Tax News: Stabilitätsabgabe nicht EU-widrig

Stabilitätsabgabe

Am 22. November 2018 hat der EuGH sein Urteil in der Rechtssache C-625/17 im Verfahren Vorarlberger Landes- und Hypothekenbank AG gegen Finanzamt Feldkirch gesprochen.

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Stefan Haslinger

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Die Hypo Vorarlberg hatte releviert, dass im Jahr 2014 fast ein Viertel ihrer Bilanzsumme aus Bankgeschäften mit Kunden in anderen Mitgliedstaaten resultiert und eine österreichische Bank mit ausländischen Zweigniederlassungen gegenüber einer österreichischen Bank mit ausländischen Tochterkapitalgesellschaften diskriminiert wird.

In seinem Urteil stellte der EuGH zunächst fest, dass die Vorlagefrage nach den Maßstäben der Dienstleistungsfreiheit zu prüfen ist und die Kapitalverkehrsfreiheit unter den im Ausgangsverfahren gegebenen Umständen hinter die Dienstleistungsfreiheit zurücktritt. Anschließend führt der EuGH aus, dass die Stabilitätsabgabe nicht unionsweit harmonisiert ist, sie nicht nach der Herkunft der Kunden oder dem Ort der Leistungserbringung differenziert und die Tatsache allein, dass diese Abgabe geeignet ist, die Kosten der Bankgeschäfte zu erhöhen, kein Hindernis für den freien Dienstleistungsverkehr darstellt. Es steht den Mitgliedstaaten frei, Unternehmen mit ausländischen Tochtergesellschaften anders zu behandeln als Unternehmen mit ausländischen Zweigniederlassungen; auch die Unternehmen haben die Wahlfreiheit, sich auf die eine oder andere Weise zu organisieren. Daraus folgt, dass eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren streitige nicht geeignet ist, die Ausübung der Dienstleistungsfreiheit zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (Rzl 38).

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