Tax News: Gutgläubigkeit und Sorgfaltspflicht des Importeurs in Zusammenhang mit dem „Zollverfahren 42“

Zollverfahren 42

Der EuGH hat im Urteil vom 25. Oktober 2018, Božičevič Ježovnik (C-528/17) zur Versagung der Steuerbefreiung einer Einfuhr entschieden: Die Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer ist einem Importeuer nicht nachträglich zu versagen, sollte sich bei einer späteren Überprüfung herausstellen, dass die materiellen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht erfüllt waren und der Importeur nicht wusste oder hätte wissen müssen, dass die Einfuhren mit einer Steuerhinterziehung verknüpft waren und er alle ihm zur Verfügung stehenden zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um diese zu verhindern.

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Für den Inhalt verantwortlich

Esther Freitag

Partnerin, Tax

KPMG Austria

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Herr Božičevič Ježovnik führte Bananen im Rahmen des „Zollverfahrens 42“ in Slowenien ein und verkaufte sie weiter an Erwerber in Rumänien. Das Zollverfahren 42 befreit den Importeur von der Einfuhrumsatzsteuer, wenn er anschließend eine innergemeinschaftliche Lieferung durchführt (Art 143 Abs 1 lit d iVm Art 138 MwStSyst-RL). Der Importeur überprüfte die EORI- und die UID-Nummern der Abnehmer und lies sich von den Käufern auch bestätigen, dass sie die Beförderung der Waren in einen anderen Mitgliedstaat übernehmen. Nach Erhalt der Zahlung von den Käufern übergab der Importeur die verzollten Bananen am Hafen von Koper (Slowenien) an die Käufer und übertrug somit das Eigentum an den Waren.

Bei einer nachträglichen Kontrolle stellte die Zollbehörde fest, dass mehrere rumänische Käufer kurz vor der ersten Bananenlieferung für mehrwertsteuerliche Zwecke registriert wurden und am Tag des Imports wieder deregistriert wurden. Zudem waren die CMR-Frachtbriefe schlecht leserlich ausgefüllt, unvollständig und fehlerhaft. Der Verkaufspreis der Bananen wich nur geringfügig von dem der Kaufpreis ab, den der Importeur zahlte. Die Zollbehörde stellte mithilfe der rumänischen Steuerbehörden fest, dass es sich bei den rumänischen Erwerbern um „missing trader“ handelte. Daraufhin versagte die Zollbehörde dem Importeur die Befreiung von der Einfuhrumsatzsteuer, da der Importeur nicht bewiesen habe, dass die Bananen aus Slowenien ausgeführt wurden und die rumänischen Erwerber nicht ausreichend geprüft hätte.

Der EuGH hatte die Frage zu prüfen, ob dem Importeur die Befreiung der Einfuhrumsatzsteuer im Rahmen des Zollverfahrens 42 nachträglich versagt werden kann, wenn durch eine spätere Überprüfung festgestellt wurde, dass die materiellen Voraussetzungen der Steuerbefreiung nicht erfüllt sind, obwohl die Befreiung bei einer Vorabprüfung durch die Zollbehörde zunächst gewährt wurde.

Der EuGH verweist auf seine bisherige Rechtsprechung, insbesondere auf die Urteile Teleos (C-409/04) und Mecsek-Gabona (C-273/11), wonach einem Steuerpflichtigen der Anspruch auf die Steuerbefreiung zu versagen ist, wenn er wusste oder hätte wissen müssen, dass der von ihm bewirkte Umsatz mit einer Steuerhinterziehung verknüpft war und nicht alle ihm zur Verfügung stehenden zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um diese zu verhindern. Dies gilt auch für die Steuerbefreiung bei der Einfuhr von Waren, die zur innergemeinschaftlichen Lieferung bestimmt sind (Zollverfahren 42).

Der Grundsatz der Rechtssicherheit verwehrt, dass ein Mitgliedstaat die vom Steuerpflichtigen vorgelegten Unterlagen zunächst akzeptiert und später, wegen eines vom Erwerber begangenen Betruges, von dem der Steuerpflichtige weder Kenntnis hatte noch haben konnte, zur Zahlung der Mehrwertsteuer verpflichtet. Der Rechtssicherheitsgrundsatz verwehrt es den Behörden jedoch nicht, eine erneute Prüfung vorzunehmen, um festzustellen, ob der Steuerpflichtige von der Steuerhinterziehung Kenntnis hatte oder haben konnte.

Die Prüfung der Gutgläubigkeit des Importeurs obliegt dem nationalen Gericht.

Anmerkung:

Im vorliegenden Urteil stellt der EuGH fest, dass die Einfuhrumsatzsteuerbefreiung dem Importeur im Falle, dass die materiellen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nicht erfüllt waren, nur versagt werden kann, wenn der Importeur wusste oder hätte wissen müssen, dass die Einfuhr mit einer Steuerhinterziehung verknüpft waren und er nicht alle ihm zur Verfügung stehenden zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um diese zu verhindern.

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