Tax News: Vorsteuerabzug bei Ratenkäufen

Ratenkäufe

Der EuGH hat im Urteil vom 18. Oktober 2018, Volkswagen Financial Services (C-153/17) entschieden, dass Gemeinkosten für Ratenkäufe von Fahrzeugen Kostenelemente der Bereitstellung des Fahrzeugs sind, auch wenn sie nicht in den steuerpflichtigen, sondern steuerbefreiten Umsatzanteil eingerechnet werden. Weiters darf keine Aufteilungsmethode angewandt werden, die den Anfangswert der bereitgestellten Ware nicht berücksichtigt, da dies zu keiner präziseren Aufteilung als die Anwendung der Umsatzmethode führt. Der EuGH bestätigt daher ein weiteres Mal, dass der unmittelbare Zusammenhang der Eingangsleistungen mit den steuerpflichtigen Ausgangsleistungen weit zu sehen ist.

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Für den Inhalt verantwortlich

Esther Freitag

Partnerin, Tax

KPMG Austria

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Volkswagen Financial Services ist eine Finanzierungsgesellschaft, die Ratenkaufverträge für Fahrzeuge anbietet. Die Gesellschaft erwirbt Fahrzeuge beim Händler und stellt diese Kunden zur Verfügung, wobei das Eigentum erst nach der Begleichung aller Raten übergeht. Volkswagen Financial Services verrechnet den Fahrzeugpreis ohne Aufschlag, bei der Festlegung des Zinssatzes für die Finanzierungen werden jedoch – neben der eigenen Finanzierungskosten – eine Marge für Gemeinkosten, eine Gewinnmarge und eine Wertberichtigung für uneinbringliche Forderungen aufgeschlagen. Die Gemeinkosten betreffen sowohl den steuerpflichtigen als auch den steuerbefreiten Teil des Umsatzes (zB allgemeine Kosten der Verwaltung, Kosten für Fortbildung, Einstellung und Verpflegung des Personals, Unterhaltung und Verbesserung der IT-Infrastruktur sowie Räumlich-keiten und Büroartikel).

Der EuGH hatte zum einen die Frage zu prüfen, ob Gemeinkosten für Ratenkaufgeschäfte Kostenelemente der Bereitstellung des Fahrzeugs darstellen, wenn sie nicht in den steuerpflichtigen Umsatzteil, sondern in den Zinsbetrag des Finanzierungsgeschäfts eingerechnet werden. Zum anderen hat der EuGH sich mit der Frage beschäftigt, ob eine Aufteilungsmethode angewandt werden kann, die den Anfangswert der Fahrzeuge bei Bereitstellung außer Acht lässt.

Betreffend Vorsteuerabzug führt der EuGH an, dass ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ausgangsumsätzen bestehen muss. Fehlt solch ein Zusammenhang, steht der Vorsteuerabzug dennoch zu, wenn die Kosten zu den allgemeinen Aufwendungen des Steuerpflichtigen gehören und Kostenelemente der erbrachten Leistungen sind. Solche Kosten hängen direkt und unmittelbar mit der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen zusammen.

Laut EuGH hängen im gegenständlichen Fall die strittigen Gemeinkosten mit der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit der Finanzierungsgesellschaft direkt und unmittelbar zusammen. Es spielt keine Rolle, dass diese Kosten nicht in den Preis der steuerpflichtigen, sondern der steuerbefreiten Umsätze eingerechnet werden.

Da die Gemeinkosten sowohl steuerpflichtige als auch steuerbefreite Umsätze betreffen, ist ein Pro-rata-Satz für den Vorsteuerabzug festzulegen: Die MwStSyst-RL verlangt grundsätzlich, dass der Pro-rata-Satz nach der Umsatzmethode berechnet wird. Die Mitgliedstaaten können aber eine andere Aufteilungsmethode vorsehen, sofern diese eine präzisere Bestimmung des Pro-rata-Satzes als die Umsatzmethode gewährleistet.

Im Urteil Banco Mais (C-183/13) hat der EuGH zwar entschieden, dass bei Leasinggeschäften für die Automobilbranche die Berechnung des Pro-rata-Satzes auf Basis des Zinsanteils der Leasingrate zu einem präziseren Ergebnis führt, als eine Berechnung basierend auf dem Anteil der Leasingrate, der dem Fahrzeugwert bei Bereitstellung entspricht. Aus dem Urteil lässt sich aber nicht ableiten, dass generell auf alle ähnlichen Umsätze der Automobilbranche eine Aufteilungsmethode anzuwenden ist, die den Fahrzeugwert zum Zeitpunkt der Bereitstellung unberücksichtigt lässt.

Die tatsächlichen Ausgaben für die steuerpflichtigen Umsätze werden laut EuGH nicht objektiv widergespiegelt, wenn die Verwendung eines Teils der Gemeinkosten für steuerpflichtige Umsätze nicht berücksichtigt wird. – Solch eine Berechnung führt zu keinem präziseren Ergebnis als die Verwendung des Umsatzschlüssels.

Anmerkung:

Im vorliegenden Urteil stellt der EuGH fest, dass es für die Berechnung des Pro-rata-Satzes unbeachtlich ist, ob die aufzuteilenden Gemeinkosten in den steuerpflichtigen oder steuerbefreiten Umsatzteil miteinberechnet werden. Mitgliedstaaten können eine andere Methode als die Umsatzmethode zu Berechnung des Pro-rata-Satzes vorsehen, sofern diese Methode zu einer präziseren Aufteilung der Vorsteuern führt.

Die EuGH-Entscheidung zeigt die Notwendigkeit herauszuarbeiten, dass Eingangsleistungen für steuerpflichtige Ausgangsleistungen verwendet werden. Insoweit ist im österreichischen Recht nach § 12 Abs. 4 UStG eine wirtschaftliche Zuordnung vorzunehmen. Wie verschiedene Entscheidungen (C-126/14 – Sveda, C-432/15 – Bastova, C-132/16 – Iberdrola, BFH – XI R 3/16) festhalten, ist der notwendige Zusammenhang recht weit zu sehen.

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