Tax News: Neues Doppelbesteuerungsabkommen mit Großbritannien
Doppelbesteuerungsabkommen
Österreich und Großbritannien haben ein neues Doppelbesteuerungsabkommen ausverhandelt. Vorbehaltlich der Ratifizierung in beiden Staaten wird das neue DBA zum Teil auch aus dem Brexit drohende steuerliche Nachteile lindern.
Bedeutung und Anwendbarkeit
Als neuntgrößter Exportmarkt liegt Großbritannien knapp unter den Top 10 der wichtigsten Handelspartner Österreichs. Inwieweit dieses Ranking durch den bevorstehenden Brexit gefährdet ist, bleibt freilich abzuwarten. Jedenfalls ist aus abgabenrechtlicher Sicht davon auszugehen, dass unionsrechtliche Grundlagen ganz oder teilweise wegfallen. Für das derzeit bilateral bestehende Doppelbesteue-rungsabkommen (DBA) aus dem Jahr 1969 ist hingegen unmittelbar aus dem bevorstehenden Brexit keine Änderung zu erwarten. Denn die völkerrechtliche Grundlage des DBA als bilateraler Staatsvertrag bleibt unangetastet. Dennoch haben Österreich und Großbritannien am 23. Oktober 2018 die Verhandlungen an einem gänzlich neuen DBA erfolgreich abgeschlossen. Der Abkommenstext der Totalrevision wurde am Folgetag dem Nationalrat weitergeleitet und am 29. November 2018 im Finanzausschuss einstimmig angnommen. Insoweit ist durchaus davon auszugehen, dass das neue DBA zeitnah in Kraft treten wird. Die Bestimmungen des neuen DBA dürften demnach – auf österreichischer Seite – frühestens ab 1. Jänner 2019, vermutlich jedoch erst ab 1. Jänner 2020 anwendbar sein.
Wesentliche Neuerungen
Die Betriebsstättendefinition bleibt im Wesentlichen unverändert. Insbesondere erfolgt auch keine Übernahme der Neudefinition des Betriebsstättenbegriffes aus dem BEPS-Projekt der OECD. Dementsprechend bleibt etwa auch die Regelung der Vertreterbetriebsstätte gegenüber dem Status quo inhaltlich unverändert. Auch bei der Ermittlung (Abgrenzung) des Betriebsstättenergebnisses knüpft das neue DBA – wie derzeit auch alle übrigen österreichischen DBA – nach wie vor an die alte Fassung des Art 7 OECD-MA (in der Fassung vor 2010) an. Der sogenannte „authorized OECD approach“ (kurz: „AOA“) ist demnach nur eingeschränkt anwendbar, sodass unternehmensinterne Geschäftsbeziehungen zwischen Betriebsstätte(n) und Stammhaus („dealings“) nicht in jedem Fall fremdüblich abzugelten sind.
Für die Praxis bedeutsame Änderungen wird das neue DBA bei Konzerndividenden und Konzernlizenzgebühren bringen. Konzerndividenden (dh Gewinnausschüttungen an unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 10 % stimmrechtsbeteiligte Körperschaften) werden zur Gänze quellensteuerfrei möglich sein. Für eine Direktentlastung von der österreichischen Kapitalertragsteuer (KESt) werden freilich die Voraussetzungen der DBA-Entlastungsverordnung (Formular ZS-QU2) zu berücksichtigen sein. Darüber hinaus entfällt auch die bisherige Quellensteuerregelung für bestimmte Konzernlizenzen. Im Ergebnis werden daher konzerninterne Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren grundsätzlich quellensteuerfrei bleiben können. Insoweit sollte das neue DBA den durch den Brexit drohenden Wegfall der Mutter-Tochter-Richtlinie sowie der Zinsen- und Lizenzgebührenrichtlinie weitgehend abfedern.
Für Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Immobiliengesellschaften wird das neue DBA – OECD-konform – dem Lagestaat der Immobilien ein Besteuerungsrecht einräumen.
Als Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bleibt es auch im neuen DBA vollumfänglich bei der Anrechnungsmethode.