Tax News: Country-by-Country-Reporting – Meldeverpflichtung und Einreichung des Reports bis 31.12.2018 / Modifikation BMF Info Verrechnungspreisdokumentation
Country-by-Country-Reporting
Zum Jahresende sind diverse Übermittlungs- und Meldeverpflichtungen im Hinblick auf Verrechnungspreise bzw Country-by-Country-Reporting zu beachten. Darüber hinaus ist auf das kürzlich wirksam gewordene bilaterale Abkommen zwischen der Republik Österreich und den USA zum automatischen Informationsaustausch hinzuweisen.
Verrechnungspreise
Auch zum Ende des Jahres 2018 bestehen wieder Übermittlungs- und Meldeverpflichtungen im Zusammenhang mit dem Country-by-Country-Reporting (CbCR). In Österreich ansässige berichtspflichtige oberste Muttergesellschaften im Sinne des VPDG mit Bilanzstichtag 31.12.2018 haben den CbCR für das Jahr 2017 bis spätestens 31.12.2018 via FinanzOnline zu übermitteln. Weiters haben in Österreich ansässige Geschäftseinheiten einer multinationalen Unternehmensgruppe mit einem konsolidierten Umsatz von mindestens EUR 750 Millionen und einer obersten Muttergesellschaft mit Bilanzstichtag 31.12.2018 bis spätestens 31. Dezember 2018 eine Meldung an das zuständige Finanzamt zu machen. Bei der Erfüllung der Meldepflichten sind neben dem österreichischen Verrechnungspreisdokumentationsgesetz (VPDG) auch das Regelwerk und der Datenaustausch anderer Staaten zu beachten, wie insbesondere das im August 2018 wirksam gewordene Abkommen mit den USA. Vor kurzem hat das BMF auch eine überarbeitete Version der „Info Verrechnungspreis-dokumentation“ veröffentlicht, in der es auch seine Auffassung zu einigen inhaltlichen Fragen aktualisiert hat, wodurch sich auch noch Handlungsbedarf bis 31.12.2018 ergeben kann.
Übermittlung Country-by-Country-Report
Zur Übermittlung des CbCR ist die oberste Mutter-gesellschaft der multinationalen Unternehmensgruppe an das für sie zuständige Finanzamt verpflichtet. Ist die oberste Muttergesellschaft in Österreich ansässig, hat diese das CbCR gemäß den Vorgaben des VPDG an das zuständige österreichische Finanzamt zu übermitteln. Aber auch eine in Österreich ansässige Geschäftseinheit, die in die Verpflichtungen der ausländischen obersten Muttergesellschaft eingetreten ist (“vertretende Muttergesellschaft“) oder die durch Bescheid des zuständigen Finanzamts dazu verpflichtet wird, muss ein CbCR übermitteln (siehe im Detail Tax Flash 13/2016).
Das CbCR ist von der österreichischen Obergesellschaft bzw Geschäftseinheit spätestens zwölf Monate nach dem letzten Tag des betreffenden Wirtschaftsjahres an das zuständige Finanzamt zu übermitteln. Das bedeutet, dass eine betroffene Gesellschaft bzw Geschäftseinheit das CbCR für das Wirtschaftsjahr 2017 bei Regelwirtschaftsjahr bis spätestens 31. Dezember 2018 beim zuständi-gen österreichischen Finanzamt einzureichen hat.
Die Einreichung beim zuständigen österreichischen Finanzamt hat in einem amtlich vorgeschriebenen XML-Datenformat elektronisch via FinanzOnline zu erfolgen.
Mitteilungspflicht iZm Country-by-Country-Report
Die oberste Muttergesellschaft und jede zu einer multinationalen Unternehmensgruppe gehörende Geschäftseinheit mit Ansässigkeit in Österreich unterliegt jährlich der Verpflichtung die den CbCR übermittelnde Gesellschaft zu melden (siehe im Detail Tax Flash 13/2016).
Die Meldung ist von der betroffenen Gesellschaft bzw Geschäftseinheit spätestens am letzten Tag des betreffenden Wirtschaftsjahres der obersten Muttergesellschaft zu übermitteln. Das bedeutet, dass für das Wirtschaftsjahr 2018 bei Regelwirtschaftsjahr bis spätestens 31.12.2018 eine Meldung an das für die jeweilige Gesellschaft bzw Geschäftseinheit zuständige Finanzamt zu erfolgen hat.
Die Meldung an das zuständige Finanzamt kann entweder elektronisch via FinanzOnline oder papierhaft mittels Formular VPDG 1 erfolgen. Bei der Meldung mittels Formular ist für die Einhaltung der Frist der Posteingang beim zuständigen Finanzamt maßgeblich.
Die Möglichkeit einer zusammenfassenden Meldung aller in Österreich ansässigen Gesellschaften bzw Geschäftseinheiten ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht vorgesehen.
Update Info Verrechnungspreisdokumentation
Im Verlauf des Jahres 2018 erfolgten durch die OECD weitere Präzisierungen hinsichtlich der im Rahmen des CbCR zu meldenden Daten und der hierbei einzuhaltenden Prozesse.
Die OECD hat aktualisierte Leitlinien (Guidance on the Implementation of Country-by-Country Reporting) im Februar und September 2018 veröffentlicht. Die Aktualisierungen beziehen sich auf Fragen bezüglich
- der Pflicht zur Vorlage eines länderbezogenen Berichts (Leitlinie Februar 2018), sowie
- der Definition der im Musterformular für den länderbezogenen Bericht enthaltenen Posten,
- der in den länderbezogenen Bericht aufzunehmenden Unternehmen,
- der Übermittlung des länderbezogenen Berichts (Informationsaustausch, Surrogate Filing und Local Filing),
- und bezüglich der Behandlung im Fall von Verschmelzungen / Übernahmen / Spaltungen (jeweils Leitlinie September 2018).
Das BMF hat neben einer ergänzten Erläuterung der Datenfelder des österreichischen CbC-Schema (Allgemeine Informationen – VPDG – CbC vom 3. September 2018) vor kurzem auch eine überarbeitete Version der „Info Verrechnungspreisdokumentation“, BMF-010221/0295-IV/2018 veröffentlicht, in der es auch seine Auffassung zu einigen inhaltlichen Fragen aktualisiert hat.
Das Dokument steht in der FINDOK zur Verfügung.
In diesem Zusammenhang erfolgt nun ua die Klarstellung, dass für die Interpretation der Position „noch zu zahlende Ertragsteuer (laufendes Jahr)“ die in den OECD-Leitlinien enthaltene Definition von „income tax accrued“ analog zu verwenden ist (bislang erfolgte der Verweis auf die Definition der EU-Amtshilferichtlinie). Im Ergebnis bedeutet dies, dass der „… Betrag der zu entrichtenden laufenden Steueraufwendungen auf zu versteuernde Gewinne oder Verluste des Berichtswirtschaftsjahres…, unabhängig davon, ob die Steuern entrichtet wurden.“ anzugeben ist (vgl Rz 27 der BMF-Information vom 23. November 2018).
Dementsprechend sollten alle in Österreich ansässigen obersten Muttergesellschaften die verpflichtet sind ein CbCR in Österreich einzureichen rasch analysieren, ob sich dadurch ein Anpassungsbedarf der zu übermittelten CbCR-Daten der Position „noch zu zahlende Ertragsteuer (laufendes Jahr)“ ergibt und dies gegebenenfalls noch im CbCR 2017 entsprechend anpassen. Sollte es bis 31.12.2018 nicht mehr möglich sein die dafür notwendigen Daten zu erheben, wäre wohl eine vorläufige Einreichung des CbCR 2017 bis 31.12.2018 mit späterer Übermittlung einer korrigierten Version im Jahr 2019 sobald die notwendigen Daten erhoben werden konnten die sicherste Vorgehensweise.
Entwicklungen des Jahres 2018 im Verhält-nis zu anderen Staaten
IZm „Parent Surrogate Filing“ von US-amerikanischen und Schweizer Muttergesellschaften war in der alten BMF Info in Rz 11 noch angeführt, dass US-amerikanische und Schweizer Muttergesellschaften für das Jahr 2016 grundsätz-lich freiwillig als „vertretende Muttergesellschaften“ in die Berichtspflicht eintreten können, da für das Jahr 2016 zwar weder in den USA noch in der Schweiz eine gesetzliche Verpflichtung zur Erstellung eines länderspezifischen Berichts gegeben ist, dieser jedoch freiwillig erstellt werden kann.
Gleichzeitig wurde jedoch ausgeführt, dass oberste Muttergesellschaften in diesen beiden Ländern gemäß § 5 Abs 3 VPDG nicht in die Berichtspflicht eintreten können, da Muttergesellschaften beider Länder bisher nicht alle Voraussetzungen lt § 5 Abs 3 Z 2 VPDG erfüllt haben.
In Fällen mit obersten Muttergesellschaften in den USA und der Schweiz hätte das zuständige Finanzamt für das Jahr 2016 daher grundsätzlich eine österreichische Geschäftseinheit mit Bescheid zum Eintritt in die Berichtspflicht zu verpflichten, sofern sie oder eine andere österreichische Geschäftseinheit nicht bereits gemäß § 5 Abs 1 freiwillig eingetreten sind. In einem derartigen Fall sind jedoch nach § 15 VPDG erst Informationen des Wirtschaftsjahres ab dem 01.01.2017 im Wege des länderbezogenen Berichts zu übermitteln (dann bis zum 31.12.2018; vgl auch Rz 14, letzter Absatz der Information). Im Falle der Schweiz war für das Jahr 2017 ohnehin die gültige Einreichung durch die schweizerische Muttergesellschaft auch für die österreichischen Geschäftseinheiten befreiend.
Hinsichtlich der USA waren die Rechtsfolgen für das Jahr 2017 davon abhängig, ob eine Vereinbarung für den Austausch der Daten zwischen den Staaten rechtzeitig getroffen wird, um den Austausch der Daten für 2017 zu gewährleisten.
In diesem Zusammenhang beachtlich ist insbesondere das am 16. August 2018 zwischen der Republik Österreich und den USA wirksam gewordene bilaterale Abkommen zum automati-schen Informationsaustausch. Dieses Abkommen sieht auch eine Rückwirkung vor. Folglich kann nun eine österreichische Geschäftseinheit mit obersten Muttergesellschaften in den USA gemäß § 5 Abs 2 VPDG für das Berichtswirtschaftsjahr 2016 nicht mehr mit Bescheid zum Eintritt verpflichtet werden.
Unterstützung durch KPMG
Wie das Update der BMF Info Verrechnungspreisdokumentation und das Beispiel des bilateralen Abkommen mit den USA zeigt, erfordert die ordnungsgemäße Erfüllung der Übermittlungs- und Meldeverpflichtungen im Zusammenhang mit dem CbCR eine laufende Überwachung der bestehenden regulatorischen Anforderungen.
Wie dargestellt kann sich durch das Update der BMF Info Verrechnungspreisdokumentation für in Österreich ansässige und berichtspflichtige oberste Muttergesellschaften gegebenenfalls noch kurzfristig ein Anpassungsbedarf der zu übermittelten CbCR-Daten der Position „noch zu zahlende Ertragsteuer (laufendes Jahr)“ bis 31.12.2018 ergeben.
Für die Erarbeitung von Problemlösungen und die Konvertierung der CbCR-Daten in das vorgeschrieben XML-Format als auch der Einreichung des CbCR sowie der Mitteilung zum CbCR stehen wir Ihnen – zusammen mit den Verrechnungspreisexperten von KPMG in Österreich und des internationalen KPMG-Netzwerkes – sehr gerne zur Verfügung.