Tax News: Aussetzung der Einhebung nach Selbstanzeige: keine Straffreiheit

Aussetzung der Einhebung nach Selbstanzeige

Eine Selbstanzeige wirkt nur strafbefreiend, wenn der Abgabepflichtige rechtzeitig eine vollständige Schadensgutmachung vornimmt. Die Entrichtung der nachzuzahlenden Abgaben kann mithilfe eines Stundungsantrages für maximal zwei Jahre aufgeschoben werden. Bisher war durch die höchstgerichtliche Rsp nicht abschließend geklärt, ob eine rechtzeitige Schadensgutmachung auch dann gewahrt bleibt, wenn nach Erstattung der Selbstanzeige eine Bescheidbeschwerde erhoben und für die Zeit des Rechtsmittelverfahrens eine Aussetzung der Einhebung beantragt wird. Nach der jüngst veröffentlichten Rechtsansicht des VfGH verhindert die Aussetzung der Einhebung eine rechtzeitige Schadensgutmachung und damit auch die Straffreiheit der Selbstanzeige.

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1. Schadensgutmachung, Bescheidbeschwerde

Nach Erstattung einer Selbstanzeige muss der verkürzte Abgabenbetrag grundsätzlich binnen Monatsfrist entrichtet werden, um Straffreiheit zu erlangen (§ 29 Abs 2 FinStrG). Nach dem Gesetzeswortlaut kann die Monatsfrist „durch Gewährung von Zahlungserleichterungen (§ 212 BAO) auf höchsten zwei Jahre verlängert werden“. Bei den Zahlungserleichterungen des § 212 BAO handelt es sich um die allgemeine Möglichkeit zur Stundung oder Ratenzahlung von vollstreckbaren Abgabenschulden.

Wenn die Abgabenbehörde nach Erstattung einer Selbstanzeige eine Abgabe bescheidmäßig unrichtig festsetzt, kann der Abgabepflichtige gegen diesen Bescheid eine Bescheidbeschwerde erheben. Die zuvor eingebrachte Selbstanzeige schränkt die Beschwerdemöglichkeit in keiner Weise ein. Für die Zeit des laufenden Rechtsmittelverfahrens kann der Beschwerdeführer eine Zahlungserleichterung in Form der Aussetzung der Einhebung (§ 212a BAO) beantragen. Diese ist für den Abgabepflichtigen im Vergleich zu einer Stundung vorteilhaft, weil die Aussetzungszinsen lediglich 2 % über dem aktuellen Basiszinssatz betragen, während die Stundungszinsen 4,5 % über dem aktuellen Basiszinssatz betragen.
 

2. Verhindert ein Aussetzungsantrag die Schadengutmachung?

Ein Teil der bisherigen Literaturmeinung ging von einer analogen Anwendbarkeit der in § 29 Abs 2 FinStrG enthaltenen Stundungsregel (§ 212 BAO) auf die Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO aus (vgl Schrottmeyer, Selbstanzeige3, Rz 793 ff): Danach konnte die rechtzeitige Schadensgutmachung zur Erlangung der Straffreiheit nicht nur mithilfe einer Stundung nach § 212 BAO gewahrt werden, sondern auch mithilfe einer Aussetzung der Einhebung nach § 212a im Rahmen eines an die Selbstanzeige anschließenden Beschwerdeverfahren (anders BFG 30.01.2018, RV/7105559/2017; 08.09.2016, RV/7103216/2016).

Begründung: Wenn schon die Stundung einer nicht bestrittenen Nachzahlung für finanzstrafrechtliche Zwecke eine Schadensgutmachung bewirkt, könne auch die Aussetzung der Einhebung im Rahmen einer nicht völlig aussichtslosen Beschwerde einer Schadensgutmachung nicht entgegenstehen (vgl Lang/Hölzl in Tannert/Kotschnigg, FinStrG27, § 29 Rz 104).
 

3. VfGH-Beschluss vom 26.11.2018, E 2242/2017-8

Der VfGH hat diese in der Literatur angestellten Überlegungen nunmehr eine klare Absage erteilt. Nach dem nicht weiter begründeten Beschluss des VfGH vom 26.11.2018 kann dem Gesetzgeber nicht entgegengetreten werden, wenn er „im Rahmen seines rechtspolitischen Gestaltungsspielraumes“ im Hinblick auf das Ziel der Schadenswiedergutmachung für die Erlangung der Straffreiheit „zwar die Möglichkeit der Stundung (§ 212 BAO), nicht aber der Aussetzung der Einhebung (§ 212a BAO) vorsieht“. Auf die von der VfGH-Rsp in ähnlich gelagerten Fällen geforderte „faktische Effizienz des Rechtsschutzes“ ist der VfGH in keiner Weise eingegangen.

4. Fazit: Keine Aussetzung der Einhebung nach einer Selbstanzeige möglich

Ergeht nach Erstattung einer Selbstanzeige ein unrichtiger Abgabenbescheid, ist die Erhebung eines Rechtsmittels zulässig. Jedoch darf im Beschwerdeverfahren KEIN Antrag auf Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO gestellt werden, um die Straffreiheit nicht zu verlieren. Denn die rechtzeitige Schadensgutmachung bleibt nur bei Inanspruchnahme einer Stundung gem § 212 BAO gewahrt, nicht hingegen bei einer Aussetzung der Einhebung nach § 212a BAO. Gegen diese einfachgesetzliche Rechtslage bestehen nach Ansicht des VfGH keine verfassungsrechtlichen Bedenken. 

Praxishinweis: Bereits bei der Erstellung einer Selbstanzeige muss die Finanzierung der bevorstehenden Nachzahlung mitgedacht werden. Selbst wenn nach Einreichung der Selbstanzeige ein Rechtsmittel erhoben wird, kann die Begleichung der Steuerschuld nur mittels Stundung und für maximal 2 Jahre hinausgeschoben werden. Nach Ablauf dieser Frist muss jedenfalls die vollständige Bezahlung der aus der Selbstanzeige resultierenden Nachzahlung erfolgen, um die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige nicht zu verlieren.

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