Tax News: Keine Versagung des Vorsteuerabzugs aufgrund inaktiver UID-Nummer
UID-Nummer
Der EuGH hat im Urteil vom 12. September 2018, Gamesa Wind România (C-69/17) entschieden, dass einem Steuerpflichtigen der Vorsteuerabzug für Erwerbe nicht versagt werden kann, die in einem Zeitraum bewirkt wurden, in dem die UID-Nummer des Steuerpflichtigen inaktiv war.
Die rumänische Gesellschaft Gamesa Wind România erwarb zur Ausübung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit Gegenstände und Dienstleistungen von im Unionsgebiet ansässigen Lieferanten und übte regelmäßig ihr Vorsteuerabzugsrecht durch Abgabe von Mehrwertsteuererklärungen aus. Da Gamesa Wind România während eines Kalenderhalbjahres keine Erklärungspflichten in Rumänien erfüllte, wurde sie zum „inaktiven Steuerpflichtigen“ erklärt. Sie tätigte in diesem Zeitraum jedoch weiterhin Erwerbe. Nach erneuter Reaktivierung ihrer UID-Nummer wollte Gamesa Wind România die Vorsteuern aus diesen (früheren) Erwerben mittels mehrerer Mehrwertsteuererklärungen geltend machen. Im Rahmen einer Steuerprüfung wurde ihr aber das Recht auf Vorsteuerabzug mit der Begründung versagt, dass ihr für die Erwerbe, die sie in dem Zeitraum getätigt habe, in dem die UID-Nummer für inaktiv erklärt wurde, kein Vorsteuerabzug zusteht. Die Steuerbehörde begründet dies insbesondere mit der Notwendigkeit der genauen Erhebung der Mehrwertsteuer und der Verhinderung von Steuerhinterziehung.
Der EuGH weist eingangs auf den allgemeinen Grundsatz hin, dass das Recht auf Vorsteuerabzug integraler Bestandteil des Mechanismus der Mehrwertsteuer ist und grundsätzlich nicht eingeschränkt werden kann. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerpflichtige bestimmte formellen Anforderungen nicht erfüllt hat. Diesbezüglich stellt der EuGH klar, dass die in Art 213 und Art 214 MwStSyst-RL vorgesehene Mehrwertsteuer-Identifikation sowie die Pflicht des Steuerpflichtigen, die Aufnahme, den Wechsel und die Beendigung seiner Tätigkeit anzuzeigen, nur zu Kontrollzwecken dienende Formerfordernisse darstellen.
Zudem wiederholt der EuGH seine ständige Rechtsprechung, wonach die Versagung des Vorsteuerabzuges grundsätzlich nicht zur Ahndung der Nichtbefolgung der Aufzeichnungs- und Erklärungspflichten angemessen ist.
Anders könnte sich dies jedoch verhalten, wenn der Verstoß gegen die formellen Anforderungen den sicheren Nachweis, dass die materiellen Anforderungen erfüllt sind, verhindert hat oder das Recht in betrügerischer Weise oder missbräuchlich geltend gemacht wurde. Der EuGH weist zudem darauf hin, dass der Zeitpunkt, zu dem die Mehrwertsteuererklärung erstellt oder die Rechnung ausgestellt wurde, nicht zwingend Auswirkung auf die materiellen Anforderungen hat, die das Recht auf Vorsteuerabzug begründen.
Anmerkung:
Im vorliegenden Urteil bringt der EuGH erneut deutlich zum Ausdruck, dass entsprechend seiner bisherigen Judikatur zum Vorsteuerabzug dieser nicht allein deshalb von der Steuerbehörde versagt werden kann, weil formelle Voraussetzungen nicht gänzlich erfüllt sind. Anders könnte es sich verhalten, wenn der Verstoß gegen die formellen Anforderungen den sicheren Nachweis verhindert, dass die materiellen Anforderungen erfüllt sind oder Betrug bzw Missbrauch vorliegt.