Tax News: VwGH bestätigt Rechtsprechung zu liechtensteinischen Stiftungen (25.04.2018, Ro 2017/13/0004)

Stiftung

Am 25.04.2018, Ro 2017/13/0004 entschiedder VwGH über die Revision der Verlassenschaft nach T gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 16. Dezember 2016, Zl. RV/7101892/2015 hinsichtlich die Zuordnung des Vermögens zum wirtschaftlichen Eigentum des Stifters bei liechtensteinischen Stiftungen. So stellte er fest, dass das Vermögen im wirtschaftlichen Eigentum des Stifters verbleibt, wenn es nur treuhändig übertragen wurde. Dies kann etwa unter Abschluss eines Mandatsvertrages nach liechtensteinischem Recht der Fall sein. Maßgeblich sei dabei aber nicht nur die Weisungsbefugnis, sondern auch die Beantwortung der Frage, ob Risiko eines Wertverlusts und die Chance einer Wertsteigerung den Treugeber treffen.

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Für den Inhalt verantwortlich

Michael Petritz

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Sachverhalt

Die mittlerweile verstorbene Beschwerdeführerin war in den Streitjahren 2000 bis 2007 zunächst alleinige und ab 2002 Erstbegünstigte einer von ihrem Ehemann im Jahr 1982 gegründeten und bis zu seinem Tod im Jahr 1991 von ihm dotierten liechtensteinischen Stiftung gewesen. Dies wurde den österreichischen Steuerbehörden erst im Jahr 2008 durch eine Selbstanzeige bekannt. In der Folge wurde eine Betriebsprüfung durchgeführt und im abschließenden Prüfungsbericht vom 5. Mai 2009 unter „Einkünfte aus Kapitalvermögen“ festgestellt, dass das Stiftungsvermögen und die Einkünfte daraus der Begünstigten zuzurechnen seien. Die Berufung gegen die darauf beruhenden, zum Teil mit Wiederaufnahmen verbundene Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2002 bis 2007 wies der unabhängige Finanzsenat mit Bescheid vom 24. Jänner 2012 ab, wogegen die Begünstigte Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhob. Im Jänner 2015 verstarb die Begünstigte und das Verfahren wurde mit der Verlassenschaft der Beschwerdeführerin fortgeführt.

Der vorliegenden Entscheidung vorausgegangen ist bereits ein Verfahrensgang zum Höchstgericht. Bereits in diesem Verfahren waren die Behörde und der UFS von einer transparenten Stiftung ausgegangen. Der VwGH hielt hingegen bereits in diesem Erkenntnis fest, dass für die Zurechnung der Einkünfte die Frage des wirtschaftlichen Eigentums am Vermögen ausschlaggebend sei. Dies konnte vom UFS nicht in schlüssiger Weise dargelegt werden, weshalb der VwGH mit Erkenntnis vom 25. März 2015, 2012/13/0033, den Bescheid des UFS wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufhob. Das inzwischen zuständig gewordene Bundesfinanzgericht verhandelte über die zu behandelnde Berufung und wies diese mit Erkenntnis vom 16. Dezember 2016 erneut als unbegründet ab. Die Zulässigkeit der Revision wurde mit dem behaupteten Fehlen einer „einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage ob ein Mandatsvertrag vorliegen müsse, um von Transparenz ausgehen zu können“ begründet.

Der VwGH hatte nun als entscheidungsrelevante Frage zu klären, ob die Einkünfte aus Kapitalvermögen einem Begünstigten bereits aufgrund von ihm vorliegenden Einflussmöglichkeiten zuzurechnen sind. 

Entscheidung des VwGH

Mit Verweis auf die einschlägigen Erkenntnisse aus 2015 (VwGH 25.02.2015, 2011/13/0003; 25.3.2015, 2012/13/0033 und 30.06.2015, 2012/15/0165) hält der VwGH zur Zurechnung von Kapitaleinkünften bei liechtensteinischen Stiftungen ausdrücklich fest, dass die Frage des wirtschaftlichen Eigentums am Kapitalvermögen der Stiftung maßgeblich für die Zurechnung der Einkünfte ist und nicht die „Transparenz“ oder „Intransparenz“ des liechtensteinischen „Gebildes“ oder die Entscheidungsbefugnisse des Stifters oder Begünstigen.

Des Weiteren sieht der VwGH das Vermögen bei lediglich treuhändiger Übertragung im wirtschaftlichen Eigentum des Stifters. Entscheidungsrelevant ist daher nicht nur die Weisungsbefugnis, sondern auch die Beurteilung, wer das Risiko eines Wertverlustes und die Chance einer Wertsteigerung trägt.

Einmal mehr hat der VwGH klargestellt, dass für Zwecke der Einkünftezurechnung nicht zwischen In- und Auslandssachveralten zu unterscheiden sei. Weiters stellte der VwGH fest, dass die Auseinandersetzung mit den Einflussmöglichkeiten des Stifters und seiner Rechtsnachfolgerin nicht ausreichend ist und darüber hinaus die Prüfung des wirtschaftlichen Eigentums am Stiftungsvermögen vorgenommen werden muss. Gemäß VwGH wurde vom BFG die Rechtslage schon dahingehend verkannt, dass bei der Behandlung der Einflussmöglichkeiten nicht konsequent zwischen Zustimmungs- und Weisungsrechten unterschieden wurde und die Prüfung nicht gemäß der von der Rechtsprechung vorgegebenen Maßstab des wirtschaftlichen Eigentums vorgenommen wurde. Der VwGH hob daher das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf.

Fazit

Der VwGH bestätigt in dem vorliegenden Erkenntnis seine bisherige Rechtsprechung zur Zurechnung der Einkünfte bei liechtensteinischen Stiftungen. Maßgeblich ist hierbei die Frage des wirtschaftlichen Eigentums am Kapitalvermögen, dh insbesondere, wem das die Chancen und Risiken an Wertsteigerungen und Verlusten zukommt. Bei lediglich treuhändiger Übertragung verbliebe das Vermögen im wirtschaftlichen Eigentum des Stifters, sofern hingegen eine tatsächliche Übertragung stattgefunden hat, müsse die Zurechnung auch zur Stiftung erfolgen.

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