Tax News: EU-Kommission: ATAD Zinsschranke auch in Österreich ohne Aufschub umzusetzen
ATAD Zinsschranke
Die Europäische Kommission anerkennt die österreichische Regelung zur Beschränkung des Zinsabzugs nicht als mit der Zinsschranke gem Art 4 der Richtlinie zur Bekämpfung von Steuervermeidung (ATAD Richtlinie) vergleichbar. (1) Die ATAD Zinsschranke wäre daher auch von Österreich bis spätestens 31. Dezember 2018 in nationales Recht umzusetzen.
Nach der in der Richtlinie 2016/1164/EU vom 12. Juni 2016 (Anti-Tax-Avoidance-Directive, also „ATAD I“) vorgesehenen Zinsschranke sollen Zins-aufwendungen steuerlich bis zur Höhe des Zinsertrags voll und darüber hinaus nur noch bis zu 30 % des EBITDA als Betriebsausgaben abzugsfähig sein. Bei der Umsetzung können die Mitgliedstaaten bei nationaler Umsetzung eine Reihe von Wahlrechten ausüben (Freigrenze, Escape Klausel, etc).
Ausgangslage: Grundsätzlich besteht eine Verpflichtung, die Zinsschranke bis spätestens 31. Dezember 2018 in nationales Recht umzusetzen. Allerdings ist für bestehende „gleichermaßen wirksame“ Zinsabzugsverbote eine Umsetzung bis spätestens 1. Jänner 2024 vorgesehen. Aus Sicht des österreichischen BMF stellen die österreichischen Regelungen zum Zinsabzug (insbesondere § 12 Abs 1 Z 9 und 10 KStG) eine solcherart gleichwertige Regelung dar. Aus diesem Grund wurde keine Zinsschrankenregelung in das JStG 2018 aufgenommen.
Mitteilung der EU-Kommission: Aus Sicht der EU-Kommission verfügen nur Griechenland, Frankreich, die Slowakei, Slowenien und Spanien über gleichermaßen wirksame Maßnahmen, die eine Umsetzung der Zinsschranke in nationales Recht erst nach dem 31.12.2018 erlauben.
In einem Umkehrschluss erfüllen die österreichischen Regelungen zum Zinsabzug nach Meinung der EU-Kommission nicht die ATAD-Voraussetzungen für eine Umsetzung zu einem späteren Zeitpunkt. Die EU-Kommission berücksichtigt bei ihrer Beurteilung der Vergleichbarkeit die Kriterien a) der rechtlichen Ähnlichkeit und b) der wirtschaft-lichen Gleichwertigkeit der nationalen Abzugsverbote mit der ATAD Zinsschranke. Sie sieht nur solche Regelungen als rechtlich gleichwertig an, die eine Begrenzung der Abzugsfähigkeit überschüssiger Fremdkapitalkosten in Hinblick auf Rentabilitätsfak-toren des Steuerpflichtigen sicherstellen.
Gegen diese Beurteilung der Kommission ist ein gesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
Folgen: Kommt Österreich seiner Verpflichtung zur Umsetzung der ATAD Zinsschranke bis 31. Dezember 2018 in nationales Recht nicht nach, so droht Österreich die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens beim EuGH. In diesem Verfahren wird entschieden, ob Österreich die ATAD Zinsschranke tatsächlich bis 31.12.2018 hätte einführen müssen.
Bei nicht fristgerechter Umsetzung ist die ATAD Zinsschranke weiterhin für österreichische Steuerpflichtige nicht anzuwenden. Die Richtlinie begründet nämlich keine unmittelbare Verpflichtung für den Steuerpflichtigen. Allfällige sich aus einer nicht fristgerechten Umsetzung ergebenden sonstige Folgen (Einstufung der Nichtumsetzung als verbotene Beihilfe, etc) bedürfen einer separaten Beurteilung.
Empfehlung: Die Zeit bis zur tatsächlichen Umsetzung sollte genutzt werden, die Finanzierung schrittweise und bestmöglich “zinsschrankentauglich“ umzustellen, da Österreich spätestens zum 01.01.2024 (möglicherweise aber infolge eines Vertragsverletzungsverfahrens schon früher) die ATAD Zinsschranke wird einführen müssen.
Gerne stehen wir für weitere Beratung in diesem Zusammenhang zur Verfügung.
1) Mitteilung der Kommission vom 07.12.2018, 2018/C 441/01.