Tax News: Sozialversicherungspflicht bei Überlassung von Geschäftsführern im Konzern – gesetzliche Ausnahmeregelung in Sicht!
Sozialversicherungspflicht
Die Überlassung eines Arbeitnehmers an ein anderes Unternehmen, bei dem der überlassene Arbeitnehmer die Funktion eines Geschäftsführers ausübt, führt nach der Rechtsprechung des VwGH zur Begründung eines gesonderten sozialversicherungsrechtlichen Dienstverhältnisses des Geschäftsführers mit dem Beschäftigerunternehmen. Im Hinblick auf diese Judikatur hat der Ausschuss für Arbeit und Soziales jüngst aber einen Antrag auf Änderung des ASVG beschlossen, der für die Überlassung von Geschäftsführern im Konzern eine Ausnahme von der Begründung gesonderter sozialversicherungsrechtlicher Dienstverhältnisse vorsieht.
Wir haben in unserem Tax News vom 16.03.2018 darüber informiert, dass nach der Rechtsprechung des VwGH (Ro 2014/08/0046 vom 07.09.2017) bei Arbeitnehmern, die zur Wahrnehmung der Geschäftsführung bei einem anderen Unternehmen überlassen werden, zwangsläufig ein eigenes sozialversicherungsrechtliches Dienstverhältnis mit dem Beschäftigerunternehmen anzunehmen ist. Diese von klassischen Leiharbeitsverhältnissen (ohne Organbestellung) abweichende Beurteilung wurde damit begründet, dass das Beschäftigerunternehmen aufgrund des organschaftlichen Bestellungsaktes einen eigenen (vom Dienstverhältnis zum Überlasser unabhängigen) Anspruch auf Arbeitsleistung geltend machen kann. Daher ist in diesem Fall das Beschäftigerunternehmen als Dienstgeber iSd § 35 Abs 1 ASVG des drittangestellten Geschäftsführers anzusehen.
Die durch die angeführte Rechtsprechung schlagend werdende Problematik der Mehrfachversicherung von Geschäftsführern mit Drittanstellung, soll nunmehr aber für den häufigen Fall der Überlassungen innerhalb des Konzernverbundes einer gesetzlichen Lösung zugeführt werden. Der Ausschuss für Arbeit und Soziales des Nationalrates hat jüngst einen Antrag auf Änderung des § 35 Abs 2 ASVG beschlossen, wonach „bei der Überlassung von Arbeitskräften innerhalb eines Zusammenschlusses rechtlich selbständiger Unternehmen unter einheitlicher Leitung insbesondere zur Übernahme einer Organfunktion der Beschäftiger nicht als Dienstgeber gilt“. Sinngemäß soll diese Regelung, die mit 1. Jänner 2019 in Kraft treten soll, auch für Körperschaften öffentlichen Rechts gelten. Die Gesetzwerdung bleibt abzuwarten.
Zuvor hatte bereits der Hauptverband der Sozialversicherungsträger für die Überlassung von Geschäftsführern im Konzern einen pragmatischen Ansatz entwickelt1, wonach unter bestimmten Voraussetzungen von der gesonderten Anmeldung und Beitragsentrichtung durch die Tochtergesellschaften (Beschäftigerunternehmen) Abstand genommen werden konnte:
- Sofern glaubhaft gemacht wird, dass hinsichtlich der weiteren Geschäftsführertätigkeiten bei den Tochtergesellschaften Unentgeltlichkeit vereinbart wurde und/oder der GF neben der reinen Organstellung keine weiteren Tätigkeiten ausführt, besteht keine Pflichtversicherung nach ASVG und es entfällt die gesonderte Anmeldung und Beitragsentrichtung durch die Tochtergesellschaften
- Weiteres können Anmeldung zur Sozialversicherung und Beitragsentrichtung ausschließlich durch die Muttergesellschaft im Einzelfall akzeptiert werden, wenn sich alle Tochtergesellschaften am gleichen Standort befinden und die jeweiligen Geschäftsführertätigkeiten zentral von einem Büro aus, zeitlich und räumlich nicht getrennt ausgeübt werden (keine objektive Trennbarkeit).
Da der Rechtsansicht des Hauptverbandes jedoch keine normative Wirkung zukommt, ist die nunmehrige Schaffung einer eindeutigen Rechtsgrundlage sehr zu begrüßen.
Für weiterführende Informationen steht Ihnen Ihr KPMG-Berater gerne zur Verfügung.
1 Siehe Protokoll über die Referentenbesprechung vom 19. und 20. Juni 2018.