUR 4,40 pro Arbeitstag steuerfrei, wenn deren Einlösung entweder am Arbeitsplatz oder in einer Gaststätte zur dortigen Konsumation erfolgt. Können die Gutscheine auch zur Bezahlung von Lebensmitteln verwendet werden, so sind diese bis zu einem Betrag von EUR 1,10 pro Arbeitstag ohne Verwendungsprüfung (dh auch bei Verköstigung durch Bäckereien, Lebensmittelgeschäften, Fleischhauereien etc) steuerfrei.
Schon bisher sind neben den klassischen Essensbons in Papierform auch steuerfreie nachträgliche Essenszuschüsse durch Arbeitgeber in der Verwaltungspraxis unter bestimmten Voraussetzungen anerkannt. Nunmehr wurde von der Finanzverwaltung im Sinne der Digitalisierung klargestellt, dass das Vorliegen der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung auch mittels App (zB Lunchit) sichergestellt werden kann (LStR 2002 idF des Wartungserlasses 2018 Rz 95b). Für die Steuerbefreiung müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Der Arbeitnehmer identifiziert sich über eine vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte App.
- Der Beleg der Essenskonsumation wird über diese App vom Arbeitnehmer eingereicht (durch Erstellen eines Fotos vom Beleg).
- Pro Arbeitstag darf nur eine Rechnung für eine Essenskonsumation eingereicht werden.
- Durch Einreichung des Belegs mittels App erwirbt der Arbeitnehmer einen unwiderruflichen Anspruch auf einen (teilweisen) Zuschuss durch den Arbeitgeber.
- Die App ermöglicht eine exakte Zuordnung der Zahlung des Arbeitnehmers für die Mahlzeit und des vom Arbeitgeber im Nachhinein geleisteten Zuschusses.
- Durch die App ist das Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen für die Steuerbefreiung zu gewährleisten.
Die nunmehrige Klarstellung der Finanzverwaltung (LStR Rz 95b) ermöglicht es den Arbeitnehmern, arbeitgeberseitige Essenszuschüsse in Anspruch zu nehmen, ohne bei der Essenskonsumation auf bestimmte Gaststätten bzw Geschäfte beschränkt zu sein. Dies führt zu einer erhöhten Flexibilität und erscheint auch vor dem Hintergrund einer immer weiter voranschreitenden Digitalisierung als zeitgemäß.