Tax News: Änderung des Wirtschaftskammergesetzes - Umsetzung der Neuerungen bei der Kammerumlage 1

Wirtschaftskammergesetz

In den Tax News 08-09/2017 haben wir bereits ausführlich über die Änderungen des Wirtschaftskammergesetztes und den damit verbundenen Änderungen bei der Kammerumlage 1 ab 2019 informiert. Rechtzeitig von dem in Kraft treten der Wirtschaftskammergesetz-Novelle liegen nun auch die erforderlichen Organbeschlüsse der Wirtschaftskammern betreffend die Neuberechnung der Kammerumlage 1 Ku 1 vor.

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1. Senkung der KU 1-Tarife:

Wie bereits im Tax News 08-09/2017 dargestellt wird zur Entlastung der Kammermitglieder ein degressiver Staffeltarif eingeführt, der zur Folge hat, dass mit steigendem Vorsteuervolumen die Belastung durch die Umlage in zwei Stufen ab 2019 sinkt.

Dabei wurden vom erweiterten Präsidium der Wirtschaftskammer Österreich im Oktober 2 Schwellenwerte festgesetzt, bei deren Überschreitung der Hebesatz für den übersteigenden Teil der Bemessungsgrundlage gekürzt wird. Der niedrigere Schwellenwert wurde mit EUR 3 Mio der höhere Schwellenwert mit EUR 32,5 Mio festgelegt. Dabei kommt bei der Bemessungsgrundlage bis zu EUR 3 Mio der Hebesatz von 0,29 % zur Anwendung. Für Teile der Bemessungsgrundlage über EUR 3 Mio und bis EUR 32,5 Mio ergibt sich ein reduzierter Hebesatz von 0,2755 %. Übersteigt die Bemessungsgrundlage auch den höheren Schwellenwert, beträgt der Hebesatz für den EUR 32,5 Mio übersteigenden Teil der Bemessungsgrundlage 0,2552 %.

2. Tarife für Kreditinstitute und Versicherungen:

Für Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen wurde vom erweiterten Präsidium der Wirtschaftskammer Österreich ebenfalls eine Senkung des Hebesatzes beschlossen. Es wurden 2 Schwellenwerte mit EUR 24 Mio und mit EUR 260 Mio festgelegt. Bei der Bemessungsgrundlage von bis zu EUR 24 Mio ist der Hebesatz von 0,037 % anzuwenden. Für jenen Teil der Bemessungsgrundlage der zwischen EUR 24 Mio und EUR 260 Mio liegt, ergibt sich ein Wert von 0,03515 %. Wird diesbezüglich der höhere Schwellenwert überschritten ergibt sich für die Bemessungsgrundlage darüber ein Prozentsatz von 0,03256 %.

3. Reduktion der Bemessungsgrundlage - Investition in das Anlagevermögen:

Zu beachten ist neben dem neuen Staffeltarif, dass auch die Umsatzsteuer auf Investitionen des ertragsteuerlichen Anlagevermögens nicht mehr zu berücksichtigen und somit die entsprechenden Vorsteuern von der Bemessungsgrundlage Ku 1 in Abzug zu bringen sind. Die Entlastung bezieht sich auf das gesamte Anlagevermögen bei der entsprechenden Verbuchung.

Die Begünstigung ist sowohl für neue, gebrauchte als auch für geringwertige Wirtschaftsgüter gem § 13 EStG anwendbar. Hinsichtlich des Begriffs der Anschaffung bzw Herstellungskosten ist auf die ertragsteuerlichen Begriffe abzustellen.

Für Investitionen die dem Aktivierungsverbot unterliegen (zB selbsterstellte immaterielle Wirtschaftsgüter) kann die Begünstigung nicht zur Anwendung gebracht werden. Dies gilt auch für Kosten iZm Reperaturen, Instandhaltungen, Instandsetzungen welche nicht als Investitionen des Anlagevermögens angesetzt werden.

Umsatzsteuerbeträge die für Fahrzeuge gem § 12 Abs 2 Ziff 2 lit 6 UStG als für das Unternehmen ausgeführt gelten, sind nicht in die Bemessungsgrundlage der Kammerumlage einzubeziehen. Die Umsatzsteuer aus der Anschaffung vorsteuerabzugsberechtiger Fahrzeuge fällt unter die Neureglung und mindert daher die Bemessungsgrundlage für die Kammerumlage 1.

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